Gutscheine und Umsatzsteuer

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Ob beim Verkauf eines Gutscheins Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, ob es ein Einzweck- oder ein Mehrzweckgutschein ist. Beim Einzweckgutschein stehen Leistungsort und Steuersatz schon beim Verkauf fest – die Umsatzsteuer entsteht sofort. Beim Mehrzweckgutschein entsteht sie erst bei der Einlösung. Rechtsgrundlage sind § 3 Abs. 13 bis 15 UStG.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einzweckgutschein: Ort der Leistung und geschuldete Steuer stehen beim Verkauf fest – Umsatzsteuer beim Verkauf.
  • Mehrzweckgutschein: alle anderen Gutscheine – Umsatzsteuer erst bei Einlösung.
  • Restaurantgutscheine für Speisen und Getränke sind seit dem 1.1.2026 regelmäßig Mehrzweckgutscheine, weil 7 % und 19 % gelten.
  • Rabatt- und Preisnachlassgutscheine sind keine Gutscheine im Sinne des § 3 Abs. 13 UStG.
Inhalt
  1. Was ist ein Gutschein im Umsatzsteuerrecht?
  2. Einzweck- und Mehrzweckgutschein im Vergleich
  3. Beispiele mit Rechnung
  4. Gastronomie: Gutscheine beim Wechsel 2025/2026
  5. Gutscheine bei Steuersatzänderungen allgemein
  6. Vertrieb über Dritte und Buchung
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Was ist ein Gutschein im Umsatzsteuerrecht?

§ 3 Abs. 13 UStG definiert einen Gutschein als Instrument, bei dem die Pflicht besteht, es als Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen, und bei dem der Liefergegenstand, die Leistung oder der Leistende auf dem Gutschein oder in den Bedingungen angegeben ist. Die Form ist egal: Papiergutschein, Code, Geschenkkarte oder Guthaben in einer App.

Keine Gutscheine in diesem Sinne sind:

Die Regeln gelten für alle Gutscheine, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt wurden.

Einzweck- und Mehrzweckgutschein im Vergleich

Einzweck- und Mehrzweckgutschein nach § 3 Abs. 14 und 15 UStG
EinzweckgutscheinMehrzweckgutschein
Vorschrift§ 3 Abs. 14 UStG§ 3 Abs. 15 UStG
VoraussetzungOrt der Leistung und Steuerbetrag stehen bei Ausgabe festmindestens eines davon steht nicht fest
Steuer entstehtbei Ausgabe und bei jeder Übertragung im eigenen Namenbei Einlösung
Einlösungkein weiterer Umsatz (nur Zuzahlungen)eigentlicher Umsatz mit dem dann gültigen Satz
Verfall ungenutztkeine Korrektur, Steuer bleibtkein Umsatz, keine Steuer
TypischFriseurgutschein in Deutschland, Gutschein für ein Fitnessstudio-AboKaufhausgutschein, Restaurantgutschein für Speisen und Getränke, Buchhandlung mit Non-Book-Sortiment

Entscheidend ist, ob der Steuersatz eindeutig ist. Kann ein Gutschein sowohl für Waren mit 7 % als auch mit 19 % eingelöst werden, steht die geschuldete Steuer nicht fest – er ist ein Mehrzweckgutschein. Ebenso, wenn er in mehreren Ländern einlösbar ist.

Beispiele mit Rechnung

Einzweckgutschein: Ein Friseursalon in Hamburg verkauft im März 2026 einen Gutschein über 59,50 € für Haarschnitte im Salon. Ort (Hamburg) und Steuersatz (19 %) stehen fest.
Umsatzsteuer beim Verkauf im März: 59,50 € × 19 ÷ 119 = 9,50 €.
Die Einlösung im Juni löst keine weitere Steuer aus. Zahlt die Kundin 10,00 € zu, sind nur auf diese Zuzahlung 1,60 € Umsatzsteuer fällig.

Mehrzweckgutschein: Ein Restaurant verkauft einen Gutschein über 50,00 €. Der Verkauf ist kein Umsatz. Bei der Einlösung bestellt der Gast Speisen für 30,00 € und Getränke für 20,00 €.
Speisen: 30,00 € × 7 ÷ 107 = 1,96 € Umsatzsteuer
Getränke: 20,00 € × 19 ÷ 119 = 3,19 € Umsatzsteuer
Summe: 5,15 € – entsteht im Monat der Einlösung.

Rechner für Belege mit beiden Sätzen: Rechnung mit 7 % und 19 %.

Gastronomie: Gutscheine beim Wechsel 2025/2026

Bis Ende 2025 unterlagen Restaurantspeisen und Getränke einheitlich 19 %. Ein Restaurantgutschein aus dieser Zeit war deshalb in der Regel ein Einzweckgutschein: Die Steuer von 19 % ist beim Verkauf 2025 entstanden. Wird er 2026 eingelöst, ändert sich daran nichts – auch nicht für den Speisenanteil, der jetzt 7 % kosten würde. Nur Zuzahlungen bei der Einlösung werden nach den Sätzen von 2026 versteuert.

Seit dem 1. Januar 2026 gelten für Speisen 7 % und für Getränke 19 %. Ein Gutschein, der für beides eingelöst werden kann, ist damit ein Mehrzweckgutschein. Ein Einzweckgutschein ist nur noch möglich, wenn er eindeutig auf Speisen (z. B. „ein Drei-Gänge-Menü ohne Getränke“) oder auf Getränke beschränkt ist. Alle Hintergründe: Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026 und Mehrwertsteuer im Hotel für Hotelgutscheine mit Übernachtung und Frühstück.

Gutscheine bei Steuersatzänderungen allgemein

Das Prinzip gilt bei jeder Satzänderung: Einzweckgutscheine bleiben beim Satz der Ausgabe, Mehrzweckgutscheine werden zum Satz der Einlösung versteuert. Das spielte bereits bei der befristeten Mehrwertsteuersenkung 2020 eine Rolle und wäre auch bei einer künftigen Erhöhung zu beachten – zum Stand der Debatte siehe Mehrwertsteuer-Erhöhung. Wie sich ein neuer Satz auf Preise auswirkt, berechnet der Rechner für Preisänderungen.

Vertrieb über Dritte und Buchung

Häufige Fragen

Fällt beim Verkauf eines Gutscheins Umsatzsteuer an?

Beim Einzweckgutschein ja, sofort beim Verkauf. Beim Mehrzweckgutschein nein; die Steuer entsteht erst bei der Einlösung.

Ist ein Restaurantgutschein 2026 ein Einzweck- oder Mehrzweckgutschein?

Wenn er für Speisen und Getränke gilt, ist er seit 2026 ein Mehrzweckgutschein, weil zwei Steuersätze in Frage kommen. Ein reiner Speisengutschein kann Einzweckgutschein mit 7 % sein.

Was passiert umsatzsteuerlich, wenn ein Gutschein verfällt?

Beim Einzweckgutschein bleibt die bereits gezahlte Steuer bestehen. Beim Mehrzweckgutschein entsteht keine Umsatzsteuer, weil nie eine Leistung erbracht wurde.

Welcher Steuersatz gilt für einen 2025 gekauften Gastro-Gutschein, der 2026 eingelöst wird?

Er wurde als Einzweckgutschein 2025 mit 19 % versteuert. Bei Einlösung 2026 wird nichts korrigiert; nur eine Zuzahlung des Gastes wird nach den Sätzen von 2026 versteuert.

Sind Rabattgutscheine Gutscheine im Sinne des Umsatzsteuergesetzes?

Nein. Sie mindern bei Einlösung das Entgelt und damit die Bemessungsgrundlage, sind aber keine Gutscheine nach § 3 Abs. 13 UStG.

Quellen

  • § 3 Abs. 13 bis 15 UStG (eingeführt durch Gesetz vom 11.12.2018, gültig für Gutscheine ab 1.1.2019)
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 3.17 (Gutscheine)
  • Richtlinie (EU) 2016/1065 (Gutschein-Richtlinie)
  • DIHK: Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Gastronomie (Hinweise zu Gutscheinen, Dezember 2025)