Kleinunternehmerregelung 2026

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Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Ihre Umsätze von der Umsatzsteuer, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betragen hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht übersteigt. Sie stellen dann Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, dürfen aber auch keine Vorsteuer abziehen. Stand: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grenzen seit 2025: Vorjahresumsatz höchstens 25.000 €, laufendes Jahr höchstens 100.000 € (jeweils ohne Umsatzsteuer).
  • Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Regelung sofort – schon der Umsatz, der die Grenze überschreitet, ist steuerpflichtig.
  • Seit 2025 sind Kleinunternehmer-Umsätze steuerfrei; auf der Rechnung steht ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, keine Umsatzsteuer.
  • Kein Vorsteuerabzug, keine Voranmeldungen, seit dem Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
  • Verzicht ist möglich, bindet aber für fünf Kalenderjahre.
Inhalt
  1. Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung 2026
  2. Was sich 2025 geändert hat
  3. Rechnungen als Kleinunternehmer
  4. Pflichten, die trotzdem bleiben
  5. Beispiel: Was bleibt vom Preis übrig?
  6. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
  7. Weitere Themen für Kleinunternehmer
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen

Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung 2026

Die Kleinunternehmerregelung gilt für Unternehmer, die im Inland ansässig sind, und knüpft ausschließlich an den Umsatz an – nicht an den Gewinn, die Rechtsform oder die Branche. Auch eine GmbH, ein Verein oder eine Vermieterin kann Kleinunternehmer sein.

Umsatzgrenzen nach § 19 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024, gültig seit 1.1.2025.
PrüfungGrenzeFolge bei Überschreiten
Gesamtumsatz im Vorjahr (2025 für das Jahr 2026)25.000 €Ab 1. Januar Regelbesteuerung
Gesamtumsatz im laufenden Jahr (2026)100.000 €Regelbesteuerung ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet
Gründungsjahr (kein Vorjahr)25.000 €Regelbesteuerung ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz aller Tätigkeiten einer Person. Wer neben einem Onlineshop noch Fotografie anbietet, muss beide Umsätze zusammenrechnen – ein Unternehmer hat immer nur ein Unternehmen. Bestimmte steuerfreie Umsätze, etwa aus Heilbehandlungen oder der langfristigen Wohnungsvermietung, und der Verkauf von Anlagevermögen bleiben bei der Berechnung außen vor. Was beim Start gilt, erklärt die Seite Umsatzsteuer bei der Gründung; für Tätigkeiten neben einem Angestelltenjob siehe Umsatzsteuer im Nebengewerbe.

Was sich 2025 geändert hat

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung zum 1. Januar 2025 grundlegend umgebaut:

Rechnungen als Kleinunternehmer

Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen. Für ihre Rechnungen gelten seit 2025 vereinfachte Pflichtangaben nach § 34a UStDV: Name und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Entgelt und ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, zum Beispiel: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Teurer Fehler: Wer als Kleinunternehmer trotzdem „zzgl. 19 % MwSt.“ auf die Rechnung schreibt, schuldet den ausgewiesenen Betrag bei Rechnungen an Unternehmer nach § 14c Abs. 1 UStG dem Finanzamt, bis die Rechnung berichtigt ist – der Kunde darf ihn trotzdem nicht als Vorsteuer abziehen. Siehe falsch ausgewiesene Umsatzsteuer.

Muster und Formulierungen finden Sie unter Rechnung als Kleinunternehmer. Zur E-Rechnungspflicht: Kleinunternehmer müssen seit 2025 E-Rechnungen empfangen können, dürfen aber selbst weiterhin PDF- oder Papierrechnungen ausstellen.

Pflichten, die trotzdem bleiben

Die Steuerbefreiung betrifft nur die eigenen Umsätze. In einigen Fällen schulden auch Kleinunternehmer Umsatzsteuer:

In diesen Fällen geben Kleinunternehmer Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur für die Zeiträume ab, in denen eine solche Steuer entstanden ist. Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung müssen sie seit dem Besteuerungszeitraum 2024 nur noch abgeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert.

Beispiel: Was bleibt vom Preis übrig?

Eine Grafikdesignerin verlangt von Privatkunden 100,00 € für ein Logo-Paket. Als Kleinunternehmerin behält sie die vollen 100,00 €. Wäre sie regelbesteuert und bliebe beim Endpreis von 100,00 €, müsste sie 15,97 € Umsatzsteuer abführen und behielte 84,03 € netto. Dafür könnte sie Vorsteuer aus ihren Einkäufen abziehen. Bei Geschäftskunden fällt der Unterschied kaum ins Gewicht, weil diese die Umsatzsteuer erstattet bekommen. Eine ausführliche Rechnung mit Jahreszahlen steht unter Kleinunternehmer: Vor- und Nachteile.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Die Regelung gilt automatisch, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Wer lieber Umsatzsteuer ausweisen und Vorsteuer abziehen möchte, kann gegenüber dem Finanzamt verzichten – im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung oder später schriftlich. Der Verzicht für ein Jahr ist bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres möglich (für 2026 also bis 28.2.2028), wirkt ab Jahresbeginn bzw. ab Aufnahme der Tätigkeit und bindet für mindestens fünf Kalenderjahre. Danach kann er nur mit Wirkung für ein folgendes Kalenderjahr widerrufen werden. Vor allem bei hohen Investitionen am Anfang oder überwiegend gewerblichen Kunden kann sich das lohnen.

Weitere Themen für Kleinunternehmer

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Grenze für die Kleinunternehmerregelung 2026?

Der Umsatz 2025 darf höchstens 25.000 € betragen haben, und der Umsatz 2026 darf 100.000 € nicht übersteigen. Beide Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

Zählt bei der Kleinunternehmerregelung Umsatz oder Gewinn?

Es zählt der Umsatz, also die vereinnahmten Entgelte. Ausgaben werden nicht abgezogen.

Muss ich mich als Kleinunternehmer beim Finanzamt anmelden?

Ja. Jede gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit wird mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER angemeldet. Dort geben Sie auch an, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen.

Kann ich als Kleinunternehmer Vorsteuer zurückbekommen?

Nein. Kleinunternehmer dürfen keine Vorsteuer abziehen, auch nicht für Steuer, die sie per Reverse Charge selbst schulden.

Gilt die Kleinunternehmerregelung auch für Österreich oder andere EU-Länder?

Nicht automatisch. Seit 2025 können deutsche Kleinunternehmer die Befreiung über das besondere Meldeverfahren beim BZSt in anderen EU-Staaten nutzen, wenn ihr EU-weiter Umsatz 100.000 € nicht übersteigt und sie die Grenze des jeweiligen Landes einhalten.

Quellen

  • § 19 UStG (Steuerbefreiung für Kleinunternehmer) und § 19a UStG, Fassung durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024
  • § 34a UStDV (Rechnungen von Kleinunternehmern)
  • BMF-Schreiben vom 18.3.2025 zur Sonderregelung für Kleinunternehmer (III C 3 - S 7360/00027/044/105)
  • § 13b und § 14c UStG