Reverse Charge nach § 13b UStG

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Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Er meldet die Steuer selbst beim Finanzamt an und zieht sie im Regelfall sofort wieder als Vorsteuer ab. Geregelt ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in § 13b UStG – vor allem für Dienstleistungen ausländischer Unternehmer, Bauleistungen, Gebäudereinigung, Schrott, Metalle und Mobilfunkgeräte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Reverse Charge gilt nur, wenn der Empfänger Unternehmer (oder juristische Person) ist – nie bei Privatkunden.
  • Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer, sondern den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG).
  • Der Empfänger bucht Umsatzsteuer und Vorsteuer gleichzeitig; mit vollem Vorsteuerabzug ist das zahlungsneutral.
  • Auch Kleinunternehmer schulden als Empfänger die Steuer nach § 13b – ohne Vorsteuerabzug.
Inhalt
  1. Die Fallgruppen des § 13b UStG
  2. Beispiel 1: Software-Abo von einem EU-Anbieter
  3. Beispiel 2: Bauleistung eines Subunternehmers
  4. Pflichthinweis auf der Rechnung
  5. Wann entsteht die Steuer?
  6. Buchung beim Leistungsempfänger
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Die Fallgruppen des § 13b UStG

VorschriftLeistungVoraussetzung beim Empfänger
§ 13b Abs. 1Sonstige Leistungen eines im übrigen EU-Gebiet ansässigen Unternehmers mit Leistungsort Deutschland (§ 3a Abs. 2), z. B. Software-Abos, Online-Werbung, BeratungUnternehmer oder juristische Person
§ 13b Abs. 2 Nr. 1Werklieferungen und übrige sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer, z. B. Montage durch Schweizer FirmaUnternehmer oder juristische Person
§ 13b Abs. 2 Nr. 2Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb des InsolvenzverfahrensUnternehmer oder juristische Person
§ 13b Abs. 2 Nr. 3Grundstücksumsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (bei Option zur Steuerpflicht)Unternehmer oder juristische Person
§ 13b Abs. 2 Nr. 4BauleistungenEmpfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen
§ 13b Abs. 2 Nr. 5Gas, Strom, Wärme, Kälte von ausländischen Lieferern; Strom und Gas an WiederverkäuferUnternehmer bzw. Wiederverkäufer
§ 13b Abs. 2 Nr. 6Übertragung von Treibhausgas-EmissionszertifikatenUnternehmer
§ 13b Abs. 2 Nr. 7Industrieschrott, Altmetalle und andere Abfallstoffe (Anlage 3)Unternehmer
§ 13b Abs. 2 Nr. 8GebäudereinigungEmpfänger erbringt selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen
§ 13b Abs. 2 Nr. 9Lieferung von Gold mit Feingehalt ab 325 TausendstelUnternehmer
§ 13b Abs. 2 Nr. 10Mobilfunkgeräte, Tablets, Spielekonsolen, integrierte Schaltkreise – ab 5.000 € je wirtschaftlichem VorgangUnternehmer
§ 13b Abs. 2 Nr. 11bestimmte Edel- und unedle Metalle (Anlage 4) – ab 5.000 €Unternehmer
§ 13b Abs. 2 Nr. 12Telekommunikationsdienstleistungen an WiederverkäuferWiederverkäufer

Ausgenommen sind nach § 13b Abs. 6 unter anderem Personenbeförderungen im Taxi oder Bus, Eintrittsberechtigungen für Messen und Kongresse sowie Restaurantleistungen in Zügen, Schiffen und Flugzeugen. Die Details für die Baubranche erklärt Bauleistungen und Reverse Charge; wer überhaupt Steuerschuldner sein kann, das Glossar unter Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Weitere Pflichten bei Geschäften mit Unternehmen im In- und Ausland finden Sie unter Umsatzsteuer für Unternehmen.

Beispiel 1: Software-Abo von einem EU-Anbieter

Eine Werbeagentur in Leipzig bezieht ein Software-Abo von einem Anbieter in Irland für 1.000,00 € netto im Monat. Der Leistungsort liegt nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland, der irische Anbieter rechnet ohne Umsatzsteuer ab und vermerkt „Reverse Charge“.

Bei der AgenturBetrag
Zahlung an den Anbieter1.000,00 €
Umsatzsteuer nach § 13b (19 %), Kennzahl 46/47190,00 €
Vorsteuer nach § 13b, Kennzahl 67−190,00 €
Auswirkung auf die Zahllast0,00 €

Wäre die Agentur ein Kleinunternehmer, müsste sie die 190,00 € anmelden und zahlen, ohne sie als Vorsteuer abziehen zu können. Das gleiche gilt für Ärzte oder Vermieter mit steuerfreien Umsätzen.

Beispiel 2: Bauleistung eines Subunternehmers

Ein Dachdeckerbetrieb beauftragt einen Subunternehmer mit Abdichtungsarbeiten für 20.000,00 € netto. Weil der Dachdecker selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet er die Steuer:

Ob der Empfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, weist er in der Regel mit der Bescheinigung USt 1 TG seines Finanzamts nach. Sie ist höchstens drei Jahre gültig. Bauleistungen an Privatpersonen oder an Unternehmen, die selbst keine Bauleistungen erbringen (z. B. ein Bürodienstleister), werden normal mit 19 % abgerechnet (Mehrwertsteuer bei Handwerkerleistungen).

Pflichthinweis auf der Rechnung

Bei Reverse Charge muss die Rechnung nach § 14a Abs. 5 UStG die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert auch Formulierungen in anderen Amtssprachen der EU, etwa „Reverse Charge“ oder „Autoliquidation“. Bei Dienstleistungen an Unternehmer im EU-Ausland gehören außerdem die USt-IdNr. beider Seiten auf die Rechnung.

Nettobetrag 20.000,00 € · Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers · Rechnungsbetrag 20.000,00 €

Weist der leistende Unternehmer trotzdem Steuer aus, schuldet er sie zusätzlich nach § 14c UStG, und der Empfänger darf sie nicht als Vorsteuer abziehen (falsch ausgewiesene Umsatzsteuer). Weitere Formulierungen: Mehrwertsteuer auf Rechnungen richtig ausweisen.

Wann entsteht die Steuer?

Den Vorsteuerabzug darf der Empfänger in dem Zeitraum geltend machen, in dem die Steuer entsteht – eine Rechnung ist dafür nicht zwingend Voraussetzung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

Buchung beim Leistungsempfänger

Gebucht werden zwei Vorgänge: der Aufwand in Höhe des Nettobetrags und gleichzeitig die Umsatzsteuer und Vorsteuer nach § 13b. In den DATEV-Kontenrahmen gibt es dafür eigene Konten, etwa „Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %“ (SKR 03: 1787, SKR 04: 3837) und „Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %“ (SKR 03: 1577, SKR 04: 1407). Viele Programme bieten Automatikkonten, die beide Steuerbuchungen mit einer Buchung erzeugen.

Buchung (Beispiel Software-Abo, SKR 03)SollHaben
Aufwand an Verbindlichkeiten1.000,00 €1.000,00 €
1577 Vorsteuer § 13b an 1787 Umsatzsteuer § 13b190,00 €190,00 €

Mehr zu Konten und Buchungssätzen: Umsatzsteuer buchen.

Hinweis: Ob ein Fall unter § 13b fällt, ist besonders bei Bauleistungen, Gebäudereinigung und Metallen oft schwer abzugrenzen. Fehler führen dazu, dass beide Seiten falsch abrechnen. Bei Unsicherheit klären Sie den Fall vor der Rechnungsstellung mit Ihrer Steuerberatung; für Bauleistungen kann zudem die Vereinfachungsregel in § 13b Abs. 5 UStG helfen, nach der eine übereinstimmende Behandlung beider Parteien nicht beanstandet wird.

Häufige Fragen

Was bedeutet Reverse Charge?

Umkehr der Steuerschuld: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer und meldet sie beim Finanzamt an. Geregelt ist das in § 13b UStG.

Was muss bei Reverse Charge auf der Rechnung stehen?

Der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und der Nettobetrag, aber keine Umsatzsteuer. Bei EU-Geschäften zusätzlich die USt-IdNr. beider Parteien.

Gilt Reverse Charge auch für Privatkunden?

Nein. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers setzt voraus, dass der Empfänger Unternehmer oder juristische Person ist. Gegenüber Privatkunden rechnet der Leistende normal mit Umsatzsteuer ab.

Müssen Kleinunternehmer Reverse Charge anwenden?

Ja. Kleinunternehmer schulden als Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b, müssen sie anmelden und zahlen, dürfen sie aber nicht als Vorsteuer abziehen.

Quellen

  • § 13b, § 14a Abs. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG mit Anlagen 3 und 4 – gesetze-im-internet.de
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 13b.1 bis 13b.18
  • Art. 196 und 199 Richtlinie 2006/112/EG
  • BMF: Vordruck USt 1 TG (Nachweis zur Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen)