Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c UStG)

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Wer auf einer Rechnung mehr Umsatzsteuer ausweist, als er schuldet, oder Umsatzsteuer ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, muss den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG an das Finanzamt zahlen. Diese falsch ausgewiesene Umsatzsteuer schulden Sie so lange, bis Sie die Rechnung berichtigen. Seit 2025 fallen auch Kleinunternehmer in der Regel unter den milderen Absatz 1.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 14c Abs. 1 UStG – unrichtiger Ausweis: Ein Unternehmer weist zu viel Steuer aus (z. B. 19 % statt 7 % oder Steuer auf einen steuerfreien Umsatz). Er schuldet den Mehrbetrag; Berichtigung durch neue Rechnung an den Kunden.
  • § 14c Abs. 2 UStG – unberechtigter Ausweis: Steuer wird ausgewiesen, obwohl kein Unternehmer handelt oder keine Leistung erbracht wurde. Berichtigung nur auf Antrag und mit Zustimmung des Finanzamts.
  • Kleinunternehmer fallen seit 1.1.2025 unter Abs. 1; bei Rechnungen an Endverbraucher entsteht laut BMF keine Steuer nach § 14c.
  • Der Kunde darf die zu viel ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Inhalt
  1. Die zwei Fälle des § 14c UStG
  2. Beispiel 1: zu hoher Steuersatz (§ 14c Abs. 1)
  3. Beispiel 2: Kleinunternehmer weist Umsatzsteuer aus
  4. Beispiel 3: Steuer trotz Reverse Charge
  5. So berichtigen Sie eine Rechnung
  6. Wann § 14c nicht greift
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Die zwei Fälle des § 14c UStG

MerkmalAbs. 1: unrichtiger SteuerausweisAbs. 2: unberechtigter Steuerausweis
Wer?Unternehmer, der eine Leistung tatsächlich erbracht hatNichtunternehmer oder Unternehmer ohne zugrunde liegende Leistung
Typische Fälle19 % statt 7 %; Steuer auf steuerfreie oder nicht steuerbare Leistung; Steuer trotz Reverse Charge; Rechenfehler zulasten des KundenScheinrechnung, Rechnung über nie erbrachte Leistung, Privatperson weist Steuer aus, Rechnung im fremden Namen
Geschuldet wirdder Mehrbetrag gegenüber der gesetzlich geschuldeten Steuerder gesamte ausgewiesene Steuerbetrag
Berichtigungberichtigte Rechnung an den Empfänger, wirkt im Zeitraum der Berichtigung (§ 14c Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG)schriftlicher Antrag beim Finanzamt; Zustimmung erst, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens mehr besteht
Entstehung der Steuermit Ausgabe der Rechnung (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG)

Der Grund für die strenge Regel: Der Rechnungsempfänger könnte die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend machen. Damit dem Staat kein Schaden entsteht, haftet der Aussteller für den Betrag, bis feststeht, dass kein unberechtigter Vorsteuerabzug erfolgt ist.

Beispiel 1: zu hoher Steuersatz (§ 14c Abs. 1)

Ein Fachverlag liefert an eine Buchhandlung Bücher für 1.000,00 € netto. Richtig wären 7 %; die Rechnung weist versehentlich 19 % aus.

Positionfalsche Rechnungrichtige SteuerDifferenz
Nettobetrag1.000,00 €1.000,00 €
Umsatzsteuer190,00 € (19 %)70,00 € (7 %)120,00 €
Rechnungsbetrag1.190,00 €1.070,00 €120,00 €

Der Verlag schuldet 70,00 € nach § 13a UStG und zusätzlich 120,00 € nach § 14c Abs. 1 UStG – insgesamt also die ausgewiesenen 190,00 €. Die Buchhandlung darf nur 70,00 € Vorsteuer abziehen. Stellt der Verlag eine berichtigte Rechnung mit 7 % aus, kann er die 120,00 € in der Voranmeldung des Monats der Berichtigung zurückholen; die Buchhandlung muss ihren Vorsteuerabzug im selben Zeitraum entsprechend korrigieren.

Ist der Bruttopreis vertraglich fest vereinbart, ändert sich durch die Berichtigung das Nettoentgelt: 1.190,00 € ÷ 1,07 = 1.112,15 € netto plus 77,85 € Umsatzsteuer. Wer nach der Berichtigung was zahlt, hängt also vom Vertrag ab. Den richtigen Satz für Bücher und andere Produkte finden Sie unter 7 % Mehrwertsteuer.

Beispiel 2: Kleinunternehmer weist Umsatzsteuer aus

Eine Grafikerin nutzt die Kleinunternehmerregelung und stellt einer Agentur versehentlich 500,00 € zuzüglich 95,00 € Umsatzsteuer in Rechnung.

Wie die Rechnung eines Kleinunternehmers korrekt aussieht, zeigt Rechnung als Kleinunternehmer.

Beispiel 3: Steuer trotz Reverse Charge

Ein Subunternehmer stellt einem Bauunternehmen eine Bauleistung mit 19 % Umsatzsteuer in Rechnung, obwohl nach § 13b UStG das Bauunternehmen die Steuer schuldet. Das Bauunternehmen schuldet die Steuer nach § 13b trotzdem, der Subunternehmer zusätzlich den ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 1. Die richtige Rechnung enthält keinen Steuerbetrag, sondern den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ – siehe Reverse Charge und Bauleistungen.

So berichtigen Sie eine Rechnung

  1. Berichtigungsdokument erstellen: Es muss spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweisen (Rechnungsnummer, Datum). Sie können eine neue, vollständige Rechnung ausstellen oder ein Korrekturdokument, das nur die fehlerhaften Angaben ändert.
  2. Dem Kunden übermitteln: Die Berichtigung muss dem Rechnungsempfänger zugehen. Ein Vermerk nur in Ihrer Buchhaltung genügt nicht.
  3. In der Voranmeldung korrigieren: Bei Abs. 1 mindern Sie die Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum, in dem die Berichtigung erfolgt. Bei Abs. 2 erst nach Zustimmung des Finanzamts.
  4. Dokumentieren: Bewahren Sie ursprüngliche Rechnung, Berichtigung und gegebenenfalls Schriftverkehr mit dem Finanzamt auf.

Eine Stornierung allein reicht nur, wenn der Empfänger die Rechnung zurückgibt oder das Storno erhält. Zur allgemeinen Korrektur von Umsatzsteuer bei Entgeltänderungen siehe Umsatzsteuer-Korrektur nach § 17 UStG.

Wann § 14c nicht greift

Hinweis: Scheinrechnungen ohne Leistung können neben § 14c Abs. 2 auch steuerstrafrechtliche Folgen haben. Wenn größere Beträge betroffen sind oder das Finanzamt bereits ermittelt, sollten Sie eine Steuerberaterin oder einen Fachanwalt für Steuerrecht einschalten.

Häufige Fragen

Was passiert bei falsch ausgewiesener Umsatzsteuer?

Wer zu viel Umsatzsteuer ausweist, schuldet den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG, bis er die Rechnung berichtigt. Der Kunde darf nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen.

Was ist der Unterschied zwischen unrichtigem und unberechtigtem Steuerausweis?

Unrichtig ist ein zu hoher Ausweis durch einen Unternehmer, der die Leistung erbracht hat (Abs. 1). Unberechtigt ist ein Ausweis durch jemanden, der dazu gar nicht berechtigt ist, etwa eine Privatperson oder bei einer Scheinrechnung (Abs. 2).

Muss ein Kleinunternehmer ausgewiesene Umsatzsteuer zahlen?

Ja, wenn die Rechnung an einen Unternehmer ging – bis zur Berichtigung. Seit 2025 gilt dafür § 14c Abs. 1, die Berichtigung ist also ohne Zustimmung des Finanzamts möglich. Bei Rechnungen an Privatkunden entsteht nach dem BMF-Schreiben vom 18.3.2025 keine Steuer.

Wirkt die Berichtigung nach § 14c rückwirkend?

Nein. Die Steuer wird im Voranmeldungszeitraum gemindert, in dem die berichtigte Rechnung dem Kunden zugeht.

Quellen

  • § 14c, § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 UStG – gesetze-im-internet.de
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 14c.1 und 14c.2
  • BMF-Schreiben vom 27.2.2024: Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG bei Rechnungen an Endverbraucher
  • BMF-Schreiben vom 18.3.2025: Sonderregelung für Kleinunternehmer (BStBl I 2025 S. 742)
  • EuGH, Urteil vom 8.12.2022, C-378/21 (P GmbH)