USt-IdNr. prüfen

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Eine ausländische USt-IdNr. prüfen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Die einfache Bestätigung zeigt, ob die Nummer gültig ist, die qualifizierte Bestätigung zusätzlich, ob Name und Anschrift zum Inhaber passen. Seit dem 20. Juli 2025 nimmt das BZSt Anfragen nur noch elektronisch an. Die dokumentierte Prüfung sichert die Steuerfreiheit Ihrer EU-Lieferungen und schützt Sie, wenn sich Angaben des Kunden später als falsch herausstellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: § 18e UStG; geprüft werden nur ausländische EU-Nummern, nicht deutsche.
  • Einfache Bestätigung: gültig ja/nein. Qualifizierte Bestätigung: zusätzlich Abgleich von Firmenname, Ort, Postleitzahl und Straße.
  • Seit 2020 ist eine gültige USt-IdNr. des Abnehmers materielle Voraussetzung für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
  • Prüfen Sie vor dem ersten Geschäft und regelmäßig danach und speichern Sie das Ergebnis.
Inhalt
  1. Warum die Prüfung so wichtig ist
  2. Einfache und qualifizierte Bestätigung
  3. So prüfen Sie Schritt für Schritt
  4. Alternative: das VIES-Portal der EU-Kommission
  5. Wie oft sollten Sie prüfen?
  6. Gutglaubensschutz: Was die Prüfung absichert
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Warum die Prüfung so wichtig ist

Liefern Sie Waren steuerfrei an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat, verlangt § 6a Abs. 1 UStG unter anderem, dass der Abnehmer eine gültige, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet. Ist die Nummer ungültig, entfällt die Steuerbefreiung – und Sie schulden die deutsche Umsatzsteuer, die Sie dem Kunden nicht berechnet haben.

Beispiel: Ein Händler liefert Ersatzteile für 10.000,00 € netto an einen Kunden in Polen, ohne dessen USt-IdNr. zu prüfen. Bei einer Prüfung stellt sich heraus, dass die Nummer seit Monaten gelöscht war. Das Finanzamt behandelt die Lieferung als steuerpflichtig. Weil der vereinbarte Preis als Bruttopreis gilt, schuldet der Händler 10.000,00 € × 19 ÷ 119 = 1.596,64 € Umsatzsteuer – Geld, das er vom Kunden kaum zurückbekommt.

Auch bei Dienstleistungen an EU-Unternehmen ist die USt-IdNr. der übliche Nachweis, dass der Kunde Unternehmer ist und die Steuer selbst schuldet (Reverse Charge). Die Voraussetzungen der steuerfreien Lieferung insgesamt erklärt innergemeinschaftliche Lieferung.

Einfache und qualifizierte Bestätigung

MerkmalEinfache BestätigungQualifizierte Bestätigung
Was wird geprüft?Ist die Nummer am Tag der Anfrage gültig?Zusätzlich: Stimmen Firmenname, Ort, Postleitzahl und Straße mit den Registerdaten überein?
Eingabeneigene deutsche USt-IdNr., ausländische USt-IdNr.zusätzlich Name und Anschrift des Kunden
Ergebnisgültig / ungültig (mit Gültigkeitszeitraum, falls befristet)für jedes Feld: stimmt überein, stimmt nicht überein, nicht angefragt oder vom Mitgliedstaat nicht mitgeteilt
NachweiswertGrundnachweis der Gültigkeitstärkster Nachweis, empfohlen bei Neukunden und hohen Beträgen

Die qualifizierte Abfrage ist erst nach einer erfolgreichen einfachen Abfrage möglich. Ein „stimmt nicht überein“ beim Namen bedeutet nicht automatisch Betrug – oft weichen Schreibweisen oder Rechtsformzusätze ab. Klären Sie Abweichungen aber mit dem Kunden, bevor Sie steuerfrei liefern.

So prüfen Sie Schritt für Schritt

  1. Eigene USt-IdNr. bereithalten: Abfragen beim BZSt sind nur mit einer gültigen deutschen USt-IdNr. möglich (USt-IdNr. beantragen).
  2. Online-Abfrage beim BZSt („Bestätigung von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“) oder über die technische Schnittstelle aus Ihrer Buchhaltungs- oder ERP-Software.
  3. Erst einfach, dann qualifiziert abfragen und dabei Firmenname und Anschrift exakt wie auf der Bestellung eingeben.
  4. Ergebnis speichern: als Ausdruck, PDF, Screenshot oder Datensatz aus der Schnittstelle – mit Datum und Uhrzeit.
  5. Bei Ungültigkeit: Lieferung zurückstellen oder mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen, bis der Kunde eine gültige Nummer nachweist.

Seit 20.7.2025 nur noch elektronisch: Nach dem BMF-Schreiben vom 6.6.2025 beantwortet das BZSt Bestätigungsanfragen nur noch über die Online-Abfrage oder die technische Schnittstelle. Schriftliche, telefonische oder E-Mail-Anfragen werden nicht mehr bearbeitet. Wer die Prüfung automatisiert, sollte seine Software auf die aktuelle Schnittstelle des BZSt eingestellt haben.

Alternative: das VIES-Portal der EU-Kommission

Über das VIES-Portal der EU-Kommission lässt sich ebenfalls prüfen, ob eine Nummer gültig ist. Manche Mitgliedstaaten liefern dort Name und Anschrift mit, andere nicht. Geben Sie Ihre eigene USt-IdNr. als Anfragenden ein, erhalten Sie eine Abfragenummer (Consultation Number), die als Beleg dient. Für deutsche Unternehmer ist die qualifizierte Bestätigung des BZSt der in § 18e UStG vorgesehene Weg; VIES eignet sich als schnelle Vorabprüfung, etwa für Kunden aus Staaten, deren Daten das BZSt nicht abgleichen kann.

Wie oft sollten Sie prüfen?

Die Nummern Ihrer EU-Kunden melden Sie zudem in der Zusammenfassenden Meldung. Auch eine fehlerhafte oder verspätete Meldung kann die Steuerbefreiung gefährden. Alle Pflichten im EU-Geschäft im Überblick: Umsatzsteuer für Unternehmen.

Gutglaubensschutz: Was die Prüfung absichert

Nach § 6a Abs. 4 UStG bleibt eine Lieferung steuerfrei, auch wenn die Angaben des Abnehmers falsch waren, sofern der Unternehmer die Unrichtigkeit auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Statt des Lieferers schuldet dann der Abnehmer die Steuer. Die qualifizierte Bestätigung ist das wichtigste Beweismittel für diese Sorgfalt. Dazu gehören außerdem der Nachweis, dass die Ware tatsächlich ins EU-Ausland gelangt ist (Gelangensbestätigung), und eine plausible Geschäftsbeziehung.

Hinweis: Gutglaubensschutz hilft nicht, wenn Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ignoriert wurden – etwa bei Karussellgeschäften. Bei Zweifeln an einem Geschäftspartner oder wenn das Finanzamt die Steuerbefreiung bereits in Frage stellt, sollten Sie steuerlichen Rat einholen.

Häufige Fragen

Wie kann ich eine USt-IdNr. prüfen?

Ausländische EU-Nummern prüfen Sie online beim Bundeszentralamt für Steuern oder über dessen Schnittstelle. Die qualifizierte Bestätigung gleicht zusätzlich Name und Anschrift ab. Eine schnelle Vorabprüfung ist über das VIES-Portal der EU möglich.

Kann ich eine deutsche USt-IdNr. beim BZSt prüfen?

Nein. Das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG gilt nur für Nummern anderer EU-Staaten. Deutsche Nummern können Ihre Geschäftspartner im Ausland über deren Behörden oder VIES prüfen.

Was ist der Unterschied zwischen einfacher und qualifizierter Bestätigung?

Die einfache Bestätigung sagt nur, ob die Nummer gültig ist. Die qualifizierte prüft zusätzlich, ob Firmenname, Ort, Postleitzahl und Straße zur Nummer passen.

Kann ich die USt-IdNr. noch telefonisch oder schriftlich prüfen lassen?

Nein. Seit dem 20. Juli 2025 bearbeitet das BZSt Bestätigungsanfragen nur noch elektronisch über die Online-Abfrage oder die technische Schnittstelle.

Quellen

  • § 18e, § 6a Abs. 1 und 4, § 4 Nr. 1b UStG – gesetze-im-internet.de
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 18e.1
  • BMF-Schreiben vom 6.6.2025 (III C 5 – S 7427-d/00014/001/002): Bestätigungsverfahren nur noch elektronisch ab 20.7.2025
  • Bundeszentralamt für Steuern: Bestätigung von ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
  • Europäische Kommission: VIES VAT number validation