Fristen der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig, mit Dauerfristverlängerung einen Monat später. Fällt der 10. auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Hier finden Sie alle Termine 2026 für monatliche und vierteljährliche Abgabe sowie die Schonfrist für Zahlungen (Stand: Oktober 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Grundregel: Abgabe und Zahlung bis zum 10. des Folgemonats (§ 18 Abs. 1 UStG).
- Dauerfristverlängerung: jeweils einen Monat später (§§ 46 bis 48 UStDV).
- Wochenende/Feiertag: Frist endet am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). 2026 betrifft das Januar, Mai und Oktober.
- Schonfrist: drei Tage nur für die Zahlung per Überweisung – nicht für die Abgabe und nicht für Bar- oder Scheckzahlung.
Inhalt
Umsatzsteuervoranmeldung Fristen 2026: monatliche Abgabe
| Voranmeldungszeitraum | Fälligkeit ohne Fristverlängerung | Schonfrist Zahlung | Fälligkeit mit Dauerfristverlängerung |
|---|---|---|---|
| Dezember 2025 | Mo, 12.1.2026 | 15.1.2026 | Di, 10.2.2026 |
| Januar 2026 | Di, 10.2.2026 | 13.2.2026 | Di, 10.3.2026 |
| Februar 2026 | Di, 10.3.2026 | 13.3.2026 | Fr, 10.4.2026 |
| März 2026 | Fr, 10.4.2026 | 13.4.2026 | Mo, 11.5.2026 |
| April 2026 | Mo, 11.5.2026 | 15.5.2026* | Mi, 10.6.2026 |
| Mai 2026 | Mi, 10.6.2026 | 15.6.2026 | Fr, 10.7.2026 |
| Juni 2026 | Fr, 10.7.2026 | 13.7.2026 | Mo, 10.8.2026 |
| Juli 2026 | Mo, 10.8.2026 | 13.8.2026 | Do, 10.9.2026 |
| August 2026 | Do, 10.9.2026 | 14.9.2026 | Mo, 12.10.2026 |
| September 2026 | Mo, 12.10.2026 | 15.10.2026 | Di, 10.11.2026 |
| Oktober 2026 | Di, 10.11.2026 | 13.11.2026 | Do, 10.12.2026 |
| November 2026 | Do, 10.12.2026 | 14.12.2026 | Mo, 11.1.2027 |
| Dezember 2026 | Mo, 11.1.2027 | 14.1.2027 | Mi, 10.2.2027 |
Fristen 2026: vierteljährliche Abgabe
| Quartal | Fälligkeit ohne Fristverlängerung | Fälligkeit mit Dauerfristverlängerung |
|---|---|---|
| 4. Quartal 2025 | Mo, 12.1.2026 | Di, 10.2.2026 |
| 1. Quartal 2026 | Fr, 10.4.2026 | Mo, 11.5.2026 |
| 2. Quartal 2026 | Fr, 10.7.2026 | Mo, 10.8.2026 |
| 3. Quartal 2026 | Mo, 12.10.2026 | Di, 10.11.2026 |
| 4. Quartal 2026 | Mo, 11.1.2027 | Mi, 10.2.2027 |
Vierteljahreszahler brauchen für die Dauerfristverlängerung keine Sondervorauszahlung zu leisten. Ob Sie monatlich oder vierteljährlich abgeben, richtet sich nach Ihrer Umsatzsteuer im Vorjahr – siehe Umsatzsteuer-Voranmeldung Schritt für Schritt.
Wochenenden und Feiertage
Endet eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, läuft sie nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktags ab. 2026 fällt der 10. dreimal auf ein Wochenende: am 10. Januar (Samstag), 10. Mai (Sonntag) und 10. Oktober (Samstag). Auf den 10. eines Monats fällt 2026 kein bundesweiter Feiertag. Regionale Feiertage zählen nur, wenn sie am Sitz des zuständigen Finanzamts gelten; 2026 spielen sie für den 10. keine Rolle.
Schonfrist: drei Tage Kulanz nur für die Zahlung
Wird die Steuer verspätet gezahlt, entsteht nach § 240 Abs. 3 AO kein Säumniszuschlag, wenn die Zahlung innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit eingeht. Diese Zahlungsschonfrist hat drei Grenzen:
- Nur für Überweisungen: Bei Bar- oder Scheckzahlung gibt es keine Schonfrist; Schecks gelten erst drei Tage nach Eingang als gezahlt.
- Nicht für die Abgabe: Die Voranmeldung selbst muss bis zum Fälligkeitstag beim Finanzamt sein.
- Maßgeblich ist die Gutschrift auf dem Konto des Finanzamts, nicht der Überweisungsauftrag.
Wer dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, muss sich um Zahlungstermine nicht kümmern: Die Zahlung gilt am Fälligkeitstag als erfolgt, auch wenn die Abbuchung später stattfindet – vorausgesetzt, die Voranmeldung wurde fristgerecht übermittelt.
Was passiert bei verspäteter Abgabe oder Zahlung?
| Versäumnis | Folge | Höhe |
|---|---|---|
| Zahlung zu spät (nach Schonfrist) | Säumniszuschlag (§ 240 AO) | 1 % des auf volle 50 € abgerundeten Steuerbetrags je angefangenem Monat |
| Voranmeldung zu spät | Verspätungszuschlag (§ 152 AO), nach Ermessen des Finanzamts | höchstens 25.000 € |
| Voranmeldung gar nicht abgegeben | Schätzung, Zwangsgeld | Zwangsgeld bis 25.000 € |
Beispiel: Eine Zahllast von 4.380,00 € für August 2026 wird statt am 10.9.2026 erst am 16.9.2026 überwiesen. Die Schonfrist endete am 14.9.2026. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % von 4.350,00 € = 43,50 € für den angefangenen Monat.
Mehr zu Zuschlägen, Zinsen und Zwangsgeld: Verspätete Umsatzsteuer: Zuschläge und Folgen. Wiederholte Verspätungen können zudem dazu führen, dass das Finanzamt eine Dauerfristverlängerung widerruft.
Hinweis: Wer Umsatzsteuer-Voranmeldungen dauerhaft verspätet oder gar nicht abgibt, riskiert neben Zuschlägen auch eine Umsatzsteuer-Nachschau oder Sonderprüfung. Bei Zahlungsschwierigkeiten ist ein frühzeitiger Stundungsantrag beim Finanzamt besser als Schweigen; Ihre Steuerberatung kann dabei unterstützen.
Weitere Umsatzsteuer-Termine
- Sondervorauszahlung 2026: bis 10.2.2026 zusammen mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung (Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung).
- Zusammenfassende Meldung: bis zum 25. Tag nach Ablauf des Monats bzw. Quartals; die Dauerfristverlängerung gilt hier nicht (Zusammenfassende Meldung).
- Umsatzsteuererklärung 2025: bis 31.7.2026, mit Steuerberatung bis 1.3.2027 (Umsatzsteuererklärung).
- Umsatzsteuererklärung 2026: bis 2.8.2027 (der 31.7.2027 ist ein Samstag), mit Steuerberatung bis 29.2.2028.
Häufige Fragen
Wann ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung fällig?
Am 10. Tag nach Ablauf des Monats oder Quartals. Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen Monat. Fällt der Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Gilt die Schonfrist auch für die Abgabe der Voranmeldung?
Nein. Die dreitägige Schonfrist gilt nur für Zahlungen per Überweisung. Die Voranmeldung muss bis zum Fälligkeitstag übermittelt werden.
Wann ist die Voranmeldung für Dezember 2026 fällig?
Am Montag, 11. Januar 2027, weil der 10. Januar ein Sonntag ist. Mit Dauerfristverlängerung am Mittwoch, 10. Februar 2027.
Was kostet eine verspätete Zahlung der Umsatzsteuer?
Nach Ablauf der dreitägigen Schonfrist 1 % Säumniszuschlag je angefangenem Monat auf den auf volle 50 € abgerundeten Steuerbetrag.
Quellen
- § 18 Abs. 1 und 2 UStG; §§ 46 bis 48 UStDV – gesetze-im-internet.de
- § 108 Abs. 3, § 149 Abs. 2 und 3, § 152, § 240 Abgabenordnung
- Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 240
- Bundesministerium der Finanzen: Steuerterminkalender 2026