Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

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Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres. Monatszahler leisten sie jedes Jahr bis zum 10. Februar als Preis für die Dauerfristverlängerung. Sie ist keine zusätzliche Steuer: Das Finanzamt verrechnet sie mit der letzten Voranmeldung des Jahres, meist der für Dezember.

Das Wichtigste in Kürze

  • Formel: Sondervorauszahlung = Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres ÷ 11 (§ 47 Abs. 1 UStDV).
  • Fällig mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung bzw. jährlich bis 10. Februar; für 2026 also bis 10.2.2026.
  • Verrechnung in der Dezember-Voranmeldung über Kennzahl 39; ein Überhang wird erstattet.
  • Nur für Monatszahler. Quartalszahler erhalten die Dauerfristverlängerung ohne Sondervorauszahlung.
Inhalt
  1. Sondervorauszahlung berechnen: die Grundformel
  2. Anmeldung und Zahlung
  3. Verrechnung im Dezember
  4. Buchung der Sondervorauszahlung
  5. Was tun, wenn die Sondervorauszahlung zu hoch ist?
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Sondervorauszahlung berechnen: die Grundformel

Sondervorauszahlung = (Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres) ÷ 11

Warum ein Elftel? Mit der Dauerfristverlängerung zahlen Sie im Kalenderjahr nur elf Voranmeldungen, die zwölfte (Dezember) erst im Februar des Folgejahres. Die Sondervorauszahlung gleicht diesen Monat ungefähr aus.

Beispiel 1: Unternehmen mit vollem Vorjahr

Ein negativer Betrag bedeutet: Das Finanzamt erstattet 372,73 €.
SchrittBetrag
Zahllasten der Voranmeldungen Januar bis Dezember 2025 (Summe)36.000,00 €
Sondervorauszahlung 2026 = 36.000,00 € ÷ 113.272,73 €
fällig bis10.2.2026

Beispiel 2: Tätigkeit im Vorjahr erst ab September

Hat ein Unternehmen im Vorjahr nur einen Teil des Jahres bestanden, werden die Vorauszahlungen auf ein volles Jahr hochgerechnet (§ 47 Abs. 2 UStDV).

SchrittBetrag
Vorauszahlungen September bis Dezember 2025 (4 Monate)4.000,00 €
Hochrechnung auf 12 Monate: 4.000,00 € ÷ 4 × 1212.000,00 €
Sondervorauszahlung 2026 = 12.000,00 € ÷ 111.090,91 €

Beispiel 3: Gründung im laufenden Jahr

Wer 2026 gründet und monatlich abgibt, schätzt die voraussichtlichen Vorauszahlungen des Jahres (§ 47 Abs. 3 UStDV). Erwartet eine Gründerin Vorauszahlungen von 22.000,00 €, beträgt die Sondervorauszahlung 22.000,00 € ÷ 11 = 2.000,00 €. Ob Gründer überhaupt monatlich abgeben müssen, erklärt Umsatzsteuer bei der Gründung.

Anmeldung und Zahlung

Verrechnung im Dezember

Die Sondervorauszahlung wird in der letzten Voranmeldung des Jahres, für die die Fristverlängerung gilt, von der Zahllast abgezogen (§ 48 Abs. 4 UStDV). In ELSTER tragen Sie den Betrag in Kennzahl 39 ein.

Voranmeldung Dezember 2026 (fällig 10.2.2027)Betrag
Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer für Dezember2.900,00 €
abzüglich Sondervorauszahlung 2026 (Kennzahl 39)−3.272,73 €
Verbleibender Überschuss (Kennzahl 83)−372,73 €

Gleichzeitig wird bis zum 10. Februar 2027 die neue Sondervorauszahlung für 2027 fällig. Liquiditätsmäßig stehen sich im Februar also Erstattung bzw. verminderte Dezember-Zahllast und neue Sondervorauszahlung gegenüber. Wie sich das in der Jahresabrechnung niederschlägt, zeigt Umsatzsteuererklärung.

Endet die Dauerfristverlängerung im Laufe des Jahres, etwa durch Widerruf oder Geschäftsaufgabe, wird die Sondervorauszahlung mit der letzten Voranmeldung verrechnet, für die die Verlängerung noch galt.

Buchung der Sondervorauszahlung

Die Sondervorauszahlung ist kein Aufwand, sondern eine Forderung gegenüber dem Finanzamt. Sie wird auf einem eigenen Konto gebucht – in den DATEV-Kontenrahmen üblicherweise „Umsatzsteuer-Vorauszahlung 1/11“ (SKR 03: 1781, SKR 04: 3830) – und im Dezember gegen das Umsatzsteuer-Verrechnungskonto aufgelöst. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die Zahlung im Jahr des Abflusses eine Betriebsausgabe, die Verrechnung im Folgejahr entsprechend eine Betriebseinnahme. Kontenübersicht: Umsatzsteuer-Konten SKR 03 und SKR 04.

Was tun, wenn die Sondervorauszahlung zu hoch ist?

Ist absehbar, dass die Umsätze im laufenden Jahr deutlich sinken, etwa nach Verlust eines Großkunden, können Sie beim Finanzamt eine niedrigere Festsetzung anregen: Führt die Berechnung nach den Vorjahreswerten zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, kann das Finanzamt die Sondervorauszahlung abweichend festsetzen (§ 48 Abs. 3 UStDV). Ob es dies tut, entscheidet es im Einzelfall; begründen Sie den Antrag mit konkreten Zahlen. Alternativ können Sie auf die Dauerfristverlängerung verzichten – dann entfällt die Sondervorauszahlung, und Sie geben die Voranmeldungen wieder bis zum 10. des Folgemonats ab.

Häufige Fragen

Wie berechnet man die Sondervorauszahlung bei der Umsatzsteuer?

Ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres. Bei Vorauszahlungen von 36.000 € sind das 3.272,73 €. Bei Beginn im Vorjahr wird auf ein volles Jahr hochgerechnet, bei Gründung im laufenden Jahr geschätzt.

Wann wird die Sondervorauszahlung verrechnet?

In der letzten Voranmeldung des Jahres mit Dauerfristverlängerung, meist der Dezember-Voranmeldung, über Kennzahl 39. Ein Überschuss wird erstattet.

Bekomme ich die Sondervorauszahlung zurück?

Ja, wirtschaftlich vollständig: Sie wird mit der Dezember-Zahllast verrechnet; ist sie höher als diese, erstattet das Finanzamt die Differenz.

Müssen Quartalszahler eine Sondervorauszahlung leisten?

Nein. Für vierteljährliche Voranmeldungen gibt es die Dauerfristverlängerung ohne Sondervorauszahlung.

Quellen

  • § 18 Abs. 6 UStG; §§ 46, 47 und 48 UStDV – gesetze-im-internet.de
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 18.4
  • BMF-Schreiben vom 29.12.2025: Vordruckmuster USt 1 H 2026