Fernverkäufe und die 10.000-Euro-Schwelle
Die EU-weite Lieferschwelle für Fernverkäufe liegt bei 10.000 € pro Jahr. Bleiben Ihre Verkäufe an Privatkunden in anderen EU-Staaten zusammen unter diesem Betrag, berechnen Sie deutsche Mehrwertsteuer; ab dem Umsatz, mit dem Sie die Schwelle überschreiten, gilt die Mehrwertsteuer des jeweiligen Kundenlandes.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage: § 3c UStG, Schwelle in § 3c Abs. 4 UStG.
- Die Schwelle von 10.000 € netto gilt für alle EU-Länder zusammen – nicht je Land.
- Mitgezählt werden B2C-Fernverkäufe von Waren und elektronische Dienstleistungen an Verbraucher im EU-Ausland.
- Wer die Schwelle im Vorjahr überschritten hat, versteuert im laufenden Jahr von Anfang an im Bestimmungsland.
- Gemeldet wird in der Regel über das OSS-Verfahren.
Inhalt
Was ist ein Fernverkauf?
Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf liegt nach § 3c Abs. 1 UStG vor, wenn ein Unternehmer Ware in einen anderen EU-Staat befördert oder versendet (oder versenden lässt) und der Käufer kein Unternehmer mit USt-IdNr. ist – typischerweise eine Privatperson. Den gleichen Regeln unterliegen sogenannte Halbunternehmer wie Ärzte oder Kleinunternehmer, die keine Erwerbsbesteuerung durchführen. Kein Fernverkauf ist:
- der Verkauf an einen Unternehmer mit gültiger USt-IdNr. – das ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung,
- der Verkauf an einen Kunden, der die Ware selbst im Laden oder Lager abholt – hier bleibt es bei deutscher Steuer,
- die Lieferung neuer Fahrzeuge – sie unterliegt immer der Erwerbsbesteuerung beim Käufer.
Wie wird die 10.000-Euro-Schwelle berechnet?
Gezählt werden die Nettoentgelte folgender Umsätze an Nichtunternehmer in anderen EU-Staaten:
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren,
- Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen, etwa Downloads, Apps oder Streaming (§ 3a Abs. 5 UStG).
Nicht mitgezählt werden Verkäufe an Kunden in Deutschland, Ausfuhren in Drittländer wie die Schweiz und Verkäufe an Unternehmer. Die Schwelle gilt nur für Unternehmer, die ausschließlich in einem EU-Staat ansässig sind.
| Vorjahr | Laufendes Jahr | Folge |
|---|---|---|
| Schwelle nicht überschritten | bisher nicht überschritten | Deutsche Mehrwertsteuer (19 % oder 7 %) |
| Schwelle nicht überschritten | wird mit einem Umsatz überschritten | Ab diesem Umsatz Steuer des Kundenlandes |
| Schwelle überschritten | egal | Ganzes Jahr Steuer des Kundenlandes |
Beispiel: Schwelle im September überschritten
Eine Keramikwerkstatt aus Freiburg verkauft über ihren Onlineshop. 2025 lagen die Verkäufe an Privatkunden im EU-Ausland bei 6.300 €. Bis Ende August 2026 kommen 9.200 € netto zusammen, davon 5.100 € nach Frankreich und 4.100 € nach Österreich. Am 12. September bestellt eine Kundin in Frankreich Geschirr für 1.500 € netto.
| Umsatz | Netto | Summe | Steuer |
|---|---|---|---|
| Januar–August 2026 | 9.200,00 € | 9.200,00 € | 19 % deutsche USt |
| Bestellung 12.9.2026 (Frankreich) | 1.500,00 € | 10.700,00 € | 20 % französische TVA = 300,00 € |
| alle weiteren EU-Verkäufe 2026 und 2027 | – | – | Satz des jeweiligen Kundenlandes |
Die Bestellung vom 12. September ist bereits der Umsatz, mit dem die Schwelle überschritten wird – für sie gilt französische Steuer. Weil die Schwelle 2026 überschritten wurde, gilt für 2027 von Anfang an das Bestimmungslandprinzip. Die bisherigen 9.200 € bleiben in Deutschland versteuert.
Für den Brutto-Endpreis rechnet der Shop mit dem Satz des Ziellandes: 1.500,00 € × 1,20 = 1.800,00 €. Mit deutscher Steuer wären es 1.500,00 € × 1,19 = 1.785,00 € gewesen. Formeln dazu: Mehrwertsteuer hinzurechnen. Die Sätze aller Mitgliedstaaten finden Sie unter Mehrwertsteuersätze in der EU 2026.
Folgen nach dem Überschreiten
- Steuersatz: Es gilt der Normal- oder ermäßigte Satz des Kundenlandes. Ein in Deutschland mit 7 % begünstigtes Produkt kann im Zielland anders eingestuft sein.
- Meldung: Entweder Registrierung in jedem Zielland oder zentral über das OSS-Verfahren beim BZSt. Wer die Schwelle unterjährig überschreitet, sollte die OSS-Teilnahme bis zum 10. des Folgemonats anzeigen.
- Preise: Bruttopreise in Onlineshops müssen die im Kundenland geschuldete Steuer enthalten. Viele Shops führen deshalb länderspezifische Preise oder kalkulieren mit einem einheitlichen Bruttopreis und tragen die Differenz selbst. Grundsätze: Preisangaben brutto oder netto.
- Rechnungen: Für Fernverkäufe über das OSS gelten die Rechnungsvorschriften des Landes, in dem das Verfahren genutzt wird – für deutsche Händler also das UStG.
- Kleinunternehmer: Die deutsche Kleinunternehmerregelung befreit nur Umsätze im Inland. Ob im Zielland eine Befreiung möglich ist, regelt die EU-Kleinunternehmerregelung.
Freiwilliger Verzicht auf die Schwelle
Auch unterhalb von 10.000 € können Sie nach § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG erklären, dass Sie im Bestimmungsland versteuern wollen. Das lohnt sich etwa, wenn die Zielländer niedrigere Sätze haben als Deutschland oder wenn ohnehin eine Registrierung besteht. Die Erklärung gegenüber dem Finanzamt bindet für mindestens zwei Kalenderjahre.
Von den nationalen Lieferschwellen zur EU-Schwelle
Bis zum 30. Juni 2021 hatte jeder Mitgliedstaat eine eigene Lieferschwelle, meist 35.000 € oder 100.000 € pro Jahr und Land. Mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket wurden diese Schwellen am 1. Juli 2021 durch die einheitliche Schwelle von 10.000 € ersetzt, die für alle Länder zusammen gilt. Gleichzeitig wurde das frühere Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) zum OSS erweitert. Weitere Themen für Händler: Umsatzsteuer im Onlinehandel.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Lieferschwelle in der EU?
10.000 € netto pro Kalenderjahr für alle EU-Staaten zusammen. Sie umfasst Fernverkäufe von Waren und elektronische Dienstleistungen an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten.
Gilt die 10.000-Euro-Schwelle pro Land?
Nein. Die Umsätze in alle anderen EU-Länder werden addiert. Die früheren Lieferschwellen pro Land gibt es seit Juli 2021 nicht mehr.
Ab welchem Verkauf gilt die ausländische Mehrwertsteuer?
Ab dem Umsatz, mit dem die Schwelle im laufenden Jahr überschritten wird. Frühere Umsätze des Jahres bleiben mit deutscher Steuer versteuert.
Zählen Verkäufe in die Schweiz zur Lieferschwelle?
Nein. Die Schweiz gehört nicht zur EU. Verkäufe dorthin sind Ausfuhrlieferungen und fallen nicht unter § 3c UStG.
Quellen
- § 3c UStG in der Fassung ab 1.7.2021, § 3a Abs. 5 UStG
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 3c.1
- Richtlinie (EU) 2017/2455 und Richtlinie (EU) 2019/1995 (Mehrwertsteuer-Digitalpaket)
- Europäische Kommission: Taxes in Europe Database / VAT rates (abgerufen Oktober 2026)