Ausfuhrlieferung in Drittländer

Aktualisiert am · Lesezeit 5 Min.

Eine Ausfuhrlieferung ist eine Warenlieferung, bei der die Ware Deutschland in ein Land außerhalb der EU verlässt – etwa in die Schweiz, nach Großbritannien oder in die USA. Sie ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und § 6 UStG umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer die Ausfuhr mit einem Ausgangsvermerk des Zolls nachweist. Der Vorsteuerabzug aus dem Einkauf bleibt erhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG, Nachweise in §§ 8 bis 17 UStDV.
  • Wichtigster Beleg: der elektronische Ausgangsvermerk aus dem Zollsystem ATLAS.
  • Bei Abholung durch den Kunden muss dieser ein ausländischer Abnehmer sein.
  • Touristen aus Drittländern: steuerfrei ab einem Rechnungsbetrag von mehr als 50 €, Ausfuhr bis Ende des dritten Folgemonats.
  • Die Steuerfreiheit schließt den Vorsteuerabzug nicht aus.
Inhalt
  1. Voraussetzungen der steuerfreien Ausfuhrlieferung
  2. Ausfuhrnachweis: Ausgangsvermerk aus ATLAS
  3. Rechnung und Umsatzsteuer-Voranmeldung
  4. Touristen-Ausfuhr im Reiseverkehr
  5. Abgrenzung: Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung, Dienstleistung
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Voraussetzungen der steuerfreien Ausfuhrlieferung

§ 6 Abs. 1 UStG unterscheidet danach, wer die Ware ins Drittland bringt:

Ausfuhrfälle nach § 6 Abs. 1 UStG
FallWer transportiert?Anforderung an den Abnehmer
Nr. 1Lieferant selbst oder ein von ihm beauftragter Spediteurkeine – jeder Abnehmer, auch ein Inländer
Nr. 2Abnehmer holt ab oder beauftragt den Transportausländischer Abnehmer (Wohnsitz oder Sitz außerhalb Deutschlands)
Nr. 3Abnehmer bringt die Ware in die Freihafen- oder Freizonen-Gebiete (§ 1 Abs. 3 UStG)Unternehmer für sein Unternehmen oder ausländischer Abnehmer

Zum Drittlandsgebiet gehören alle Gebiete außerhalb der EU, also auch Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein und seit 2021 Großbritannien. Einige Gebiete von EU-Staaten zählen umsatzsteuerlich ebenfalls zum Drittland, darunter Helgoland, Büsingen, die Kanarischen Inseln und die französischen Überseedepartements. Lieferungen in EU-Staaten sind keine Ausfuhren, sondern innergemeinschaftliche Lieferungen.

Ausfuhrnachweis: Ausgangsvermerk aus ATLAS

Die Steuerfreiheit hängt am Nachweis. Ist die Ausfuhr elektronisch angemeldet, dient nach § 9 UStDV der Ausgangsvermerk als Beleg. Der Ablauf im Zollsystem ATLAS-Ausfuhr (AES):

  1. Der Ausführer oder sein Spediteur meldet die Ware elektronisch bei der Ausfuhrzollstelle an und erhält eine Registriernummer (MRN).
  2. Die Ware wird mit dem Ausfuhrbegleitdokument zur Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze gebracht.
  3. Die Ausgangszollstelle bestätigt den Austritt, die Ausfuhrzollstelle übermittelt den Ausgangsvermerk als PDF-Nachricht an den Anmelder.

Kommt kein Ausgangsvermerk, kann der Zoll auf Antrag einen Alternativ-Ausgangsvermerk erteilen, etwa mit Einfuhrbelegen des Bestimmungslandes. Für Sendungen bis 1.000 € ist eine elektronische Ausfuhranmeldung nicht zwingend; dann genügen andere Belege wie Versendungsbelege oder Spediteursbescheinigungen (§ 10 UStDV).

Zusätzlich zum Beleg ist ein Buchnachweis zu führen: Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und Bezeichnung der Ware, Tag der Lieferung, Entgelt und Tag der Ausfuhr (§ 13 UStDV). Fehlende Nachweise können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgeholt werden; ohne Nachweis wird die Lieferung mit 19 % nachversteuert. Bei hohen Exportvolumen sollte der Nachweisprozess mit einer Steuerberatung abgestimmt sein.

Rechnung und Umsatzsteuer-Voranmeldung

Die Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus und enthält nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG einen Hinweis auf die Steuerbefreiung, zum Beispiel „Steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG“. Die übrigen Pflichtangaben auf Rechnungen gelten unverändert. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung tragen Sie den Nettobetrag in Kennzahl 43 („weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug“) ein. Eine Zusammenfassende Meldung ist für Ausfuhren nicht abzugeben.

Vorsteuer aus dem Einkauf der exportierten Ware, aus Fracht und Verpackung bleibt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG abziehbar. Exportorientierte Unternehmen haben deshalb oft einen Vorsteuerüberhang. Grundsätze: Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG.

Touristen-Ausfuhr im Reiseverkehr

Kauft eine Person mit Wohnsitz außerhalb der EU in einem deutschen Geschäft ein und nimmt die Ware im persönlichen Reisegepäck mit, gelten nach § 6 Abs. 3a UStG Sonderregeln:

Beispiel: Ein Kunde aus Zürich kauft in Konstanz einen Mantel für 500,00 € inklusive 19 % USt. Der Steueranteil beträgt 500,00 € × 19 ÷ 119 = 79,83 €. Legt der Kunde den abgestempelten Ausfuhrschein vor, kann der Händler ihm diesen Betrag erstatten. Erstattet ein Tax-Free-Dienstleister, behält er davon eine Gebühr ein.

Wie das aus Kundensicht funktioniert, erklären Tax-Free-Shopping für Reisende und Mehrwertsteuer-Rückerstattung mit dem Ausfuhrschein. Im Grenzverkehr mit der Schweiz ist beim Kunden zusätzlich die Schweizer Einfuhrsteuer zu beachten.

Abgrenzung: Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung, Dienstleistung

VorgangBehandlungNachweis
Ware nach Norwegensteuerfreie AusfuhrlieferungAusgangsvermerk
Ware an Unternehmer in Österreichsteuerfreie innergemeinschaftliche LieferungGelangensbestätigung, ZM
Beratung für ein Unternehmen in den USAnicht steuerbar, Leistungsort beim EmpfängerUnternehmernachweis des Kunden
Ware an Privatkunden in FrankreichFernverkauf, ggf. französische SteuerVersandbeleg, OSS

Beim Import in umgekehrter Richtung fällt im Bestimmungsland Einfuhrsteuer an – in Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer.

Häufige Fragen

Ist eine Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei?

Ja, wenn die Ware nachweislich in ein Drittland gelangt und die Beleg- und Buchnachweise vorliegen. Der Vorsteuerabzug bleibt trotzdem erhalten.

Was ist der Ausgangsvermerk?

Die elektronische Bestätigung des Zolls aus ATLAS, dass die Ware die EU verlassen hat. Er ist der Regelnachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung.

Ist eine Lieferung in die Schweiz eine Ausfuhrlieferung?

Ja. Die Schweiz ist Drittland; die Lieferung ist in Deutschland steuerfrei, beim Import in der Schweiz fällt Schweizer Einfuhrsteuer an.

Ab welchem Betrag gilt die Steuerbefreiung für Touristen?

Wenn der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 € übersteigt. Diese Wertgrenze gilt seit dem 1. Januar 2020.

Was passiert ohne Ausfuhrnachweis?

Dann ist die Lieferung grundsätzlich steuerpflichtig, und die Umsatzsteuer wird aus dem Rechnungsbetrag herausgerechnet nachgefordert, sofern der Nachweis nicht nachgeholt wird.

Quellen

  • § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8, § 15 Abs. 3 UStG
  • §§ 8 bis 17 UStDV (Ausfuhrnachweis und Buchnachweis)
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 6.1 bis 6.11
  • Generalzolldirektion: Merkblatt zum Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr, abgerufen Oktober 2026)