Anzahlungen und Umsatzsteuer

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Auf Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits mit dem Zahlungseingang – noch bevor die Leistung erbracht ist. Das regelt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG, die sogenannte Mindest-Ist-Versteuerung. Der Unternehmer meldet die Steuer in der Voranmeldung des Monats, in dem das Geld eingegangen ist, und zieht sie in der Schlussrechnung wieder ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Umsatzsteuer auf Anzahlungen entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung – auch bei Soll-Versteuerung.
  • Eine Anzahlungsrechnung ist nicht Voraussetzung für die Steuerentstehung, wohl aber für den Vorsteuerabzug des Kunden.
  • Der Kunde zieht Vorsteuer ab, wenn Rechnung vorliegt und Zahlung geleistet ist.
  • In der Schlussrechnung sind alle Anzahlungen mit ihren Steuerbeträgen abzusetzen (§ 14 Abs. 5 UStG).
  • Maßgeblich für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht der Anzahlung.

Umsatzsteuer aus einer Anzahlung herausrechnen

Rechenrichtung
Steuersatz
Nettobetrag15.000,00 €Mehrwertsteuer (19 %)2.850,00 €Bruttobetrag17.850,00 €
Inhalt
  1. Wann entsteht die Umsatzsteuer auf Anzahlungen?
  2. Die Anzahlungsrechnung
  3. Vorsteuerabzug beim Kunden
  4. Schlussrechnung: Anzahlungen richtig absetzen
  5. Sonderfälle
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Wann entsteht die Umsatzsteuer auf Anzahlungen?

Normalerweise entsteht die Umsatzsteuer bei der Soll-Versteuerung mit Ablauf des Monats, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Für Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen macht § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG eine Ausnahme: Die Steuer entsteht bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt wurde. Bei der Ist-Versteuerung ist das ohnehin die Regel.

Voraussetzung ist, dass die Leistung bereits hinreichend bestimmt ist: Gegenstand, Leistungsumfang und Steuersatz müssen bei der Zahlung feststehen. Eine allgemeine Kundenvorauszahlung ohne konkreten Auftrag löst noch keine Umsatzsteuer aus. Gleiches gilt für ein Guthaben, das noch für ganz unterschiedliche Leistungen verwendet werden kann – hier greifen eher die Regeln zu Gutscheinen.

Beispiel: Eine Schreinerei erhält am 20. Mai 2026 eine Anzahlung von 17.850,00 € für eine Einbauküche, die im August montiert wird.
Darin enthaltene Umsatzsteuer: 17.850,00 € × 19 ÷ 119 = 2.850,00 €
Die Steuer ist in der Voranmeldung für Mai 2026 anzumelden – fällig am 10. Juni bzw. mit Dauerfristverlängerung am 10. Juli.

Die Anzahlungsrechnung

Stellt der Unternehmer vor der Leistung eine Rechnung über eine Anzahlung aus, gelten nach § 14 Abs. 5 UStG grundsätzlich alle Pflichtangaben einer Rechnung. Besonderheiten:

Vorsteuerabzug beim Kunden

Für den Leistungsempfänger gilt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG: Bei Anzahlungen ist die Vorsteuer abziehbar, wenn beides vorliegt – die Rechnung mit Steuerausweis und die geleistete Zahlung. Zahlt der Kunde im Mai und erhält die Rechnung erst im Juni, zieht er die Vorsteuer im Juni ab. Ohne Zahlung kein Abzug, auch wenn die Rechnung schon vorliegt. Allgemeine Voraussetzungen: Vorsteuerabzug.

Schlussrechnung: Anzahlungen richtig absetzen

Nach der Leistung erstellt der Unternehmer eine Schlussrechnung über das gesamte Entgelt. Darin müssen die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abgesetzt werden (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). Fortsetzung des Beispiels – Gesamtauftrag 50.000,00 € netto:

Schlussrechnung mit Absetzung der Anzahlung
PositionNettoUSt 19 %Brutto
Einbauküche gesamt50.000,00 €9.500,00 €59.500,00 €
abzüglich Anzahlung vom 20.5.2026−15.000,00 €−2.850,00 €−17.850,00 €
Restforderung35.000,00 €6.650,00 €41.650,00 €

In der Voranmeldung für August meldet die Schreinerei nur noch 35.000,00 € mit 6.650,00 € Umsatzsteuer an. Zulässig ist auch, in der Schlussrechnung nur die Summe der Anzahlungen netto und die Summe der darauf entfallenden Steuer abzuziehen, statt jede Anzahlung einzeln aufzuführen.

Typischer Fehler: Wird in der Schlussrechnung die volle Umsatzsteuer von 9.500,00 € ausgewiesen, ohne die bereits abgerechneten 2.850,00 € abzuziehen, ist der Steuerbetrag doppelt ausgewiesen. Der Unternehmer schuldet den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG, bis er die Rechnung berichtigt – siehe Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer. Bei größeren Projekten mit vielen Abschlägen empfiehlt sich eine Prüfung durch die Steuerberatung.

Sonderfälle

Steuersatzänderung zwischen Anzahlung und Leistung

Der Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der Leistung. Ändert er sich zwischen Anzahlung und Ausführung, wird die Anzahlung zunächst mit dem alten Satz versteuert und in der Schlussrechnung auf den neuen Satz umgestellt. Beispiel Catering: Ein Kunde zahlte im November 2025 für eine Hochzeitsfeier im Februar 2026 1.190,00 € an. Der Caterer versteuerte die Anzahlung mit 19 % (190,00 €). Weil die Speisen im Februar 2026 mit 7 % besteuert werden, enthält derselbe Bruttobetrag nur noch 77,85 € Umsatzsteuer; die Differenz korrigiert er in der Voranmeldung für Februar. Siehe Mehrwertsteuer beim Catering.

Anzahlungen bei Reverse Charge

Schuldet der Kunde die Steuer nach § 13b UStG, etwa bei Bauleistungen, entsteht die Steuer beim Kunden ebenfalls bereits mit der Zahlung (§ 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Mehr: Reverse Charge.

Rückzahlung der Anzahlung

Wird der Auftrag storniert und die Anzahlung zurückgezahlt, berichtigt der Unternehmer die Steuer im Zeitraum der Rückzahlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG – siehe Umsatzsteuer-Korrektur. Behält er die Anzahlung als Entschädigung, ist sie in der Regel nicht steuerbarer Schadensersatz.

Häufige Fragen

Muss auf eine Anzahlung Umsatzsteuer gezahlt werden?

Ja. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Monats bzw. Quartals, in dem die Anzahlung eingegangen ist – auch wenn die Leistung erst später erbracht wird.

Wann entsteht die Umsatzsteuer bei einer Anzahlungsrechnung ohne Zahlung?

Gar nicht. Bei Anzahlungen kommt es auf den Zahlungseingang an. Eine unbezahlte Anzahlungsrechnung löst keine Steuer aus.

Wann kann der Kunde die Vorsteuer aus einer Anzahlung abziehen?

Sobald er die Rechnung mit Steuerausweis besitzt und die Anzahlung bezahlt hat – maßgeblich ist der spätere der beiden Zeitpunkte.

Wie werden Anzahlungen in der Schlussrechnung berücksichtigt?

Die gesamte Leistung wird abgerechnet, dann werden die Anzahlungen mit Nettobetrag und Umsatzsteuer abgezogen. Nur die Restsumme und die Reststeuer werden neu angemeldet.

Quellen

  • § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 13b Abs. 4, § 14 Abs. 4 und 5, § 14c, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 13.5 (Anzahlungen), 14.8 (Rechnungserteilung bei Anzahlungen) und 15.3