Soll-Versteuerung

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Die Soll-Versteuerung ist in Deutschland der Regelfall: Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Monats oder Quartals, in dem Sie die Leistung erbracht haben – egal, ob Ihr Kunde schon bezahlt hat. Man spricht auch von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1 UStG). Fällt eine Forderung aus, holen Sie sich die abgeführte Steuer über eine Korrektur nach § 17 UStG zurück.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Soll-Versteuerung zählt der Zeitpunkt der Leistung, nicht der Zahlungseingang und nicht das Rechnungsdatum.
  • Sie gilt automatisch, wenn Sie keine Ist-Versteuerung beantragt haben – für alle Unternehmen mit über 800.000 € Vorjahresumsatz und Buchführungspflicht zwingend.
  • Anzahlungen werden schon bei Zahlungseingang versteuert (Mindest-Ist-Versteuerung).
  • Bei Forderungsausfall wird die Umsatzsteuer im Zeitraum der Uneinbringlichkeit berichtigt.
Inhalt
  1. Wann entsteht die Umsatzsteuer bei der Soll-Versteuerung?
  2. Rechenbeispiel: Vorfinanzierung der Steuer
  3. Forderungsausfall: Umsatzsteuer zurückholen
  4. Soll- und Ist-Versteuerung im Vergleich
  5. Für wen die Soll-Versteuerung gilt
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Wann entsteht die Umsatzsteuer bei der Soll-Versteuerung?

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Bei monatlicher Abgabe ist das der Monat der Leistung, bei vierteljährlicher Abgabe das Quartal.

VorgangLeistungRechnungZahlungSteuer entsteht (monatlich)
Warenlieferung28.9.20262.10.202630.10.2026Ablauf September 2026
Beratungsprojektabgeschlossen 15.10.202620.10.202612.12.2026Ablauf Oktober 2026
Anzahlung für MaschineMärz 2027Anzahlungsrechnung 1.10.2026Anzahlung 9.10.2026Ablauf Oktober 2026 (für die Anzahlung)
Wartungsvertrag, monatlich abgerechnetlaufendmonatlichmonatlichje Monat als Teilleistung

Wann eine Lieferung oder Leistung als ausgeführt gilt, ist nicht immer offensichtlich: Bei Lieferungen mit Versand zählt der Beginn der Beförderung, bei Werkleistungen die Abnahme, bei Dauerleistungen das Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums. Das Leistungsdatum muss deshalb auch auf der Rechnung stehen (Leistungsdatum auf der Rechnung). Sonderregeln für Anzahlungen: Anzahlungen und Umsatzsteuer.

Rechenbeispiel: Vorfinanzierung der Steuer

Ein Maschinenbauer liefert im März 2026 eine Anlage für 50.000,00 € netto und stellt 59.500,00 € in Rechnung. Der Kunde hat ein Zahlungsziel von 60 Tagen und zahlt Ende Mai.

Bei langen Zahlungszielen kann das erheblich Liquidität binden. Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, prüfen deshalb oft die Ist-Versteuerung. Ihre Steuerlast pro Monat ermittelt der Zahllast-Rechner.

Forderungsausfall: Umsatzsteuer zurückholen

Zahlt ein Kunde nicht, ist die bereits abgeführte Umsatzsteuer nicht verloren. Wird das Entgelt uneinbringlich, berichtigen Sie die Steuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG im Voranmeldungszeitraum, in dem die Uneinbringlichkeit eintritt.

Wann ist eine Forderung uneinbringlich?

Eine bloße Zahlungsverzögerung oder Mahnung reicht nicht. Wertberichtigungen in der Bilanz allein lösen ebenfalls keine Korrektur aus.

Beispiel: Eine Rechnung vom März über 5.000,00 € netto + 950,00 € USt. = 5.950,00 € bleibt offen. Im September wird das Insolvenzverfahren über den Kunden eröffnet. In der Voranmeldung für September mindern Sie die Umsatzsteuer um 950,00 €. Zahlt der Insolvenzverwalter später eine Quote von 10 % (595,00 €), sind darin 595,00 € × 19 ÷ 119 = 95,00 € Umsatzsteuer enthalten, die Sie im Monat des Zahlungseingangs wieder anmelden.

Der Kunde muss seinen Vorsteuerabzug im gleichen Umfang zurückzahlen. Wie die Berichtigung gebucht wird, erklärt Umsatzsteuer-Korrektur nach § 17 UStG.

Soll- und Ist-Versteuerung im Vergleich

MerkmalSoll-VersteuerungIst-Versteuerung
Rechtsgrundlage§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1 UStG§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 20 UStG
AnwendungRegelfall, automatischnur auf Antrag
VoraussetzungkeineVorjahresumsatz bis 800.000 €, Befreiung von der Buchführungspflicht oder Freiberufler
Steuer entstehtAblauf des Zeitraums der LeistungAblauf des Zeitraums der Zahlung
Anzahlungenbei Zahlungseingangbei Zahlungseingang
ForderungsausfallKorrektur nach § 17 UStG nötigkeine Steuer, keine Korrektur
Skonto, Rabatt nach RechnungKorrektur im Zeitraum der Minderungnur gezahlter Betrag wird versteuert
Vorsteuerabzugbei Leistung und Rechnungbei Leistung und Rechnung (nicht erst bei eigener Zahlung)
LiquiditätVorfinanzierung offener ForderungenSteuer erst nach Geldeingang
Aufwandeinfach bei Rechnungsstellung erfassbarZahlungseingänge exakt zuordnen
Rechnungshinweis ab 2028keinerHinweis auf Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Kurzfassung im Glossar: Ist- und Sollbesteuerung im Vergleich.

Für wen die Soll-Versteuerung gilt

Jeder Unternehmer, der keine Genehmigung zur Ist-Versteuerung hat, versteuert nach vereinbarten Entgelten. Zwingend ist sie für Unternehmen, deren Vorjahresumsatz über 800.000 € liegt und die buchführungspflichtig sind. Für bilanzierende Unternehmen passt sie zur Buchhaltung: Umsatz und Umsatzsteuer werden mit der Ausgangsrechnung gebucht, Forderungen und Umsatzsteuerverbindlichkeit entstehen gleichzeitig. Wie die Buchungen aussehen, zeigt Umsatzsteuer buchen; die Abgabe der Voranmeldung erklärt Umsatzsteuer-Voranmeldung Schritt für Schritt.

Häufige Fragen

Was ist Soll-Versteuerung?

Die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten: Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde – unabhängig davon, wann der Kunde zahlt. Sie ist der gesetzliche Regelfall.

Was passiert bei Soll-Versteuerung, wenn der Kunde nicht zahlt?

Sobald die Forderung uneinbringlich ist, etwa bei Insolvenz des Kunden, berichtigen Sie die Umsatzsteuer nach § 17 UStG in der laufenden Voranmeldung. Geht später doch Geld ein, wird die enthaltene Steuer wieder angemeldet.

Zählt bei der Soll-Versteuerung das Rechnungsdatum?

Nein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung. Eine im Oktober ausgestellte Rechnung für eine Lieferung im September gehört in die Voranmeldung für September.

Kann ich von der Soll- zur Ist-Versteuerung wechseln?

Ja, auf Antrag beim Finanzamt, wenn Sie eine der Voraussetzungen des § 20 UStG erfüllen, etwa einen Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 €.

Quellen

  • § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 20 UStG – gesetze-im-internet.de
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 13.1 (Entstehung der Steuer) und 17.1 (Uneinbringlichkeit)
  • Jahressteuergesetz 2024 (Rechnungshinweis bei Ist-Versteuerung ab 1.1.2028)