Ist- und Sollbesteuerung im Vergleich

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Der Unterschied zwischen Ist- und Sollbesteuerung liegt im Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer entsteht: Bei der Soll-Versteuerung mit Ausführung der Leistung, bei der Ist-Versteuerung erst mit Zahlung durch den Kunden. Die Soll-Versteuerung ist der gesetzliche Regelfall, die Ist-Versteuerung gibt es auf Antrag bis 800.000 € Vorjahresumsatz oder für Freiberufler. Die Höhe der Steuer ist in beiden Fällen gleich – es geht um Liquidität.

Das Wichtigste in Kürze

  • Soll: Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).
  • Ist: Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Zahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 20 UStG).
  • Anzahlungen werden in beiden Fällen bei Zahlungseingang versteuert.
  • Die Vorsteuer ziehen beide bereits bei Rechnung und Leistung ab – noch bis Ende 2027 ohne Rücksicht auf die eigene Zahlung.
  • Ab 2028 Pflichthinweis auf Rechnungen von Ist-Versteuerern; deren Kunden ziehen die Vorsteuer dann erst nach Zahlung ab.
Inhalt
  1. Ist- und Sollbesteuerung im Vergleich
  2. Rechenbeispiel: derselbe Auftrag, zwei Zahlungstermine
  3. Welche Methode passt zu wem?
  4. Wechsel zwischen Ist und Soll
  5. Neu ab 2028: Vorsteuer beim Kunden erst nach Zahlung
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Ist- und Sollbesteuerung im Vergleich

Ist- und Sollbesteuerung: alle Unterschiede auf einen Blick
MerkmalSoll-VersteuerungIst-Versteuerung
Rechtsgrundlage§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1 UStG§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 20 UStG
Bezeichnung im GesetzBerechnung nach vereinbarten EntgeltenBerechnung nach vereinnahmten Entgelten
Steuer entstehtmit Ablauf des Zeitraums, in dem geleistet wurdemit Ablauf des Zeitraums, in dem bezahlt wurde
Wer darf?alle Unternehmer (Regelfall)auf Antrag: Vorjahresumsatz bis 800.000 €, Befreiung von der Buchführungspflicht oder freiberufliche Umsätze ohne Buchführungspflicht
Antrag nötig?neinja, formlos oder im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
LiquiditätSteuer muss ggf. vor Zahlung des Kunden ans Finanzamt fließenSteuer wird erst nach Zahlungseingang abgeführt
Forderungsausfallgezahlte Steuer wird nach § 17 UStG zurückgeholtkeine Steuer, solange nichts gezahlt wurde
Anzahlungenbei Zahlungseingangbei Zahlungseingang
Vorsteuerabzugbei Rechnung und Leistungbei Rechnung und Leistung
Rechnungshinweis ab 1.1.2028keinerHinweis auf Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Passt zuBilanzierung, große Unternehmen, kurze ZahlungszieleEinnahmen-Überschuss-Rechnung, lange Zahlungsziele

Die Einzelheiten erklären die Detailseiten Soll-Versteuerung und Ist-Versteuerung.

Rechenbeispiel: derselbe Auftrag, zwei Zahlungstermine

Eine Agentur erbringt im März eine Leistung über 5.000,00 € netto + 950,00 € Umsatzsteuer = 5.950,00 € und stellt die Rechnung im März. Der Kunde zahlt 2.975,00 € im April und 2.975,00 € im Juni. Die Agentur gibt monatliche Voranmeldungen ohne Dauerfristverlängerung ab.

Die Gesamtsteuer ist gleich, nur der Zeitpunkt unterscheidet sich.
VoranmeldungSoll-VersteuerungIst-Versteuerungfällig am
März950,00 €0,00 €10. April
April0,00 €475,00 €10. Mai
Juni0,00 €475,00 €10. Juli
Summe950,00 €950,00 €

Bei Soll-Versteuerung finanziert die Agentur 950,00 € für bis zu drei Monate vor. Zahlt der Kunde gar nicht, muss sie die Steuer erst abführen und dann über eine Korrektur nach § 17 UStG zurückholen. Die Fälligkeiten im Einzelnen: Fristen der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Welche Methode passt zu wem?

Wechsel zwischen Ist und Soll

Den Wechsel zur Ist-Versteuerung beantragen Sie beim Finanzamt, in der Regel zum Beginn eines Kalenderjahres. Die Genehmigung gilt, bis sie widerrufen wird oder die Voraussetzungen entfallen – etwa wenn der Vorjahresumsatz 800.000 € übersteigt. Beim Wechsel von Ist zu Soll werden Forderungen, die vor dem Wechsel entstanden sind, bei Zahlung noch nach Ist-Grundsätzen versteuert; beim Wechsel von Soll zu Ist dürfen bereits versteuerte Forderungen bei Zahlung nicht erneut erfasst werden. Das Ziel ist, jeden Umsatz genau einmal zu versteuern. Bei größeren Forderungsbeständen sollten Sie die Umstellung mit Ihrer Steuerberatung planen.

Neu ab 2028: Vorsteuer beim Kunden erst nach Zahlung

Bisher konnte der Kunde eines Ist-Versteuerers die Vorsteuer schon bei Rechnungseingang abziehen, während der Ist-Versteuerer die Steuer erst nach Zahlung abführte. Diese Lücke schließt das Jahressteuergesetz 2024: Für Leistungen von Ist-Versteuerern ist der Vorsteuerabzug beim Kunden ab 1.1.2028 erst nach Zahlung möglich, und Ist-Versteuerer müssen auf Rechnungen auf die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten hinweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG n. F.). Stand: Oktober 2026.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Ist- und Sollversteuerung?

Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit der Leistung, bei der Istversteuerung erst mit der Zahlung durch den Kunden. Die Steuerhöhe ist gleich.

Wer darf die Ist-Versteuerung nutzen?

Unternehmer mit höchstens 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr, von der Buchführungspflicht befreite Unternehmer und Freiberufler ohne Buchführungspflicht – jeweils auf Antrag.

Ist die Ist-Versteuerung immer besser?

Für die Liquidität meist ja, solange Kunden nicht bar oder sofort zahlen. Ab 2028 kann sie für Geschäftskunden allerdings unattraktiver werden, weil diese die Vorsteuer erst nach Zahlung abziehen.

Gilt die Ist-Versteuerung auch für die Vorsteuer?

Nein. Auch Ist-Versteuerer ziehen die Vorsteuer bereits ab, sobald Rechnung und Leistung vorliegen, unabhängig von der eigenen Zahlung.

Quellen

  • §§ 13, 16, 17 und 20 Umsatzsteuergesetz (UStG), Stand Oktober 2026
  • Jahressteuergesetz 2024 (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a und § 15 Abs. 1 UStG n. F., Anwendung ab 1.1.2028)
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschn. 13.1 bis 13.6 und 20.1