Ist- und Sollbesteuerung im Vergleich
Der Unterschied zwischen Ist- und Sollbesteuerung liegt im Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer entsteht: Bei der Soll-Versteuerung mit Ausführung der Leistung, bei der Ist-Versteuerung erst mit Zahlung durch den Kunden. Die Soll-Versteuerung ist der gesetzliche Regelfall, die Ist-Versteuerung gibt es auf Antrag bis 800.000 € Vorjahresumsatz oder für Freiberufler. Die Höhe der Steuer ist in beiden Fällen gleich – es geht um Liquidität.
Das Wichtigste in Kürze
- Soll: Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).
- Ist: Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Zahlung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 20 UStG).
- Anzahlungen werden in beiden Fällen bei Zahlungseingang versteuert.
- Die Vorsteuer ziehen beide bereits bei Rechnung und Leistung ab – noch bis Ende 2027 ohne Rücksicht auf die eigene Zahlung.
- Ab 2028 Pflichthinweis auf Rechnungen von Ist-Versteuerern; deren Kunden ziehen die Vorsteuer dann erst nach Zahlung ab.
Inhalt
Ist- und Sollbesteuerung im Vergleich
| Merkmal | Soll-Versteuerung | Ist-Versteuerung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1 UStG | § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 20 UStG |
| Bezeichnung im Gesetz | Berechnung nach vereinbarten Entgelten | Berechnung nach vereinnahmten Entgelten |
| Steuer entsteht | mit Ablauf des Zeitraums, in dem geleistet wurde | mit Ablauf des Zeitraums, in dem bezahlt wurde |
| Wer darf? | alle Unternehmer (Regelfall) | auf Antrag: Vorjahresumsatz bis 800.000 €, Befreiung von der Buchführungspflicht oder freiberufliche Umsätze ohne Buchführungspflicht |
| Antrag nötig? | nein | ja, formlos oder im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung |
| Liquidität | Steuer muss ggf. vor Zahlung des Kunden ans Finanzamt fließen | Steuer wird erst nach Zahlungseingang abgeführt |
| Forderungsausfall | gezahlte Steuer wird nach § 17 UStG zurückgeholt | keine Steuer, solange nichts gezahlt wurde |
| Anzahlungen | bei Zahlungseingang | bei Zahlungseingang |
| Vorsteuerabzug | bei Rechnung und Leistung | bei Rechnung und Leistung |
| Rechnungshinweis ab 1.1.2028 | keiner | Hinweis auf Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten |
| Passt zu | Bilanzierung, große Unternehmen, kurze Zahlungsziele | Einnahmen-Überschuss-Rechnung, lange Zahlungsziele |
Die Einzelheiten erklären die Detailseiten Soll-Versteuerung und Ist-Versteuerung.
Rechenbeispiel: derselbe Auftrag, zwei Zahlungstermine
Eine Agentur erbringt im März eine Leistung über 5.000,00 € netto + 950,00 € Umsatzsteuer = 5.950,00 € und stellt die Rechnung im März. Der Kunde zahlt 2.975,00 € im April und 2.975,00 € im Juni. Die Agentur gibt monatliche Voranmeldungen ohne Dauerfristverlängerung ab.
| Voranmeldung | Soll-Versteuerung | Ist-Versteuerung | fällig am |
|---|---|---|---|
| März | 950,00 € | 0,00 € | 10. April |
| April | 0,00 € | 475,00 € | 10. Mai |
| Juni | 0,00 € | 475,00 € | 10. Juli |
| Summe | 950,00 € | 950,00 € |
Bei Soll-Versteuerung finanziert die Agentur 950,00 € für bis zu drei Monate vor. Zahlt der Kunde gar nicht, muss sie die Steuer erst abführen und dann über eine Korrektur nach § 17 UStG zurückholen. Die Fälligkeiten im Einzelnen: Fristen der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Welche Methode passt zu wem?
- Ist-Versteuerung lohnt sich bei langen Zahlungszielen, Ratenzahlungen, häufigen Forderungsausfällen und Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das gilt für viele Handwerksbetriebe, Agenturen und Freiberufler.
- Soll-Versteuerung ist unvermeidlich ab einem Vorjahresumsatz über 800.000 € (Ausnahme: Freiberufler ohne Buchführungspflicht) und kaum nachteilig bei Barzahlung, etwa im Einzelhandel oder in der Gastronomie.
- Kleinunternehmer stellen sich die Frage nicht, weil sie keine Umsatzsteuer abführen – siehe Kleinunternehmerregelung.
Wechsel zwischen Ist und Soll
Den Wechsel zur Ist-Versteuerung beantragen Sie beim Finanzamt, in der Regel zum Beginn eines Kalenderjahres. Die Genehmigung gilt, bis sie widerrufen wird oder die Voraussetzungen entfallen – etwa wenn der Vorjahresumsatz 800.000 € übersteigt. Beim Wechsel von Ist zu Soll werden Forderungen, die vor dem Wechsel entstanden sind, bei Zahlung noch nach Ist-Grundsätzen versteuert; beim Wechsel von Soll zu Ist dürfen bereits versteuerte Forderungen bei Zahlung nicht erneut erfasst werden. Das Ziel ist, jeden Umsatz genau einmal zu versteuern. Bei größeren Forderungsbeständen sollten Sie die Umstellung mit Ihrer Steuerberatung planen.
Neu ab 2028: Vorsteuer beim Kunden erst nach Zahlung
Bisher konnte der Kunde eines Ist-Versteuerers die Vorsteuer schon bei Rechnungseingang abziehen, während der Ist-Versteuerer die Steuer erst nach Zahlung abführte. Diese Lücke schließt das Jahressteuergesetz 2024: Für Leistungen von Ist-Versteuerern ist der Vorsteuerabzug beim Kunden ab 1.1.2028 erst nach Zahlung möglich, und Ist-Versteuerer müssen auf Rechnungen auf die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten hinweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG n. F.). Stand: Oktober 2026.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Ist- und Sollversteuerung?
Bei der Sollversteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit der Leistung, bei der Istversteuerung erst mit der Zahlung durch den Kunden. Die Steuerhöhe ist gleich.
Wer darf die Ist-Versteuerung nutzen?
Unternehmer mit höchstens 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr, von der Buchführungspflicht befreite Unternehmer und Freiberufler ohne Buchführungspflicht – jeweils auf Antrag.
Ist die Ist-Versteuerung immer besser?
Für die Liquidität meist ja, solange Kunden nicht bar oder sofort zahlen. Ab 2028 kann sie für Geschäftskunden allerdings unattraktiver werden, weil diese die Vorsteuer erst nach Zahlung abziehen.
Gilt die Ist-Versteuerung auch für die Vorsteuer?
Nein. Auch Ist-Versteuerer ziehen die Vorsteuer bereits ab, sobald Rechnung und Leistung vorliegen, unabhängig von der eigenen Zahlung.
Quellen
- §§ 13, 16, 17 und 20 Umsatzsteuergesetz (UStG), Stand Oktober 2026
- Jahressteuergesetz 2024 (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a und § 15 Abs. 1 UStG n. F., Anwendung ab 1.1.2028)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschn. 13.1 bis 13.6 und 20.1