Steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz

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Ein steuerbarer Umsatz ist ein Vorgang, der unter das Umsatzsteuergesetz fällt – bei Leistungen also eine Lieferung oder sonstige Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Erst danach wird geprüft, ob der Umsatz steuerfrei oder steuerpflichtig ist. Nur steuerpflichtige Umsätze lösen tatsächlich Umsatzsteuer aus.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht steuerbar: Der Vorgang fällt gar nicht unter das UStG (z. B. Privatverkauf, Leistung im Ausland, echter Schadensersatz).
  • Steuerbar: Alle Merkmale des § 1 Abs. 1 UStG sind erfüllt.
  • Steuerfrei: steuerbar, aber durch § 4 UStG befreit – meist ohne Vorsteuerabzug.
  • Steuerpflichtig: steuerbar und nicht befreit – es fällt Umsatzsteuer mit 19 %, 7 % oder 0 % an.
Inhalt
  1. Die vier Begriffe im Überblick
  2. Prüfschema für einen steuerbaren Umsatz nach § 1 UStG
  3. Was gehört zum Inland?
  4. Beispiele aus der Praxis
  5. Warum die Unterscheidung wichtig ist
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Die vier Begriffe im Überblick

Steuerbar, steuerfrei, steuerpflichtig
BegriffBedeutungUmsatzsteuer?Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen
nicht steuerbaraußerhalb des Anwendungsbereichs des UStGneinhängt vom Zusammenhang ab; bei Auslandsumsätzen oft ja (§ 15 Abs. 2 Nr. 2)
steuerbarTatbestand des § 1 Abs. 1 UStG erfülltnoch offennoch offen
steuerfreisteuerbar, aber nach § 4 UStG befreitneinnein (Ausnahme: z. B. Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung)
steuerpflichtigsteuerbar und nicht befreitjaja

Prüfschema für einen steuerbaren Umsatz nach § 1 UStG

Die Prüfung verläuft immer in derselben Reihenfolge. Fehlt ein Merkmal, ist der Umsatz nicht steuerbar und die Prüfung endet.

  1. Leistung: Liegt eine Lieferung (§ 3 Abs. 1) oder eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9) vor?
  2. Unternehmer: Erbringt sie ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG?
  3. Im Rahmen des Unternehmens: Gehört der Vorgang zur unternehmerischen Tätigkeit und nicht zur Privatsphäre?
  4. Im Inland: Liegt der Leistungsort in Deutschland (§ 1 Abs. 2)?
  5. Gegen Entgelt: Steht der Leistung eine Gegenleistung gegenüber, die unmittelbar mit ihr verknüpft ist?
  6. Steuerbefreiung: Greift eine Befreiung nach § 4 UStG? Wenn nein: steuerpflichtig.
  7. Steuersatz und Steuerschuldner: 19 %, 7 % oder 0 % – und schuldet der Leistende oder der Empfänger die Steuer?

Neben Leistungen gegen Entgelt sind steuerbar: die Einfuhr aus Drittländern (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) und der innergemeinschaftliche Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5). Unentgeltliche Entnahmen und Privatnutzungen sind Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b und 9a) – siehe Unentgeltliche Wertabgabe.

Was gehört zum Inland?

Inland ist das Gebiet der Bundesrepublik mit Ausnahme von Büsingen, Helgoland, den Freizonen des Kontrolltyps I (Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven), den Gewässern und Watten zwischen Hoheitsgrenze und Strandlinie sowie deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen außerhalb eines Zollgebiets (§ 1 Abs. 2 UStG). Ein Umsatz auf Helgoland ist deshalb nicht steuerbar.

Beispiele aus der Praxis

Zuordnung typischer Vorgänge
SachverhaltErgebnisGrund
Privatperson verkauft ihr gebrauchtes Fahrradnicht steuerbarkein Unternehmer – siehe Privatverkauf
Versicherung zahlt Schadensersatz für einen Unfallschadennicht steuerbarkein Leistungsaustausch
Berater berät ein Unternehmen in Spaniennicht steuerbarLeistungsort im Ausland
Verkauf eines ganzen Betriebs an einen Nachfolgernicht steuerbarGeschäftsveräußerung im Ganzen, § 1 Abs. 1a
Arzt behandelt einen Patientensteuerbar, steuerfrei§ 4 Nr. 14 UStG
Vermieter vermietet eine Wohnungsteuerbar, steuerfrei§ 4 Nr. 12 UStG
Maschine wird an Kunden in Frankreich geliefertsteuerbar, steuerfrei§ 4 Nr. 1 Buchst. b, mit Vorsteuerabzug
Bäckerei verkauft Brötchensteuerbar, steuerpflichtig7 % nach § 12 Abs. 2
Installateur montiert eine Photovoltaikanlage auf einem Wohnhaussteuerbar, steuerpflichtig0 % nach § 12 Abs. 3

Steuerfrei ist nicht gleich 0 %: Ein Umsatz mit dem Nullsteuersatz ist steuerpflichtig, nur beträgt die Steuer 0 %. Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Bei den meisten steuerfreien Umsätzen nach § 4 UStG ist er dagegen ausgeschlossen – Details unter Steuerfreie Umsätze.

Warum die Unterscheidung wichtig ist

Die Einordnung wirkt sich auf drei Stellen aus: die Rechnung (Hinweis auf Steuerbefreiung oder Steuerschuldnerschaft), die Umsatzsteuer-Voranmeldung (eigene Kennzahlen für steuerfreie und nicht steuerbare Umsätze) und den Vorsteuerabzug. Für die Kleinunternehmergrenze zählt der Gesamtumsatz: die Summe der steuerbaren Umsätze abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze (§ 19 Abs. 2 UStG).

Häufige Fragen

Was ist ein steuerbarer Umsatz?

Ein Umsatz, der alle Merkmale des § 1 Abs. 1 UStG erfüllt – etwa eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt. Ob Steuer anfällt, hängt dann noch von den Steuerbefreiungen ab.

Was ist der Unterschied zwischen steuerfrei und nicht steuerbar?

Nicht steuerbare Vorgänge fallen nicht unter das UStG. Steuerfreie Umsätze fallen darunter, sind aber durch eine Befreiung von der Steuer ausgenommen.

Ist jeder steuerbare Umsatz steuerpflichtig?

Nein. Steuerpflichtig ist ein steuerbarer Umsatz nur, wenn keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG greift.

Muss ich nicht steuerbare Umsätze in der Voranmeldung angeben?

Teilweise. Sonstige Leistungen an Unternehmer im übrigen EU-Gebiet (Kennzahl 21) und übrige Umsätze mit Leistungsort im Ausland (Kennzahl 45) werden angegeben. Vorgänge ohne Leistungsaustausch, etwa echter Schadensersatz, werden nicht erklärt.

Quellen

  • §§ 1, 2, 3, 4 und 12 Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschn. 1.1 bis 1.10
  • Richtlinie 2006/112/EG, Art. 2