Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG
Steuerfreie Umsätze sind Umsätze, die zwar unter das Umsatzsteuergesetz fallen, für die aber nach § 4 UStG keine Umsatzsteuer berechnet wird – etwa Heilbehandlungen, die Vermietung von Wohnraum, Bank- und Versicherungsleistungen. Die Umsatzsteuerbefreiung hat einen Preis: Wer steuerfreie Umsätze ausführt, darf die Vorsteuer aus seinen Einkäufen meist nicht abziehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Katalog der Steuerbefreiungen steht in § 4 UStG (Nr. 1 bis 29); daneben sind seit 2025 auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG befreit.
- Echte Befreiung (mit Vorsteuerabzug): Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung. Unechte Befreiung (ohne Vorsteuerabzug): Ärzte, Vermietung, Banken, Versicherungen.
- Steuerfrei ist nicht 0 %: Beim Nullsteuersatz bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, bei den meisten Befreiungen nicht.
- Für einige Befreiungen, vor allem Vermietung an Unternehmer, können Sie nach § 9 UStG auf die Befreiung verzichten (Option).
Inhalt
Steuerfrei, nicht steuerbar oder 0 %? Die Abgrenzung
Im Alltag werden diese Begriffe oft vermischt. Für die Rechnung, die Voranmeldung und den Vorsteuerabzug macht es aber einen großen Unterschied, in welche Kategorie ein Umsatz fällt.
| Kategorie | Beispiel | Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug |
|---|---|---|---|
| Nicht steuerbar | Schadenersatz, Beratung für einen Kunden in Frankreich (B2B), Privatverkauf | keine (fällt nicht unter § 1 UStG) | je nach Fall |
| Steuerfrei mit Vorsteuerabzug (echte Befreiung) | Ausfuhr in die Schweiz, Lieferung an Unternehmer in Österreich | keine | ja |
| Steuerfrei ohne Vorsteuerabzug (unechte Befreiung) | Zahnbehandlung, Wohnungsmiete, Versicherung, Kredit | keine | nein |
| Steuerpflichtig zu 0 % | Photovoltaikanlage auf dem Einfamilienhaus | 0 % | ja |
| Steuerpflichtig zu 7 % oder 19 % | Lebensmittel, Handwerkerleistung | 7 % oder 19 % | ja |
Mehr zum Unterschied zwischen „steuerbar“ und „steuerpflichtig“ lesen Sie unter steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz. Den Sonderfall 0 % behandelt die Seite Nullsteuersatz.
Der Befreiungskatalog des § 4 UStG
§ 4 UStG zählt die Befreiungen abschließend auf. Die wichtigsten Gruppen:
| § 4 Nr. | Befreite Umsätze | Vorsteuerabzug |
|---|---|---|
| 1a, 1b | Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen | ja |
| 2, 3, 5 | Umsätze für Seeschifffahrt und Luftfahrt, grenzüberschreitende Güterbeförderung, bestimmte Vermittlungen | ja |
| 8 | Kredite, Zahlungsverkehr, Einlagen, Wertpapiere, Verwaltung von Investmentfonds | nein* |
| 9a | Grundstücksverkäufe, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen | nein |
| 9b | Lotterien und Sportwetten, die der Rennwett- und Lotteriesteuer unterliegen | nein |
| 10, 11 | Versicherungsleistungen, Leistungen von Versicherungsvertretern und -maklern | nein* |
| 11b | Post-Universaldienstleistungen | nein |
| 12 | Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (nicht: Hotel, Stellplätze, Maschinen) | nein |
| 14 | Heilbehandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen; Krankenhausbehandlungen | nein |
| 16, 18 | Pflege- und Betreuungsleistungen, Leistungen der Wohlfahrtsverbände | nein |
| 20 | Theater, Orchester, Museen und vergleichbare Kultureinrichtungen der öffentlichen Hand oder mit Bescheinigung | nein |
| 21, 22 | Schul- und Bildungsleistungen, bestimmte Vorträge und Kurse | nein |
| 23, 25 | Kinder- und Jugendbetreuung, Leistungen der Jugendhilfe | nein |
| 26 | ehrenamtliche Tätigkeit | nein |
| 28 | Verkauf von Gegenständen, die ausschließlich für steuerfreie Umsätze genutzt wurden | nein |
Die Branchenseiten erklären die Details: Arztleistungen, Banken und Versicherungen, Bildungsleistungen, Pflege und Sozialwesen.
Die Kehrseite der Befreiung: kein Vorsteuerabzug
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit ein Unternehmer Eingangsleistungen für steuerfreie Umsätze verwendet. Die Umsatzsteuer auf Einkäufe wird dadurch zu echten Kosten. Das ist der Grund, warum Ärzte, Vermieter und Versicherungen bei Investitionen mit Bruttopreisen rechnen müssen.
Beispiel Physiotherapiepraxis: Eine Praxis kauft eine Behandlungsliege für 5.000,00 € netto zuzüglich 950,00 € Umsatzsteuer = 5.950,00 €. Da die Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, erhält die Praxis die 950,00 € nicht zurück. Ihre Kosten betragen 5.950,00 €. Ein Fitnessstudio, das dieselbe Liege für steuerpflichtige Leistungen nutzt, zieht die 950,00 € als Vorsteuer ab und trägt nur 5.000,00 €.
Nutzt ein Unternehmer einen Einkauf sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze, muss er die Vorsteuer aufteilen – siehe Vorsteueraufteilung bei gemischter Nutzung. Ändert sich die Nutzung später, droht eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option nach § 9 UStG)
Bei einigen Befreiungen können Unternehmer auf die Steuerfreiheit verzichten und den Umsatz freiwillig versteuern. Das lohnt sich, wenn hohe Vorsteuerbeträge anfallen und der Kunde selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Optionsfähig sind vor allem:
- Finanzumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g,
- Grundstücksverkäufe nach § 4 Nr. 9a – nur im notariellen Kaufvertrag (§ 9 Abs. 3 UStG),
- Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 – nur, wenn der Mieter das Objekt ausschließlich für Umsätze nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).
Heilbehandlungen, Versicherungen und Bildungsleistungen sind dagegen nicht optionsfähig.
| Gewerbeobjekt, Umbaukosten 200.000 € netto | ohne Option | mit Option |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer auf Umbau (19 %) | 38.000,00 € | 38.000,00 € |
| Vorsteuererstattung | 0,00 € | 38.000,00 € |
| Kosten des Vermieters | 238.000,00 € | 200.000,00 € |
| Monatsmiete 2.000 € netto – Umsatzsteuer | 0,00 € | 380,00 € |
Die Option hat Folgen über Jahre: Ändert sich später die Nutzung, etwa weil ein Arzt einzieht, muss der Vermieter Vorsteuer anteilig zurückzahlen. Details: Option zur Umsatzsteuer bei Vermietung und Mehrwertsteuer bei Immobilien.
Steuerfreie Umsätze auf Rechnung und in der Voranmeldung
Auch für steuerfreie Umsätze müssen Unternehmer gegenüber anderen Unternehmern Rechnungen ausstellen. Statt Steuersatz und Steuerbetrag verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Eine Paragrafenangabe ist nicht Pflicht, aber üblich und sinnvoll, zum Beispiel:
- „Steuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG“
- „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“
- „Steuerfreie Ausfuhrlieferung“
Weist ein Unternehmer trotz Befreiung Umsatzsteuer aus, schuldet er diesen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG – siehe falsch ausgewiesene Umsatzsteuer. Formulierungen für alle Sonderfälle finden Sie unter Mehrwertsteuer auf Rechnungen richtig ausweisen.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung werden steuerfreie Umsätze getrennt erfasst: innergemeinschaftliche Lieferungen in Kennzahl 41, weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (z. B. Ausfuhren) in Kennzahl 43, steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug in Kennzahl 48. Wer ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführt, etwa ein Arzt ohne Nebentätigkeiten, muss in der Regel gar keine Voranmeldungen abgeben.
Sonderfall Kleinunternehmer
Seit dem 1. Januar 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern nach § 19 UStG ausdrücklich steuerfrei – sie werden damit wie unecht befreite Umsätze behandelt: keine Umsatzsteuer, kein Vorsteuerabzug. Die Grenzen liegen bei 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr. Ob sich das lohnt, zeigt Kleinunternehmer: Vor- und Nachteile.
Häufige Fragen
Welche Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit?
Die in § 4 UStG aufgezählten Umsätze, vor allem Ausfuhren und EU-Lieferungen, Heilbehandlungen, Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen, Bank- und Versicherungsleistungen, Grundstücksverkäufe sowie bestimmte Bildungs-, Kultur- und Sozialleistungen. Seit 2025 außerdem die Umsätze von Kleinunternehmern nach § 19 UStG.
Ist eine Umsatzsteuerbefreiung dasselbe wie 0 % Umsatzsteuer?
Nein. Bei 0 % ist der Umsatz steuerpflichtig, der Satz beträgt nur null – der Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Bei den meisten Befreiungen nach § 4 UStG entfällt der Vorsteuerabzug dagegen.
Was bedeutet „unecht steuerfrei“?
Unecht steuerfrei sind Umsätze, bei denen keine Umsatzsteuer anfällt, der Unternehmer aber auch keine Vorsteuer abziehen darf. Beispiele sind Arztleistungen, Wohnungsvermietung und Versicherungen.
Kann ich auf eine Steuerbefreiung verzichten?
Nur bei bestimmten Befreiungen nach § 9 UStG, vor allem bei Vermietung an Unternehmer, Grundstücksverkäufen und Finanzumsätzen. Der Kunde muss dabei in der Regel selbst Unternehmer sein.
Quellen
- § 4, § 9, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2 und 3, § 19 UStG – gesetze-im-internet.de
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 4.1.1 ff. (Steuerbefreiungen) und 9.1 ff. (Verzicht)
- Art. 132 bis 137 Richtlinie 2006/112/EG (Steuerbefreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten und andere Befreiungen)
- BMF-Schreiben vom 18.3.2025 zur Neufassung der Kleinunternehmerregelung