Vorsteueraufteilung bei gemischter Nutzung
Eine Vorsteueraufteilung ist nötig, wenn ein Unternehmer eine Eingangsleistung sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug verwendet. Nach § 15 Abs. 4 UStG ist dann nur der Teil der Vorsteuer abziehbar, der wirtschaftlich auf die steuerpflichtigen Umsätze entfällt. Bei Gebäuden gilt in der Regel der Flächenschlüssel, ein Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine präzisere Zurechnung möglich ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Drei Töpfe: Vorsteuer für steuerpflichtige Umsätze (voll abziehbar), für steuerfreie Umsätze (nicht abziehbar), für beide (aufteilen).
- Maßstab ist eine sachgerechte Schätzung nach wirtschaftlicher Zurechnung (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG).
- Der Umsatzschlüssel ist nachrangig (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG).
- Bei Gebäuden ist der Flächenschlüssel Regelmaßstab, bei stark unterschiedlicher Ausstattung der umbaute Raum oder eine objektbezogene Zurechnung.
- Ändert sich die Nutzung später, wird nach § 15a UStG berichtigt.
Inhalt
Wann eine Vorsteueraufteilung nötig ist
Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, soweit Eingangsleistungen für steuerfreie Umsätze verwendet werden – etwa für Wohnungsvermietung, ärztliche Leistungen oder Versicherungsvermittlung. Ausgenommen sind steuerfreie Umsätze, die den Abzug nicht ausschließen, vor allem Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 15 Abs. 3 UStG). Typische Fälle mit gemischter Verwendung:
- Gebäude mit steuerpflichtig vermieteten Gewerbeflächen und steuerfrei vermieteten Wohnungen,
- Arztpraxis mit steuerfreien Heilbehandlungen und steuerpflichtigen Schönheitsoperationen oder Gutachten,
- Versicherungsmakler, der zusätzlich steuerpflichtige Beratung anbietet,
- Bank- und Versicherungsbereiche von Handelsunternehmen,
- Allgemeinkosten wie Telefon, Steuerberatung oder Büromaterial in all diesen Unternehmen.
Drei Schritte der Aufteilung
| Schritt | Zuordnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| 1 | Eingangsleistung dient ausschließlich steuerpflichtigen (oder nach § 15 Abs. 3 begünstigten) Umsätzen | Vorsteuer voll abziehbar |
| 2 | Eingangsleistung dient ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug | Vorsteuer nicht abziehbar |
| 3 | Eingangsleistung dient beiden Bereichen | Aufteilung nach sachgerechtem Schlüssel |
Schritt 1 und 2 haben Vorrang. Erst was danach übrig bleibt, wird aufgeteilt. Die Finanzverwaltung erwartet, dass Sie die direkte Zuordnung so weit wie möglich vornehmen, etwa durch getrennte Rechnungen für einzelne Wohnungen und Gewerbeeinheiten.
Aufteilungsschlüssel im Vergleich
| Schlüssel | Einsatz | Hinweis |
|---|---|---|
| Flächenschlüssel | Gebäude, Herstellungs- und Erhaltungskosten | Regelmaßstab bei Gebäuden mit vergleichbarer Ausstattung |
| Umbauter Raum | Gebäude mit unterschiedlichen Raumhöhen | z. B. Lagerhalle neben Büroetagen |
| Objektbezogener Umsatzschlüssel | Gebäude mit erheblich unterschiedlicher Ausstattung der Flächen | Mieteinnahmen des konkreten Gebäudes, nicht des ganzen Unternehmens |
| Gesamtumsatzschlüssel | Allgemeinkosten ohne bessere Zurechnung | nur zulässig, wenn kein präziserer Schlüssel möglich ist |
| Zeit- oder Stückschlüssel | Maschinen, Fahrzeuge, Personal | z. B. Nutzungsstunden, gefahrene Kilometer |
Der EuGH hat 2016 (Rs. C-332/14, Rey Grundstücksgemeinschaft) bestätigt, dass Mitgliedstaaten den Flächenschlüssel vorrangig vorschreiben dürfen, sofern er präziser ist als der Umsatzschlüssel. Der BFH lässt bei deutlichen Unterschieden in der Ausstattung eine Aufteilung nach Umsätzen des einzelnen Gebäudes zu.
Beispiel 1: Wohn- und Geschäftshaus nach Flächenschlüssel
Eine Vermieterin errichtet ein Gebäude mit 1.000 m² Nutzfläche für 500.000,00 € netto; die Vorsteuer beträgt 95.000,00 €. 400 m² vermietet sie an ein Ingenieurbüro und verzichtet für diese Fläche auf die Steuerbefreiung (Option zur Umsatzsteuer). 600 m² sind steuerfrei vermietete Wohnungen.
| Position | Fläche | Anteil | Vorsteuer |
|---|---|---|---|
| Gewerbe, steuerpflichtig vermietet | 400 m² | 40 % | 38.000,00 € |
| Wohnungen, steuerfrei | 600 m² | 60 % | 57.000,00 € |
| Summe | 1.000 m² | 100 % | 95.000,00 € |
Abziehbar sind 38.000,00 €. Rechnungen, die nur eine Fläche betreffen – etwa die Einbauküchen der Wohnungen – ordnet sie vorab direkt zu. Wird später eine Wohnung zum Büro umgebaut, ändert sich der Schlüssel; die Korrektur erfolgt über die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG über zehn Jahre.
Beispiel 2: Allgemeinkosten nach Umsatzschlüssel
Eine Arztpraxis erzielt 600.000,00 € steuerfreie Umsätze aus Heilbehandlungen und 150.000,00 € steuerpflichtige Umsätze aus ästhetischen Behandlungen (Mehrwertsteuer bei Arztleistungen). Auf die Allgemeinkosten – Praxissoftware, Steuerberatung, Reinigung – entfallen 12.000,00 € Vorsteuer, die sich nicht genauer zuordnen lassen.
Abziehbare Vorsteuer = 12.000,00 € × 150.000 ÷ 750.000 = 2.400,00 €
Der steuerpflichtige Anteil beträgt 20 %; 9.600,00 € Vorsteuer bleiben als Kosten bei der Praxis. In den Voranmeldungen wird meist mit einem vorläufigen Schlüssel auf Basis des Vorjahres gerechnet und in der Umsatzsteuererklärung auf das tatsächliche Jahresverhältnis angepasst.
Nicht verwechseln: Die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 betrifft das Verhältnis steuerpflichtig/steuerfrei. Die Aufteilung zwischen unternehmerischer und privater Nutzung, etwa beim Firmenwagen, folgt anderen Regeln – siehe Unentgeltliche Wertabgabe. Schlüssel und Dokumentation werden in Prüfungen häufig beanstandet; bei größeren Investitionen lohnt eine Abstimmung mit Ihrer Steuerberatung.
Häufige Fragen
Was ist eine Vorsteueraufteilung?
Die Aufteilung der Vorsteuer aus Eingangsleistungen, die sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze verwendet werden. Nur der Anteil der steuerpflichtigen Umsätze ist abziehbar.
Welcher Schlüssel gilt bei Gebäuden?
In der Regel der Flächenschlüssel. Bei erheblich unterschiedlicher Ausstattung der Flächen kann eine Aufteilung nach dem umbauten Raum oder den Umsätzen des Gebäudes präziser sein.
Darf ich immer nach Umsätzen aufteilen?
Nein. Der Umsatzschlüssel ist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
Was passiert, wenn sich das Nutzungsverhältnis ändert?
Bei Wirtschaftsgütern, die über mehrere Jahre genutzt werden, wird der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigt – bei Gebäuden über zehn Jahre, bei anderen Wirtschaftsgütern über fünf Jahre.
Quellen
- § 15 Abs. 2 bis 4 und § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschn. 15.16 bis 15.18
- EuGH, Urteil vom 9.6.2016, C-332/14 (Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft)
- Richtlinie 2006/112/EG, Art. 173 bis 175