Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
Die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist der Betrag, auf den der Steuersatz angewendet wird. Nach § 10 Abs. 1 UStG ist das grundsätzlich das Entgelt: alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für die Leistung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer selbst. Durchlaufende Posten gehören nicht dazu, Nebenkosten wie Fracht oder Fahrtkosten dagegen schon.
Das Wichtigste in Kürze
- Regelfall: Bemessungsgrundlage = Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG), also der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer.
- Zum Entgelt gehören auch Nebenkosten, Zuschläge und Zahlungen Dritter, die unmittelbar mit dem Preis zusammenhängen.
- Durchlaufende Posten – im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt – gehören nicht dazu.
- Ohne Entgelt gelten Ersatzwerte: Einkaufspreis, Selbstkosten oder Ausgaben (§ 10 Abs. 4 UStG).
- Bei verbilligten Leistungen an Nahestehende und Personal greift die Mindestbemessungsgrundlage.
Inhalt
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nach § 10 UStG
§ 10 UStG regelt für jede Umsatzart, wovon die Steuer berechnet wird. Für Lieferungen, sonstige Leistungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb gilt das Entgelt. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll – einschließlich unmittelbar preisbezogener Subventionen, jedoch abzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
| Umsatzart | Bemessungsgrundlage | Vorschrift |
|---|---|---|
| Lieferung, sonstige Leistung, innergemeinschaftlicher Erwerb | Entgelt | § 10 Abs. 1 |
| Tausch und tauschähnlicher Umsatz | Wert des anderen Umsatzes | § 10 Abs. 2 |
| Unentgeltliche Lieferung (Entnahme) | Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten bzw. Selbstkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes | § 10 Abs. 4 Nr. 1 |
| Unentgeltliche sonstige Leistung (z. B. private Pkw-Nutzung) | Ausgaben, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben | § 10 Abs. 4 Nr. 2 und 3 |
| Verbilligte Leistung an Nahestehende oder Personal | Ersatzwerte nach Abs. 4, höchstens marktübliches Entgelt | § 10 Abs. 5 |
| Einfuhr | Zollwert zzgl. Zoll, Verbrauchsteuern und Beförderungskosten | § 11 |
Was gehört zum Entgelt?
- Nebenkosten, die der Unternehmer dem Kunden berechnet: Fracht, Verpackung, Versicherung, Fahrtkosten, Reisekosten, Porto. Sie teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung.
- Zuschläge wie Mindermengenzuschläge, Expresszuschläge oder ein fester Bedienungszuschlag in der Gastronomie.
- Verbrauchsteuern, die im Preis enthalten sind, etwa Energiesteuer auf Heizöl oder Tabaksteuer. Die Umsatzsteuer wird also auch auf diese Steuern berechnet.
- Zahlungen Dritter, die unmittelbar mit dem Preis zusammenhängen, etwa ein Herstellerzuschuss, der den Verkaufspreis für den Kunden senkt.
- Pfand auf Flaschen und Kisten: Es teilt den Steuersatz der Ware. Die Rückzahlung bei Rückgabe mindert die Bemessungsgrundlage.
Nicht zum Entgelt gehören echte Schadensersatzzahlungen, freiwilliges Trinkgeld an das Personal und echte, nicht leistungsbezogene Zuschüsse. Nachträgliche Minderungen durch Skonto, Rabatt oder Forderungsausfall werden nach § 17 UStG berichtigt – siehe Umsatzsteuer-Korrektur und Skonto und Mehrwertsteuer.
Durchlaufende Posten
Beträge, die ein Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, sind durchlaufende Posten und gehören nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 1 UStG, Abschn. 10.4 UStAE). Voraussetzung ist, dass zwischen dem Kunden und dem Dritten eine unmittelbare Rechtsbeziehung besteht – der Unternehmer zahlt nur „durch“.
| Sachverhalt | Durchlaufender Posten? |
|---|---|
| Autohändler zahlt die Zulassungsgebühr der Behörde für den Käufer | ja – Gebührenschuldner ist der Käufer |
| Rechtsanwalt verauslagt Gerichtskosten für den Mandanten | ja |
| Notar verauslagt Grundbuchgebühren | ja |
| Handwerker berechnet Anfahrtspauschale | nein – Teil des Entgelts |
| Freiberufler stellt Bahnticket und Hotel weiter in Rechnung | nein – Auslagenersatz gehört zum Entgelt |
| Versandhändler berechnet Porto | nein – Teil der Lieferung |
Beispiel: Rechnung eines Autohändlers
Ein Händler verkauft einen Neuwagen für 30.000,00 € netto, berechnet 800,00 € netto für die Überführung und verauslagt für den Käufer 30,70 € Zulassungsgebühr (Betrag beispielhaft).
| Position | Betrag |
|---|---|
| Fahrzeug netto | 30.000,00 € |
| Überführung netto (Nebenleistung) | 800,00 € |
| Bemessungsgrundlage | 30.800,00 € |
| Umsatzsteuer 19 % | 5.852,00 € |
| Zulassungsgebühr (durchlaufender Posten, ohne USt.) | 30,70 € |
| Rechnungsbetrag | 36.682,70 € |
Die Überführung erhöht die Bemessungsgrundlage, die Gebühr nicht. Wie der Steuerbetrag korrekt auf der Rechnung erscheint, erklärt Mehrwertsteuer richtig ausweisen. Weitere Händlerfälle: Mehrwertsteuer beim Autokauf.
Ersatzwerte ohne Entgelt
Entnimmt ein Unternehmer Waren für private Zwecke oder nutzt er Betriebsvermögen privat, fehlt ein Entgelt. Dann tritt der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten im Zeitpunkt der Entnahme an seine Stelle, bei selbst hergestellten Waren die Selbstkosten. Bei sonstigen Leistungen zählen die vorsteuerbelasteten Ausgaben. Mehr dazu: Unentgeltliche Wertabgabe.
Brutto oder netto? Die Bemessungsgrundlage ist immer ein Nettobetrag. Kennen Sie nur den Bruttopreis, rechnen Sie zuerst heraus: Brutto ÷ 1,19 bzw. ÷ 1,07 – siehe Mehrwertsteuer rausrechnen.
Häufige Fragen
Was ist die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer?
Der Betrag, auf den der Steuersatz angewendet wird. Im Regelfall ist das das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG, also der Nettopreis ohne Umsatzsteuer.
Gehören Versandkosten zur Bemessungsgrundlage?
Ja. Versand, Verpackung und Fracht sind Nebenleistungen und werden mit dem Steuersatz der Hauptleistung versteuert.
Was sind durchlaufende Posten?
Beträge, die ein Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und weiterleitet, etwa Gerichtskosten oder Behördengebühren. Sie gehören nicht zum Entgelt und werden ohne Umsatzsteuer berechnet.
Wird Umsatzsteuer auch auf andere Steuern berechnet?
Ja, auf im Preis enthaltene Verbrauchsteuern wie Energie-, Strom- oder Tabaksteuer. Nur die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Quellen
- §§ 10, 11 und 17 Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschn. 10.1 bis 10.7
- Art. 73 bis 80 Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie)