Unternehmerbegriff im Umsatzsteuerrecht
Unternehmer im Sinne des UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig, nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Eine Gewinnabsicht ist nicht nötig, eine Gewerbeanmeldung auch nicht. Wer Unternehmer ist, muss seine Umsätze versteuern – und darf im Gegenzug die Vorsteuer abziehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Drei Merkmale: Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Einnahmeerzielungsabsicht.
- Rechtsform egal: Einzelperson, GbR, GmbH, Verein oder Stiftung können Unternehmer sein.
- Auch Kleinunternehmer sind Unternehmer – sie berechnen nur keine Steuer.
- Ein Unternehmer hat nur ein Unternehmen: Alle Tätigkeiten werden zusammengerechnet.
- Die Unternehmereigenschaft beginnt mit der ersten ernsthaften Vorbereitungshandlung, nicht erst mit dem ersten Umsatz.
Inhalt
Der Unternehmerbegriff nach § 2 UStG
§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG lautet: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Satz 3 ergänzt: Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff ist damit weiter als der Gewerbebegriff im Einkommen- oder Gewerbesteuerrecht. Ein Freiberufler ohne Gewerbeschein ist ebenso Unternehmer wie ein Verein, der Eintrittsgelder erhebt.
| Merkmal | Bedeutung | Typische Indizien |
|---|---|---|
| Selbstständigkeit | Handeln auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung | eigenes Unternehmerrisiko, keine Weisungsbindung, kein fester Lohn |
| Nachhaltigkeit | auf Wiederholung angelegte Tätigkeit | mehrere gleichartige Handlungen, planmäßiges Vorgehen, Werbung, Dauerverträge |
| Einnahmeerzielungsabsicht | Leistungen gegen Entgelt | Rechnungen, Preise, Vergütungen – Gewinn ist nicht nötig |
Wann fehlt die Selbstständigkeit?
Nach § 2 Abs. 2 UStG ist nicht selbstständig, wer als natürliche Person in ein Unternehmen eingegliedert ist und Weisungen folgen muss – also Arbeitnehmer. Ebenfalls nicht selbstständig ist eine juristische Person, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Dann liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor; Unternehmer ist allein der Organträger.
Grenzfälle aus der Praxis
| Fall | Unternehmer? | Begründung |
|---|---|---|
| Privatperson verkauft gelegentlich gebrauchte Sachen online | in der Regel nein | keine Nachhaltigkeit; bei planmäßigem An- und Verkauf in großer Zahl ja – siehe Privatverkauf |
| Vermietung einer privaten Wohnung | ja | nachhaltige Einnahmeerzielung; Umsätze aber meist steuerfrei (§ 4 Nr. 12) |
| Betreiber einer Photovoltaikanlage mit Einspeisevergütung | ja | nachhaltige Lieferung von Strom gegen Entgelt; häufig als Kleinunternehmer – siehe Photovoltaik |
| Aufsichtsratsmitglied mit ausschließlich fester Vergütung | nein | kein Vergütungsrisiko (Abschn. 2.2 Abs. 3a UStAE); bei variablem Anteil von mindestens 10 % ja |
| Nebenberuflicher Dozent, Fotograf oder Content Creator | ja | Nebentätigkeit reicht, Umfang ist egal – siehe Nebengewerbe |
| Reine Finanzholding | nein | bloßes Halten von Beteiligungen ist keine wirtschaftliche Tätigkeit |
| Führungsholding mit entgeltlichen Leistungen an Töchter | ja | erbringt Verwaltungs- oder Managementleistungen gegen Entgelt |
| Sammler, der Teile seiner Privatsammlung verkauft | in der Regel nein | Sammeln aus Liebhaberei ist keine Teilnahme am Markt wie ein Händler |
Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
Unternehmer ist bereits, wer ernsthaft eine unternehmerische Tätigkeit vorbereitet, etwa durch den Kauf von Ausstattung oder die Anmietung von Räumen (Abschn. 2.6 UStAE). Die Vorsteuer aus diesen Vorbereitungskosten ist abziehbar, auch wenn später keine Umsätze entstehen. Was Gründer beachten sollten, steht unter Umsatzsteuer bei der Gründung.
Die Unternehmereigenschaft endet nicht mit der Gewerbeabmeldung, sondern erst, wenn alle Rechtsbeziehungen abgewickelt sind. Der spätere Verkauf von Inventar oder der Eingang offener Forderungen ist noch unternehmerisch und damit steuerbar.
Einheit des Unternehmens
Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Betreibt eine Person einen Onlineshop, vermietet eine Ferienwohnung und hat eine Photovoltaikanlage, ist sie ein Unternehmer mit einem Unternehmen. Für die Kleinunternehmergrenze werden alle Umsätze zusammengerechnet; es gibt eine Steuernummer und eine Voranmeldung.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Für Gemeinden, Kammern und andere öffentliche Einrichtungen gilt § 2b UStG: Sie sind nicht Unternehmer, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt handeln und dies nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22a UStG läuft zum 31.12.2026 aus. Eine weitere Verlängerung ist nicht beschlossen; der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sieht sie nach bisherigem Stand nicht vor. Stand: Oktober 2026 ist § 2b UStG damit ab dem 1. Januar 2027 zwingend anzuwenden. Vereine behandelt die Seite Umsatzsteuer für Vereine.
Häufige Fragen
Wer ist Unternehmer im Sinne des UStG?
Wer selbstständig und nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt. Rechtsform, Gewinnabsicht und Gewerbeanmeldung spielen keine Rolle.
Ist ein Kleinunternehmer Unternehmer im Sinne des UStG?
Ja. Kleinunternehmer sind Unternehmer, für die nur eine Sonderregelung gilt: Sie weisen keine Umsatzsteuer aus und dürfen keine Vorsteuer abziehen.
Bin ich als Vermieter Unternehmer?
Ja, die nachhaltige Vermietung ist eine unternehmerische Tätigkeit. Die Wohnungsvermietung ist aber in der Regel steuerfrei, sodass meist keine Umsatzsteuer anfällt.
Ab wann bin ich umsatzsteuerlich Unternehmer?
Ab der ersten ernsthaften Vorbereitungshandlung, etwa dem Kauf von Arbeitsmitteln für die geplante Tätigkeit. Ein erster Umsatz ist dafür nicht nötig.
Quellen
- §§ 2, 2b und 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz (UStG), Stand Oktober 2026
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschn. 2.1 bis 2.11
- BMF-Schreiben vom 8.7.2021 zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern
- Richtlinie 2006/112/EG, Art. 9 bis 13