Photovoltaik und Mehrwertsteuer

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Photovoltaikanlagen auf oder an Wohngebäuden werden seit dem 1. Januar 2023 mit 0 % Mehrwertsteuer verkauft und installiert (§ 12 Abs. 3 UStG). Das gilt für Solarmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher und die Montage. Bei Anlagen bis 30 kWp wird vermutet, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nullsteuersatz auf Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb und Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern.
  • Begünstigt nur der Betreiber der Anlage, und nur bei Installation auf oder in der Nähe von Wohnungen und gemeinwohlorientierten Gebäuden.
  • 30-kWp-Vermutung: Laut Marktstammdatenregister bis 30 kWp gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
  • 19 % bleiben für Wallbox, Wartung, Reparatur-Dienstleistungen, Gerüst als eigenständiger Auftrag und Miete.
Inhalt
  1. Was der Nullsteuersatz bedeutet
  2. Welche Anlagen und Komponenten sind begünstigt?
  3. Die 30-kWp-Vermutung
  4. Folgen für Betreiber: Einspeisung, Eigenverbrauch, Kleinunternehmer
  5. Wallbox und E-Auto: nicht begünstigt
  6. Rechnung mit 0 %: Was darauf stehen muss
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Was der Nullsteuersatz bedeutet

Ein Nullsteuersatz ist keine Steuerbefreiung: Die Lieferung bleibt steuerpflichtig, der Satz beträgt aber 0 %. Der Verkäufer behält dadurch seinen Vorsteuerabzug, und der Käufer muss nicht mehr – wie bis 2022 – auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Umsatzsteuer erstatten zu lassen. Allgemeines zum Prinzip: Nullsteuersatz: 0 % Umsatzsteuer.

Abgrenzung nach § 12 Abs. 3 UStG und Abschnitt 12.18 UStAE
Anlage 10 kWp mit Speicherbis 2022 (19 %)seit 2023 (0 %)
Nettopreis inkl. Montage15.000,00 €15.000,00 €
Umsatzsteuer2.850,00 €0,00 €
Rechnungsbetrag17.850,00 €15.000,00 €

Bis 2022 holten sich viele Betreiber die 2.850 € über den Vorsteuerabzug zurück, mussten dafür aber fünf Jahre lang Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und den Eigenverbrauch versteuern. Diese Bürokratie entfällt heute für die meisten Haushalte.

Welche Anlagen und Komponenten sind begünstigt?

§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG begünstigt Solarmodule „einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher“. Das BMF hat mit Schreiben vom 27.2.2023 (seither mehrfach ergänzt und in Abschnitt 12.18 UStAE übernommen) konkretisiert, was dazu gehört:

0 %19 %
Solarmodule, auch BalkonkraftwerkeWallbox und Ladekabel
Wechselrichter, Dachhalterung, UnterkonstruktionWärmepumpe, Heizstab
Batteriespeicher für SolarstromWartung, Reinigung, Versicherung
Energiemanagementsystem, Solarkabel, EinspeisesteckdosePlanung oder Gerüst, wenn separat und ohne Installation beauftragt
Montage, Anschluss, Inbetriebnahme, AnmeldungVermietung einer PV-Anlage (Miet- statt Kaufmodell)
Ersatz- und Nachrüstteile, die an den Betreiber geliefert werdenDienstleistungen ohne Lieferung, z. B. Fehlersuche

Wird ein Speicher später nachgerüstet, gilt der Nullsteuersatz auch dann, wenn er Solarstrom speichert. Der Satz gilt ebenso, wenn Sie Komponenten selbst kaufen und montieren.

Die 30-kWp-Vermutung

Begünstigt sind Anlagen „auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“. Damit Händler das nicht im Einzelfall prüfen müssen, gilt eine gesetzliche Vermutung: Beträgt die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp, gelten die Voraussetzungen als erfüllt (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG).

Der Nullsteuersatz gilt nur für Lieferungen an den Betreiber. Liefert ein Großhändler an einen Installateur, berechnet er 19 %; erst die Lieferung des Installateurs an den Hausbesitzer ist mit 0 % begünstigt.

Folgen für Betreiber: Einspeisung, Eigenverbrauch, Kleinunternehmer

Wer Strom gegen Vergütung ins Netz einspeist, ist umsatzsteuerlich Unternehmer. In der Praxis greift für fast alle privaten Anlagen die Kleinunternehmerregelung: Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 €, im laufenden Jahr höchstens 100.000 €. Der Netzbetreiber zahlt die Einspeisevergütung dann ohne Umsatzsteuer, und es sind keine Umsatzsteuererklärungen nötig.

Mieterstrom- oder Direktverkauf an Nachbarn ist eine Stromlieferung mit 19 %, sofern der Betreiber nicht Kleinunternehmer ist. Zum Mehrwertsteuersatz auf Netzstrom: Mehrwertsteuer auf Strom.

Wallbox und E-Auto: nicht begünstigt

Eine Wallbox ist keine für den Betrieb der PV-Anlage wesentliche Komponente. Auch wenn sie zusammen mit der Anlage geliefert und vom selben Installateur montiert wird, gilt für sie und ihre Montage 19 %. Die Rechnung muss die Positionen getrennt ausweisen. Mehr dazu: Mehrwertsteuer bei E-Auto und Wallbox.

Rechnung mit 0 %: Was darauf stehen muss

Die Rechnung nennt den Steuersatz „0 %“ und den Steuerbetrag 0,00 €. Ein Hinweis auf § 12 Abs. 3 UStG ist üblich, aber nicht vorgeschrieben. Werden begünstigte und nicht begünstigte Teile zusammen abgerechnet, sind die Entgelte nach Steuersätzen aufzuschlüsseln (Pflichtangaben auf Rechnungen). Weist ein Händler versehentlich 19 % auf eine begünstigte Anlage aus, schuldet er diese Steuer nach § 14c UStG, bis er die Rechnung berichtigt – der Käufer sollte deshalb eine korrigierte Rechnung verlangen.

Häufige Fragen

Wie viel Mehrwertsteuer zahlt man auf eine Photovoltaikanlage?

0 %, wenn die Anlage auf oder bei einem Wohngebäude installiert wird und Sie Betreiber sind. Bei Anlagen bis 30 kWp wird das vermutet.

Gilt der Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher?

Ja, wenn der Speicher Strom aus Solarmodulen speichert. Das gilt auch bei Nachrüstung zu einer bestehenden Anlage.

Gilt 0 % Mehrwertsteuer für Balkonkraftwerke?

Ja. Steckersolargeräte sind Photovoltaikanlagen im Sinne des § 12 Abs. 3 UStG, einschließlich Wechselrichter und Halterung.

Muss ich als PV-Betreiber eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

In der Regel nicht, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Ohne Kleinunternehmerstatus müssen Sie die Einspeisevergütung mit 19 % versteuern und Erklärungen abgeben.

Quellen

  • § 12 Abs. 3 UStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2022 – gesetze-im-internet.de (abgerufen Oktober 2026)
  • BMF-Schreiben vom 27.2.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010 (Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen), Abschnitt 12.18 UStAE
  • § 19 UStG (Kleinunternehmer) und § 3 Nr. 72 EStG