Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

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Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG korrigiert einen bereits vorgenommenen Vorsteuerabzug, wenn sich die Verwendung eines Wirtschaftsguts später ändert – etwa wenn ein steuerpflichtig vermietetes Gebäude an einen Arzt vermietet oder ein Firmenfahrzeug nach dem Wechsel zur Kleinunternehmerregelung weiter genutzt wird. Der Berichtigungszeitraum beträgt fünf Jahre, bei Grundstücken zehn Jahre. Kleine Beträge bis 1.000 € Vorsteuer sind ausgenommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Berichtigungszeitraum: 5 Jahre für bewegliche Wirtschaftsgüter, 10 Jahre für Grundstücke und Gebäude.
  • Je Jahr wird 1/5 bzw. 1/10 der ursprünglichen Vorsteuer betrachtet und um die Änderung der Nutzung korrigiert.
  • Keine Berichtigung, wenn die Vorsteuer des Wirtschaftsguts höchstens 1.000 € beträgt (§ 44 Abs. 1 UStDV).
  • Jährliche Beträge bis 6.000 € werden erst in der Jahreserklärung korrigiert, höhere schon in der Voranmeldung.
  • Bei Verkauf oder Entnahme wird der gesamte Restzeitraum auf einmal berichtigt.
Inhalt
  1. Wann wird nach § 15a UStG berichtigt?
  2. Berichtigungszeiträume und Bagatellgrenzen
  3. Rechenbeispiel Immobilie
  4. Rechenbeispiel Fahrzeug und Kleinunternehmerregelung
  5. Pflichten und Aufzeichnungen
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Wann wird nach § 15a UStG berichtigt?

Für den Vorsteuerabzug zählt zunächst die Verwendungsabsicht beim Kauf. Weil langlebige Wirtschaftsgüter über Jahre genutzt werden, prüft § 15a UStG, ob die spätere tatsächliche Verwendung noch dazu passt. Ändern sich die Verhältnisse, wird die Vorsteuer anteilig zugunsten oder zulasten des Unternehmers korrigiert. Typische Auslöser:

Nicht unter § 15a fallen Änderungen der Bemessungsgrundlage wie Rabatte oder Forderungsausfälle – das regelt § 17 UStG, siehe Umsatzsteuer-Korrektur.

Berichtigungszeiträume und Bagatellgrenzen

Berichtigungszeiträume nach § 15a UStG
WirtschaftsgutZeitraumVorschrift
Bewegliche Wirtschaftsgüter (Maschinen, Fahrzeuge, IT)5 Jahre§ 15a Abs. 1 Satz 1
Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Erbbaurechte10 Jahre§ 15a Abs. 1 Satz 2
Wirtschaftsgüter mit kürzerer NutzungsdauerNutzungsdauer§ 15a Abs. 5 Satz 2
Umlaufvermögen (einmalige Verwendung)kein ZeitraumBerichtigung bei Verwendung, § 15a Abs. 2
Nachträgliche Herstellungskosten, Bestandteile, sonstige Leistungeneigener Zeitraum§ 15a Abs. 3, 4 und 6
Vereinfachungsregeln nach § 44 UStDV
RegelGrenzeFolge
§ 44 Abs. 1 UStDVVorsteuer des Wirtschaftsguts höchstens 1.000 €keine Berichtigung
§ 44 Abs. 2 UStDVÄnderung unter 10 Prozentpunkten und Berichtigungsbetrag höchstens 1.000 €keine Berichtigung für dieses Jahr
§ 44 Abs. 3 UStDVBerichtigungsbetrag eines Jahres höchstens 6.000 €Berichtigung erst in der Jahreserklärung
§ 44 Abs. 3 Satz 2 UStDVVeräußerung oder Entnahmesofort in der Voranmeldung, für den gesamten Restzeitraum

Der Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Verwendung und wird monatsgenau berechnet (§ 45 UStDV): Beginnt die Nutzung vor dem 16. eines Monats, zählt der Monat voll mit, sonst ab dem Folgemonat.

Rechenbeispiel Immobilie

Ein Unternehmer errichtet ein Geschäftshaus und zieht 190.000,00 € Vorsteuer ab, weil er es ab Januar 2026 vollständig steuerpflichtig an gewerbliche Mieter vermietet. Ab Januar 2029 (Jahr 4) wird ein Stockwerk mit 40 % der Nutzfläche steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet.

Weil 7.600,00 € über 6.000 € liegen, ist die Berichtigung bereits in den Voranmeldungen vorzunehmen.
SchrittBetrag
Ursprüngliche Vorsteuer190.000,00 €
Anteil je Jahr (÷ 10)19.000,00 €
Änderung der Verhältnisse: 100 % → 60 % abziehbar−40 Prozentpunkte
Berichtigungsbetrag je Jahr (19.000,00 € × 40 %)7.600,00 €
Rückzahlung 2029 bis 2035 (7 Jahre), wenn die Nutzung so bleibt53.200,00 €

Verkauft der Unternehmer das Gebäude Anfang 2032 (Jahr 7) steuerfrei, ohne im Notarvertrag zur Steuerpflicht zu optieren, wird der Restzeitraum 2032 bis 2035 auf einmal berichtigt: 4 × 19.000,00 € = 76.000,00 €. Die jährlichen Berichtigungen für die Arztfläche gehen für diese Jahre darin auf. Die Option im Kaufvertrag oder eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) vermeiden diese Berichtigung – siehe Mehrwertsteuer bei Immobilien.

Rechenbeispiel Fahrzeug und Kleinunternehmerregelung

Ein Handwerker kauft im Januar 2026 einen Transporter für 40.000,00 € netto und zieht 7.600,00 € Vorsteuer ab. Ab 2028 wechselt er zur Kleinunternehmerregelung, weil sein Umsatz deutlich gesunken ist.
Anteil je Jahr: 7.600,00 € ÷ 5 = 1.520,00 €
Berichtigung für 2028, 2029 und 2030: je 1.520,00 €, insgesamt 4.560,00 €
Da der Jahresbetrag 6.000 € nicht übersteigt, erfolgt die Berichtigung jeweils in der Jahreserklärung.

Der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung kann also eine Rückzahlung auslösen, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollte – siehe Kleinunternehmer: Vor- und Nachteile. Umgekehrt erhält ein früherer Kleinunternehmer, der zur Regelbesteuerung wechselt, anteilig Vorsteuer aus noch laufenden Berichtigungszeiträumen zurück.

Pflichten und Aufzeichnungen

Weil es bei Immobilien schnell um sechsstellige Beträge geht, sollten Nutzungsänderungen vor Vertragsabschluss mit einer Steuerberatung durchgerechnet werden.

Häufige Fragen

Was ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG?

Die nachträgliche Korrektur eines Vorsteuerabzugs, wenn sich die Verwendung eines Wirtschaftsguts innerhalb von fünf bzw. zehn Jahren gegenüber dem Erstjahr ändert.

Wie lange ist der Berichtigungszeitraum für Immobilien?

Zehn Jahre ab der erstmaligen Verwendung. Für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten fünf Jahre.

Ab welchem Betrag wird die Vorsteuer berichtigt?

Nur wenn die Vorsteuer des Wirtschaftsguts 1.000 € übersteigt. Außerdem entfällt die Berichtigung, wenn sich die Nutzung um weniger als 10 Prozentpunkte ändert und der Betrag höchstens 1.000 € beträgt.

Muss ich beim Wechsel zur Kleinunternehmerregelung Vorsteuer zurückzahlen?

Ja, für Wirtschaftsgüter, deren Berichtigungszeitraum noch läuft und deren Vorsteuer über 1.000 € lag. Zurückgezahlt wird der Anteil für die restlichen Jahre.

Quellen

  • § 15a UStG, § 1 Abs. 1a UStG, § 22 Abs. 4 UStG
  • §§ 44, 45 UStDV
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 15a.1 bis 15a.12
  • Art. 184 bis 192 Richtlinie 2006/112/EG