Umsatzsteuer auf Software und SaaS

Aktualisiert am · Lesezeit 5 Min.

Software-Downloads, SaaS-Abos, Apps und Onlinekurse sind umsatzsteuerlich elektronische Dienstleistungen. Bei Geschäftskunden ist die Leistung dort steuerbar, wo der Kunde sitzt – im EU-Ausland gilt Reverse Charge. Bei Privatkunden zählt nach § 3a Abs. 5 UStG der Wohnsitz des Kunden: In Deutschland 19 %, in anderen EU-Staaten ab 10.000 € Jahresumsatz deren Steuersatz über den One-Stop-Shop.

SaaS-Preis: netto in brutto nach Steuersatz

Rechenrichtung
Steuersatz
Nettobetrag49,00 €Mehrwertsteuer (19 %)9,31 €Bruttobetrag58,31 €

Das Wichtigste in Kürze

  • SaaS, Downloads, Apps und aufgezeichnete Kurse sind elektronisch erbrachte Dienstleistungen; Software auf Datenträger ist eine Lieferung.
  • B2B: Leistungsort beim Kunden (§ 3a Abs. 2 UStG); EU-Kunden: Reverse Charge, Drittland: nicht steuerbar.
  • B2C in der EU: Bis 10.000 € grenzüberschreitendem Umsatz deutsche Steuer, darüber Steuer des Kundenlandes via OSS.
  • B2C im Drittland: Leistungsort im Kundenland – Registrierungspflichten etwa in Großbritannien, der Schweiz oder Norwegen prüfen.
  • App-Stores gelten gegenüber dem Endkunden als Leistende; Entwickler leisten an den Store.
Inhalt
  1. Welche Leistung liegt vor?
  2. Umsatzsteuer bei SaaS: Leistungsort für B2B und B2C
  3. Die 10.000-€-Schwelle und der OSS
  4. Kunden außerhalb der EU
  5. App-Stores und Plattformen
  6. Rechnungen für digitale Leistungen
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Welche Leistung liegt vor?

Elektronische Dienstleistungen sind weitgehend automatisiert und ohne nennenswerte menschliche Beteiligung erbracht (Abschnitt 3a.12 UStAE).
AngebotEinordnungSatz in Deutschland
SaaS-Abo, Cloud-Speicher, WebhostingElektronische Dienstleistung19 %
Software- oder Spiele-Download, AppElektronische Dienstleistung19 %
Standardsoftware auf USB-Stick oder DVDLieferung19 %
Individuell programmierte SoftwareSonstige Leistung (keine automatisierte Leistung)19 %
Aufgezeichneter Onlinekurs ohne BetreuungElektronische Dienstleistung19 %
Live-Webinar mit Interaktion der LehrkraftUnterrichtsleistung, ggf. steuerfrei19 % oder steuerfrei
E-Book, E-PaperElektronische Dienstleistung, ermäßigt7 %

Für Live-Unterricht kann eine Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG greifen – siehe Umsatzsteuer für Dozenten und Trainer. E-Books und digitale Zeitungen sind mit 7 % begünstigt: Mehrwertsteuer auf E-Books und E-Paper.

Umsatzsteuer bei SaaS: Leistungsort für B2B und B2C

KundeLeistungsortWas Sie tun
Unternehmen in DeutschlandDeutschland19 % berechnen
Unternehmen in der EULand des KundenNetto mit Reverse-Charge-Hinweis, USt-IdNr. prüfen, Zusammenfassende Meldung
Unternehmen im DrittlandLand des KundenNetto, in Deutschland nicht steuerbar
Privatperson in DeutschlandDeutschland19 % berechnen
Privatperson in der EUWohnsitzland (bis 10.000 €: Deutschland)Ab Überschreiten: Satz des Kundenlandes, OSS-Meldung
Privatperson im DrittlandWohnsitzlandIn Deutschland nicht steuerbar; Registrierungspflicht im Kundenland prüfen

Den Status als Unternehmer weist ein EU-Kunde in der Regel mit seiner gültigen USt-IdNr. nach; prüfen Sie sie qualifiziert über das BZSt, siehe USt-IdNr. prüfen. Fehlt eine Nummer, behandeln Sie den Kunden im Zweifel als Privatperson. Bei Privatkunden müssen Sie den Wohnsitz anhand von Beweismitteln festhalten, etwa Rechnungsanschrift, IP-Adresse oder Sitz der Bank. Die Grundlagen erklärt Leistungsort im Umsatzsteuerrecht.

Die 10.000-€-Schwelle und der OSS

Für in Deutschland ansässige Unternehmer gilt eine gemeinsame Schwelle von 10.000 € netto im Jahr für elektronische Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten und für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren. Liegt der Umsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr darunter, bleibt es bei 19 % deutscher Umsatzsteuer. Wird die Schwelle überschritten, gilt ab diesem Umsatz der Satz des Kundenlandes. Sie können auch freiwillig darauf verzichten; das bindet für zwei Jahre.

Gemeldet und bezahlt wird die ausländische Steuer gesammelt über den One-Stop-Shop beim BZSt – vierteljährlich bis zum Ende des Folgemonats. Eine Registrierung in den einzelnen Ländern entfällt. Mehr zur Schwelle: Fernverkäufe und die 10.000-Euro-Schwelle.

Beispiel: Ein SaaS-Anbieter aus Leipzig verlangt 49,00 € netto im Monat und überschreitet die 10.000-€-Schwelle. Eine Privatkundin in Deutschland zahlt 58,31 € (19 %), ein Privatkunde in Frankreich 58,80 € (20 %), in Belgien 59,29 € (21 %), in Dänemark 61,25 € (25 %). Eine GmbH in Österreich mit gültiger USt-IdNr. zahlt 49,00 € – die Steuer schuldet sie selbst im Reverse-Charge-Verfahren. Ein Unternehmen in den USA zahlt ebenfalls 49,00 €.

Viele Anbieter kalkulieren europaweit einheitliche Bruttopreise und akzeptieren unterschiedliche Nettoerlöse. Die aktuellen Sätze der Mitgliedstaaten stehen unter Mehrwertsteuersätze in der EU 2026.

Kunden außerhalb der EU

Bei Privatkunden im Drittland ist die elektronische Dienstleistung in Deutschland nicht steuerbar. Viele Länder verlangen aber, dass ausländische Anbieter digitaler Leistungen sich dort registrieren und lokale Steuer abführen – zum Teil ohne Umsatzschwelle. Das betrifft unter anderem Großbritannien, die Schweiz und Norwegen. Bei Geschäftskunden im Drittland ist die Leistung ebenfalls nicht steuerbar; dort gilt meist ein lokales Reverse-Charge-System. Ländereinzelheiten: Großbritannien, Schweiz.

App-Stores und Plattformen

Verkaufen Sie Apps oder In-App-Käufe über einen App-Store, gilt der Store nach § 3 Abs. 11a UStG gegenüber dem Endkunden als Leistender. Er berechnet und meldet die Umsatzsteuer des Kundenlandes. Sie als Entwickler erbringen Ihre Leistung an den Store-Betreiber – sitzt dieser im EU-Ausland, etwa in Irland oder Luxemburg, ist das eine B2B-Leistung mit Reverse Charge. In Ihrer Voranmeldung erscheinen diese Umsätze als nicht steuerbare sonstige Leistungen, in der Zusammenfassenden Meldung mit der USt-IdNr. des Stores.

Rechnungen für digitale Leistungen

Verkaufen Sie zusätzlich physische Waren, gelten die Regeln unter Umsatzsteuer im Onlinehandel.

Häufige Fragen

Welche Umsatzsteuer gilt für SaaS?

In Deutschland 19 %. An Unternehmen im Ausland wird netto abgerechnet; an Privatkunden in anderen EU-Staaten gilt ab 10.000 € Jahresumsatz der Steuersatz des Kundenlandes.

Ist Software eine Lieferung oder eine Dienstleistung?

Download, SaaS und Apps sind elektronische Dienstleistungen. Nur Standardsoftware auf einem körperlichen Datenträger wird als Lieferung behandelt.

Brauche ich den OSS für digitale Produkte?

Nur wenn Sie an Privatkunden in anderen EU-Staaten verkaufen und die Schwelle von 10.000 € überschreiten oder freiwillig darauf verzichten. Ohne OSS müssten Sie sich in jedem Kundenland registrieren.

Wie belege ich, wo ein Privatkunde wohnt?

Mit Beweismitteln wie Rechnungsanschrift, IP-Adresse, Bankverbindung oder Ländercode der SIM-Karte. Bewahren Sie die Nachweise auf, um sie bei einer Prüfung vorzulegen.

Quellen

  • § 3 Abs. 11a, § 3a Abs. 2, 5 und 5 Satz 3, § 18j UStG
  • Abschnitte 3a.9a und 3a.12 UStAE (Leistungsort und elektronische Dienstleistungen)
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, Art. 7, 9a und 24a bis 24f
  • Richtlinie (EU) 2017/2455 (Mehrwertsteuer-Digitalpaket)