Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro

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Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung bis 250 Euro brutto. Für sie gelten nach § 33 UStDV vereinfachte Pflichtangaben: Name und Anschrift des Verkäufers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz genügen. Den Vorsteuerabzug erlaubt sie trotzdem – Sie rechnen die Steuer selbst aus dem Bruttobetrag heraus.

Vorsteuer aus einer Kleinbetragsrechnung herausrechnen

Rechenrichtung
Steuersatz
Nettobetrag210,08 €Mehrwertsteuer (19 %)39,92 €Bruttobetrag250,00 €

Das Wichtigste in Kürze

  • Grenze: 250 € brutto (seit 1.1.2017, vorher 150 €).
  • Nicht nötig: Name des Kunden, Steuernummer, Rechnungsnummer, Leistungsdatum und gesonderter Steuerbetrag.
  • Vorsteuer: Brutto × 19 ÷ 119 bzw. Brutto × 7 ÷ 107.
  • Kleinbetragsrechnungen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen und dürfen weiter auf Papier oder als PDF ausgestellt werden.
Inhalt
  1. Pflichtangaben einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV
  2. Wann gilt die 250-Euro-Grenze?
  3. Vorsteuer aus einer Kleinbetragsrechnung herausrechnen
  4. Kleinbetragsrechnung und E-Rechnung
  5. Praxisfälle
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Pflichtangaben einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV

Vollständige Liste für Rechnungen über 250 €: Pflichtangaben auf Rechnungen.
AngabeKleinbetragsrechnung bis 250 €Rechnung über 250 €
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmersjaja
Name und Anschrift des Leistungsempfängersneinja
Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistendenneinja
Ausstellungsdatumjaja
Fortlaufende Rechnungsnummerneinja
Menge und Art der Lieferung bzw. Art und Umfang der Leistungjaja
Leistungszeitpunktneinja
Entgelt und Steuerbetragin einer Summe (brutto)getrennt
Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiungjaja

Die meisten Kassenbons aus Supermarkt, Baumarkt oder Tankstelle sind Kleinbetragsrechnungen. Auf ihnen stehen zusätzlich oft Netto- und Steuerbeträge – das ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben. Was auf einem Bon sonst noch steht, erklärt Mehrwertsteuer auf dem Kassenbon.

Ab 2028: Unternehmer mit Ist-Versteuerung müssen auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden, darauf hinweisen. Das gilt auch für Kleinbetragsrechnungen.

Wann gilt die 250-Euro-Grenze?

Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer. Eine Rechnung über 210,08 € netto plus 39,92 € Umsatzsteuer = 250,00 € ist noch eine Kleinbetragsrechnung, eine über 250,01 € nicht mehr. Teilen Sie eine größere Leistung nicht künstlich in mehrere Rechnungen auf, um die Grenze zu unterschreiten – das Finanzamt kann den Vorsteuerabzug dann versagen.

Ausnahmen: hier hilft die Vereinfachung nicht

Für Fahrkarten gibt es mit § 34 UStDV eine eigene, ähnliche Vereinfachung ohne Betragsgrenze; Details unter Mehrwertsteuer bei Bahntickets.

Vorsteuer aus einer Kleinbetragsrechnung herausrechnen

Weil die Steuer nicht gesondert ausgewiesen sein muss, ermitteln Sie die abziehbare Vorsteuer selbst (§ 35 Abs. 1 UStDV):

Vorsteuer = Bruttobetrag × Steuersatz ÷ (100 + Steuersatz)

Beispiel mit zwei Steuersätzen

Eine Selbstständige kauft im Schreibwarenladen Druckerpapier und Toner für 47,60 € (19 %) und eine Fachzeitschrift für 12,84 € (7 %). Der Bon weist je Steuersatz den Bruttobetrag und den Satz aus.

PositionBruttoRechnungVorsteuerNetto
Büromaterial (19 %)47,60 €47,60 × 19 ÷ 1197,60 €40,00 €
Fachzeitschrift (7 %)12,84 €12,84 × 7 ÷ 1070,84 €12,00 €
Summe60,44 €8,44 €52,00 €

Gebucht werden 52,00 € Aufwand und 8,44 € Vorsteuer, getrennt nach 19 % und 7 %. Wichtig: Bei gemischten Bons muss für jeden Steuersatz erkennbar sein, welcher Betrag auf ihn entfällt. Fehlt der Steuersatz ganz, ist der Vorsteuerabzug nicht gesichert. Weitere Formeln: Mehrwertsteuer rausrechnen. Wie die Vorsteuer in der Buchhaltung landet, erklärt Vorsteuerabzug.

Kleinbetragsrechnung und E-Rechnung

Seit dem 1. Januar 2025 ist die E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmern der gesetzliche Regelfall, ab 2027 bzw. 2028 müssen Unternehmer sie auch ausstellen. Kleinbetragsrechnungen sind davon ausgenommen: Nach § 33 Satz 4 UStDV dürfen sie stets als sonstige Rechnung übermittelt werden – also auf Papier, als PDF oder als Kassenbon. Freiwillig dürfen Sie natürlich auch hier E-Rechnungen ausstellen. Gleiches gilt für Fahrausweise. Den Zeitplan der E-Rechnungspflicht finden Sie unter E-Rechnungspflicht 2025 bis 2028.

Praxisfälle

Bewirtungsbelege

Umsatzsteuerlich genügt im Restaurant bis 250 € eine Kleinbetragsrechnung. Für den Betriebsausgabenabzug nach dem Einkommensteuerrecht gelten zusätzliche Anforderungen an Bewirtungsbelege, etwa maschinell erstellte Belege aus einer zertifizierten Kasse. Bei Gastronomie-Rechnungen sind Speisen (7 %) und Getränke (19 %) getrennt anzugeben – siehe Mehrwertsteuer in der Gastronomie.

Tankquittungen

Tankbelege sind fast immer Kleinbetragsrechnungen. Bei Beträgen über 250 € – etwa beim Betanken eines Transporters – muss die Tankstelle auf Wunsch eine vollständige Rechnung mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift ausstellen.

Online-Einkäufe

Auch eine Bestellbestätigung per E-Mail oder eine PDF-Rechnung bis 250 € kann eine Kleinbetragsrechnung sein, wenn sie die Angaben nach § 33 UStDV enthält. Ausländische Shops, die ohne deutsche Umsatzsteuer liefern, stellen dagegen keine Kleinbetragsrechnung mit abziehbarer deutscher Vorsteuer aus.

Häufige Fragen

Was muss auf einer Kleinbetragsrechnung stehen?

Vollständiger Name und Anschrift des Verkäufers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Ware oder Art und Umfang der Leistung, der Bruttobetrag sowie der Steuersatz oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

Bis zu welchem Betrag gilt eine Kleinbetragsrechnung?

Bis 250 € einschließlich Umsatzsteuer. Die Grenze gilt seit dem 1. Januar 2017; davor lag sie bei 150 €.

Kann ich aus einer Kleinbetragsrechnung die Vorsteuer ziehen?

Ja. Sie rechnen die Steuer aus dem Bruttobetrag heraus: bei 19 % Brutto × 19 ÷ 119, bei 7 % Brutto × 7 ÷ 107.

Muss eine Kleinbetragsrechnung eine E-Rechnung sein?

Nein. Kleinbetragsrechnungen bis 250 € dürfen nach § 33 Satz 4 UStDV weiter auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden.

Quellen

  • § 33, § 34, § 35 UStDV; § 14 UStG – gesetze-im-internet.de
  • Zweites Bürokratieentlastungsgesetz vom 30.6.2017 (Anhebung der Grenze auf 250 € ab 1.1.2017)
  • Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (E-Rechnung, Ausnahme für Kleinbetragsrechnungen)
  • BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 14.6