Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung bis 250 Euro brutto. Für sie gelten nach § 33 UStDV vereinfachte Pflichtangaben: Name und Anschrift des Verkäufers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz genügen. Den Vorsteuerabzug erlaubt sie trotzdem – Sie rechnen die Steuer selbst aus dem Bruttobetrag heraus.
Das Wichtigste in Kürze
- Grenze: 250 € brutto (seit 1.1.2017, vorher 150 €).
- Nicht nötig: Name des Kunden, Steuernummer, Rechnungsnummer, Leistungsdatum und gesonderter Steuerbetrag.
- Vorsteuer: Brutto × 19 ÷ 119 bzw. Brutto × 7 ÷ 107.
- Kleinbetragsrechnungen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen und dürfen weiter auf Papier oder als PDF ausgestellt werden.
Inhalt
Pflichtangaben einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV
| Angabe | Kleinbetragsrechnung bis 250 € | Rechnung über 250 € |
|---|---|---|
| Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers | ja | ja |
| Name und Anschrift des Leistungsempfängers | nein | ja |
| Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden | nein | ja |
| Ausstellungsdatum | ja | ja |
| Fortlaufende Rechnungsnummer | nein | ja |
| Menge und Art der Lieferung bzw. Art und Umfang der Leistung | ja | ja |
| Leistungszeitpunkt | nein | ja |
| Entgelt und Steuerbetrag | in einer Summe (brutto) | getrennt |
| Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung | ja | ja |
Die meisten Kassenbons aus Supermarkt, Baumarkt oder Tankstelle sind Kleinbetragsrechnungen. Auf ihnen stehen zusätzlich oft Netto- und Steuerbeträge – das ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben. Was auf einem Bon sonst noch steht, erklärt Mehrwertsteuer auf dem Kassenbon.
Ab 2028: Unternehmer mit Ist-Versteuerung müssen auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden, darauf hinweisen. Das gilt auch für Kleinbetragsrechnungen.
Wann gilt die 250-Euro-Grenze?
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer. Eine Rechnung über 210,08 € netto plus 39,92 € Umsatzsteuer = 250,00 € ist noch eine Kleinbetragsrechnung, eine über 250,01 € nicht mehr. Teilen Sie eine größere Leistung nicht künstlich in mehrere Rechnungen auf, um die Grenze zu unterschreiten – das Finanzamt kann den Vorsteuerabzug dann versagen.
Ausnahmen: hier hilft die Vereinfachung nicht
- Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) – hier sind unter anderem beide USt-IdNr. Pflicht, siehe innergemeinschaftliche Lieferung.
- Fernverkäufe an Privatpersonen in anderen EU-Staaten (§ 3c UStG).
- Reverse-Charge-Fälle (§ 13b UStG) – der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ bleibt Pflicht, siehe Reverse Charge.
Für Fahrkarten gibt es mit § 34 UStDV eine eigene, ähnliche Vereinfachung ohne Betragsgrenze; Details unter Mehrwertsteuer bei Bahntickets.
Vorsteuer aus einer Kleinbetragsrechnung herausrechnen
Weil die Steuer nicht gesondert ausgewiesen sein muss, ermitteln Sie die abziehbare Vorsteuer selbst (§ 35 Abs. 1 UStDV):
Vorsteuer = Bruttobetrag × Steuersatz ÷ (100 + Steuersatz)
Beispiel mit zwei Steuersätzen
Eine Selbstständige kauft im Schreibwarenladen Druckerpapier und Toner für 47,60 € (19 %) und eine Fachzeitschrift für 12,84 € (7 %). Der Bon weist je Steuersatz den Bruttobetrag und den Satz aus.
| Position | Brutto | Rechnung | Vorsteuer | Netto |
|---|---|---|---|---|
| Büromaterial (19 %) | 47,60 € | 47,60 × 19 ÷ 119 | 7,60 € | 40,00 € |
| Fachzeitschrift (7 %) | 12,84 € | 12,84 × 7 ÷ 107 | 0,84 € | 12,00 € |
| Summe | 60,44 € | 8,44 € | 52,00 € |
Gebucht werden 52,00 € Aufwand und 8,44 € Vorsteuer, getrennt nach 19 % und 7 %. Wichtig: Bei gemischten Bons muss für jeden Steuersatz erkennbar sein, welcher Betrag auf ihn entfällt. Fehlt der Steuersatz ganz, ist der Vorsteuerabzug nicht gesichert. Weitere Formeln: Mehrwertsteuer rausrechnen. Wie die Vorsteuer in der Buchhaltung landet, erklärt Vorsteuerabzug.
Kleinbetragsrechnung und E-Rechnung
Seit dem 1. Januar 2025 ist die E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmern der gesetzliche Regelfall, ab 2027 bzw. 2028 müssen Unternehmer sie auch ausstellen. Kleinbetragsrechnungen sind davon ausgenommen: Nach § 33 Satz 4 UStDV dürfen sie stets als sonstige Rechnung übermittelt werden – also auf Papier, als PDF oder als Kassenbon. Freiwillig dürfen Sie natürlich auch hier E-Rechnungen ausstellen. Gleiches gilt für Fahrausweise. Den Zeitplan der E-Rechnungspflicht finden Sie unter E-Rechnungspflicht 2025 bis 2028.
Praxisfälle
Bewirtungsbelege
Umsatzsteuerlich genügt im Restaurant bis 250 € eine Kleinbetragsrechnung. Für den Betriebsausgabenabzug nach dem Einkommensteuerrecht gelten zusätzliche Anforderungen an Bewirtungsbelege, etwa maschinell erstellte Belege aus einer zertifizierten Kasse. Bei Gastronomie-Rechnungen sind Speisen (7 %) und Getränke (19 %) getrennt anzugeben – siehe Mehrwertsteuer in der Gastronomie.
Tankquittungen
Tankbelege sind fast immer Kleinbetragsrechnungen. Bei Beträgen über 250 € – etwa beim Betanken eines Transporters – muss die Tankstelle auf Wunsch eine vollständige Rechnung mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift ausstellen.
Online-Einkäufe
Auch eine Bestellbestätigung per E-Mail oder eine PDF-Rechnung bis 250 € kann eine Kleinbetragsrechnung sein, wenn sie die Angaben nach § 33 UStDV enthält. Ausländische Shops, die ohne deutsche Umsatzsteuer liefern, stellen dagegen keine Kleinbetragsrechnung mit abziehbarer deutscher Vorsteuer aus.
Häufige Fragen
Was muss auf einer Kleinbetragsrechnung stehen?
Vollständiger Name und Anschrift des Verkäufers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Ware oder Art und Umfang der Leistung, der Bruttobetrag sowie der Steuersatz oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung.
Bis zu welchem Betrag gilt eine Kleinbetragsrechnung?
Bis 250 € einschließlich Umsatzsteuer. Die Grenze gilt seit dem 1. Januar 2017; davor lag sie bei 150 €.
Kann ich aus einer Kleinbetragsrechnung die Vorsteuer ziehen?
Ja. Sie rechnen die Steuer aus dem Bruttobetrag heraus: bei 19 % Brutto × 19 ÷ 119, bei 7 % Brutto × 7 ÷ 107.
Muss eine Kleinbetragsrechnung eine E-Rechnung sein?
Nein. Kleinbetragsrechnungen bis 250 € dürfen nach § 33 Satz 4 UStDV weiter auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden.
Quellen
- § 33, § 34, § 35 UStDV; § 14 UStG – gesetze-im-internet.de
- Zweites Bürokratieentlastungsgesetz vom 30.6.2017 (Anhebung der Grenze auf 250 € ab 1.1.2017)
- Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (E-Rechnung, Ausnahme für Kleinbetragsrechnungen)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 14.6