Verteilung der Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer: Ihr Aufkommen wird nach Art. 106 Grundgesetz auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt. Nach dem Finanzausgleichsgesetz erhält der Bund 52,8 %, die Länder 45,2 % und die Gemeinden 2,0 % – korrigiert um feste Milliardenbeträge, die vor allem vom Bund zu Ländern und Kommunen fließen. Unterm Strich teilen sich Bund und Länder das Aufkommen derzeit fast hälftig.
Das Wichtigste in Kürze
- Umsatzsteuer-Aufkommen 2025: 310,2 Mrd. € – die ertragreichste Steuer in Deutschland (31,3 % aller Steuereinnahmen).
- Grundlage der Verteilung: Art. 106 Abs. 3, 4 und 5a GG und § 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG).
- Vereinfacht gerechnet entfielen 2025 rund 48,9 % auf den Bund, 48,3 % auf die Länder und 2,8 % auf die Gemeinden.
- Der frühere Umsatzsteuer-Vorwegausgleich wurde 2020 abgeschafft; der Finanzausgleich unter den Ländern läuft seither über Zu- und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung.
- Ein kleiner Teil fließt als Mehrwertsteuer-Eigenmittel an die EU.
Inhalt
Die Mehrwertsteuer als Gemeinschaftsteuer
Das Grundgesetz unterscheidet Steuern, die allein dem Bund, allein den Ländern oder allein den Gemeinden zustehen, und Gemeinschaftsteuern. Zu den Gemeinschaftsteuern gehören nach Art. 106 Abs. 3 GG die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Bei Einkommen- und Körperschaftsteuer sind die Anteile im Grundgesetz festgeschrieben. Bei der Umsatzsteuer dagegen legt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats die Anteile fest (Art. 106 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG). Dadurch ist die Umsatzsteuer die „Stellschraube“ der Finanzverfassung: Ändern sich die Aufgaben von Bund und Ländern, werden die Umsatzsteueranteile angepasst.
Die Gemeinden sind seit 1998 an der Umsatzsteuer beteiligt (Art. 106 Abs. 5a GG) – damals als Ausgleich für die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer. Wie sich das Gesamtaufkommen über die Jahre entwickelt hat, zeigt die Seite Mehrwertsteuer-Einnahmen in Deutschland.
Wer bekommt wie viel? Die Anteile nach § 1 FAG
§ 1 FAG regelt die Verteilung in zwei Schritten: zuerst feste Prozentsätze, dann feste Eurobeträge, die vom Bundesanteil abgezogen und Ländern und Gemeinden zugeschlagen werden.
| Ebene | Prozentsatz (§ 1 Abs. 1 FAG) | Festbetrag 2025 | Festbetrag 2026 |
|---|---|---|---|
| Bund | 52,81398351 % | −12,23 Mrd. € | −13,10 Mrd. € |
| Länder | 45,19007254 % | +9,58 Mrd. € | +9,09 Mrd. € |
| Gemeinden | 1,99594395 % | +2,65 Mrd. € | +4,02 Mrd. € |
Die Festbeträge finanzieren politisch vereinbarte Lasten: etwa die Beteiligung des Bundes an Kosten für Kinderbetreuung, Integration und Flüchtlingsunterbringung, die Entlastung der Kommunen bei Sozialausgaben und Ausgleichszahlungen für steuerliche Entlastungen, die Länder und Kommunen mittragen. Deshalb ändert sich der tatsächliche Anteil jedes Jahr, obwohl die Prozentsätze seit 2020 gleich sind.
Rechenbeispiel 2025
Mit dem Aufkommen 2025 von 310,2 Mrd. € ergibt sich vereinfacht (nur § 1 Abs. 1 und 2 FAG):
| Ebene | nach Prozentsatz | Festbetrag | Ergebnis | Anteil |
|---|---|---|---|---|
| Bund | 163,83 Mrd. € | −12,23 Mrd. € | 151,60 Mrd. € | 48,9 % |
| Länder | 140,18 Mrd. € | +9,58 Mrd. € | 149,76 Mrd. € | 48,3 % |
| Gemeinden | 6,19 Mrd. € | +2,65 Mrd. € | 8,84 Mrd. € | 2,8 % |
| Summe | 310,20 Mrd. € | 0,00 € | 310,20 Mrd. € | 100 % |
Übertragen auf einen Einkauf: Von 19,00 € Mehrwertsteuer auf einen Kauf für 119,00 € gingen 2025 rechnerisch etwa 9,29 € an den Bund, 9,17 € an die Länder und 0,54 € an die Gemeinden.
Wie die Länder ihren Anteil untereinander aufteilen
Der Länderanteil wird grundsätzlich nach der Einwohnerzahl verteilt (Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG). Seit der Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zum 1. Januar 2020 ist in diese Verteilung der Finanzausgleich eingebaut: Länder mit überdurchschnittlicher Finanzkraft erhalten Abschläge, finanzschwache Länder Zuschläge (§ 10 FAG). Der frühere Länderfinanzausgleich mit direkten Zahlungen zwischen den Ländern ist damit entfallen.
Was war der Umsatzsteuer-Vorwegausgleich?
Bis Ende 2019 wurde der Länderanteil in zwei Stufen verteilt. Bis zu einem Viertel ging vorab als Umsatzsteuer-Vorwegausgleich an Länder, deren Steuereinnahmen je Einwohner unter dem Durchschnitt lagen. Der Rest wurde nach Einwohnern verteilt. Danach folgte der eigentliche Länderfinanzausgleich, in dem reiche Länder an ärmere zahlten. Beide Stufen wurden 2020 durch den Finanzkraftausgleich über Zu- und Abschläge ersetzt. Wenn heute von „Geberländern“ die Rede ist, sind Länder gemeint, die bei der Umsatzsteuerverteilung Abschläge hinnehmen.
Der Anteil der Gemeinden
Die Gemeinden erhalten ihren Anteil nicht nach Einwohnern, sondern nach einem orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssel (§§ 5a bis 5c Gemeindefinanzreformgesetz). Er berücksichtigt das Gewerbesteueraufkommen, die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und deren Löhne. Wirtschaftsstarke Städte profitieren also stärker. Für Kommunen ist die Umsatzsteuer nach Gewerbesteuer, Einkommensteueranteil und Grundsteuer eine kleinere, aber wachsende Einnahmequelle – vor allem wegen der steigenden Festbeträge.
Zahlungen an die EU: die Mehrwertsteuer-Eigenmittel
Die EU finanziert sich unter anderem über Eigenmittel, die an die Mehrwertsteuer anknüpfen. Grundlage ist der Eigenmittelbeschluss (EU, Euratom) 2020/2053. Jeder Mitgliedstaat führt 0,30 % einer harmonisierten Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage ab; diese Grundlage ist auf 50 % des Bruttonationaleinkommens begrenzt. Es handelt sich also nicht um einen Anteil an den tatsächlichen Steuereinnahmen, sondern um eine Rechengröße. Deutschland zahlt diese Mittel aus dem Bundeshaushalt.
Die Mehrwertsteuer-Eigenmittel machen nur einen kleinen Teil des EU-Haushalts aus; den größten Beitrag leisten die Eigenmittel auf Basis des Bruttonationaleinkommens. Die Steuersätze selbst legt jeder Mitgliedstaat im Rahmen der EU-Richtlinie fest – siehe Mehrwertsteuersätze in der EU 2026.
Was die Verteilung für Steuerreformen bedeutet
Weil Bund, Länder und Gemeinden am Aufkommen beteiligt sind, betrifft jede Satzänderung alle drei Ebenen. Eine Senkung braucht deshalb die Zustimmung des Bundesrats, und Länder verlangen regelmäßig Ausgleich. Auch die dauerhafte Senkung auf 7 % für Speisen in der Gastronomie ab 2026 (Mehrwertsteuer in der Gastronomie) mindert die Einnahmen aller drei Ebenen, nicht nur die des Bundes. Umgekehrt würde eine Erhöhung des Regelsatzes allen Ebenen zugutekommen; den Stand der Diskussion beschreibt Mehrwertsteuer-Erhöhung: Stand der Debatte.
Wer die Mehrwertsteuer wirtschaftlich trägt, ist eine andere Frage als die, wer das Aufkommen erhält: siehe Wer zahlt die Mehrwertsteuer? und Ist die Mehrwertsteuer sozial gerecht?.
Häufige Fragen
Wer bekommt die Mehrwertsteuer in Deutschland?
Bund, Länder und Gemeinden. Nach den Prozentsätzen des Finanzausgleichsgesetzes erhält der Bund 52,8 %, die Länder 45,2 % und die Gemeinden 2,0 %; durch feste Ausgleichsbeträge lagen die tatsächlichen Anteile 2025 bei rund 49 %, 48 % und 3 %.
Wie wird die Mehrwertsteuer zwischen Bund und Ländern verteilt?
Ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats legt die Anteile fest (Art. 106 Abs. 3 GG, § 1 FAG). Die Länder verteilen ihren Anteil nach Einwohnerzahl mit Zu- und Abschlägen für Finanzkraftunterschiede.
Gibt es den Umsatzsteuer-Vorwegausgleich noch?
Nein. Er wurde mit der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zum 1. Januar 2020 abgeschafft und durch Zu- und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung ersetzt.
Geht ein Teil der Mehrwertsteuer an die EU?
Indirekt ja. Deutschland führt Mehrwertsteuer-Eigenmittel in Höhe von 0,30 % einer harmonisierten, auf 50 % des Bruttonationaleinkommens begrenzten Bemessungsgrundlage an die EU ab.
Quellen
- Art. 106 und 107 Grundgesetz
- § 1 und § 10 Finanzausgleichsgesetz (FAG) in der Fassung des FAG-Änderungsgesetzes 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 255); Änderung durch das Länder- und Kommunalentlastungsgesetz vom 24.7.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 227)
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026, BT-Drs. 21/8237 vom 28.09.2026
- §§ 5a bis 5c Gemeindefinanzreformgesetz
- Statistisches Bundesamt: Steuereinnahmen 2025 (Kassenmäßige Steuereinnahmen, Stand April 2026)
- Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14.12.2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union