Umsatzsteuer bei Bildungsleistungen

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Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung sind nach § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei – seit 1.1.2025 in neuer Fassung. Begünstigt sind öffentliche Einrichtungen, Ersatzschulen, bescheinigte Bildungsträger, selbstständige Lehrkräfte an solchen Einrichtungen und Privatlehrer, etwa für Nachhilfe. Kurse, die nur der Freizeitgestaltung dienen, kosten dagegen 19 %, sofern sie nicht von einer Volkshochschule oder einem gemeinnützigen Träger kommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Neuregelung seit 1.1.2025 (Jahressteuergesetz 2024): Befreiung für Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung.
  • Bescheinigung der Landesbehörde bleibt für private Bildungsträger ohne Schulgenehmigung der Weg zur Befreiung; Altbescheinigungen gelten fort.
  • Nachhilfe durch Privatlehrer: steuerfrei (§ 4 Nr. 21 Buchst. c UStG).
  • Freizeitkurse (Kochen, Töpfern, Tanzen ohne Berufsbezug) bei gewerblichen Anbietern: 19 %.
  • Übergangsfrist: Altes Recht des UStAE darf für Umsätze bis 31.12.2027 weiter angewendet werden (BMF-Schreiben vom 24.10.2025).
Inhalt
  1. Was hat sich 2025 geändert?
  2. Wer ist nach § 4 Nr. 21 UStG befreit?
  3. Volkshochschulen und gemeinnützige Träger: § 4 Nr. 22
  4. Abgrenzung: Bildung oder Freizeit?
  5. Online-Kurse und E-Learning
  6. Folgen der Befreiung und Gestaltung
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Was hat sich 2025 geändert?

Bis Ende 2024 waren private Bildungsleistungen nur steuerfrei, wenn sie auf einen Beruf oder eine vor einer Behörde abzulegende Prüfung vorbereiteten und eine Bescheinigung der Landesbehörde vorlag. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber § 4 Nr. 21 UStG an Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst. Jetzt kommt es darauf an, ob Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung vorliegt.

Das BMF hat die Verwaltungsauffassung mit Schreiben vom 24.10.2025 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass umgesetzt. Bildungsträger dürfen für Umsätze vor dem 1.1.2028 noch nach den bisherigen Abschnitten 4.21.1 bis 4.21.5 UStAE (Fassung 31.12.2024) verfahren.

Wer ist nach § 4 Nr. 21 UStG befreit?

AnbieterVoraussetzungVorschrift
Öffentliche Schulen, Hochschulen, Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit Bildungsauftragkeine weitereBuchst. a
Private Ersatzschulen, Ergänzungsschulen mit landesrechtlicher ErlaubnisGenehmigung oder ErlaubnisBuchst. a aa
Private Bildungsträger, Sprachschulen, AkademienBescheinigung der zuständigen LandesbehördeBuchst. a bb
Selbstständige Lehrkräfte an Schulen, Hochschulen und befreiten BildungseinrichtungenUnterricht an einer solchen EinrichtungBuchst. b
Privatlehrer (z. B. Nachhilfe, Musikunterricht für Schüler)Schul- oder HochschulunterrichtBuchst. c

Die Bescheinigung der Landesbehörde bestätigt nun, dass eine der genannten Bildungsleistungen erbracht wird. Vor 2025 ausgestellte Bescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf oder Widerruf gültig; bei wesentlichen Änderungen des Kursangebots ist eine neue nötig. Das Finanzamt kann die Behörde auch selbst einschalten. Für freiberufliche Trainer und Dozenten gibt es eine eigene Seite: Umsatzsteuer für Dozenten und Trainer.

Volkshochschulen und gemeinnützige Träger: § 4 Nr. 22

Unabhängig von § 4 Nr. 21 sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art steuerfrei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Volkshochschulen, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden und die Einnahmen überwiegend der Kostendeckung dienen (§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG). Dazu gehören auch viele Kurse mit Freizeitcharakter, etwa Sprach- oder Kreativkurse an der VHS. Sportkurse gemeinnütziger Vereine sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. b befreit (Umsatzsteuer für Vereine).

Abgrenzung: Bildung oder Freizeit?

Veranstaltungen, die bloß der Freizeitgestaltung dienen, sind keine Bildungsleistungen im Sinne von § 4 Nr. 21. Nach dem BMF-Schreiben ist das etwa der Fall, wenn eine Veranstaltung nur den organisatorischen Rahmen für eine Freizeitaktivität bietet. Entscheidend sind Inhalt, Zielgruppe und Aufbau des Kurses.

Angebot (gewerblicher Anbieter)Umsatzsteuer
Nachhilfe für Schüler, Abiturvorbereitungsteuerfrei (Privatlehrer, bescheinigtes Institut)
Sprachkurs für Beruf oder Studiumsteuerfrei mit Bescheinigung
IT-Weiterbildung, Zertifikatslehrgangsteuerfrei mit Bescheinigung
Fahrschule Klasse B (Pkw)19 %
Berufskraftfahrer-Ausbildung (Klassen C, CE, D)steuerfrei mit Bescheinigung
Schwimmkurs einer gewerblichen Schwimmschule19 %
Koch-, Töpfer- oder Tanzkurs als Hobby19 %
Vorproduzierter Online-Kurs ohne Lehrkraft19 %
Live-Online-Unterricht eines befreiten Trägerssteuerfrei

Fahrschulunterricht für den Pkw-Führerschein ist nach dem EuGH (Urteil vom 14.3.2019, C-449/17) kein Schul- oder Hochschulunterricht. Gleiches gilt nach dem EuGH (Urteil vom 21.10.2021, C-373/19) für Schwimmunterricht. Ein Hobby-Töpferkurs für 120,00 € enthält 19,16 € Umsatzsteuer.

Online-Kurse und E-Learning

Mit Schreiben vom 8.8.2025 hat das BMF seine Auffassung zu digitalen Bildungsangeboten neu gefasst; es gilt für Leistungen ab 2026. Live-Unterricht per Video mit Interaktion zwischen Lehrkraft und Teilnehmern ist wie Präsenzunterricht zu behandeln. Eine Aufzeichnung, die ohne gesondertes Entgelt zum Live-Kurs gehört, ist Nebenleistung. Rein vorproduzierte Kurse ohne Lehrkraft sind dagegen elektronische Dienstleistungen mit 19 %; an Verbraucher im EU-Ausland gilt dann der Steuersatz des Kundenlandes (OSS-Verfahren). Ausnahmen bestehen für Fernlehrgänge mit Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz.

Folgen der Befreiung und Gestaltung

Steuerfreie Bildungsträger können keine Vorsteuer aus Räumen, Technik oder Honoraren abziehen. Ein Verzicht auf die Befreiung ist bei § 4 Nr. 21 nicht möglich. Für Kunden ohne Vorsteuerabzug, etwa Privatpersonen, ist die Befreiung ein Preisvorteil: Ein Lehrgang für 2.500 € enthält bei Steuerpflicht 399,16 € Umsatzsteuer. Für Unternehmenskunden mit Vorsteuerabzug ist die Steuer dagegen neutral.

Weil die Neuregelung viele Abgrenzungsfragen offenlässt, sollten Bildungsanbieter ihr Kursprogramm bis zum Ende der Übergangsfrist prüfen und bei Zweifeln eine Bescheinigung beantragen oder eine Steuerberatung hinzuziehen. Alle weiteren Steuerbefreiungen: Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG. Kleine Anbieter können alternativ die Kleinunternehmerregelung nutzen.

Häufige Fragen

Sind Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei?

Ja, Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung durch die in § 4 Nr. 21 UStG genannten Anbieter. Freizeitkurse gewerblicher Anbieter sind steuerpflichtig.

Ist Nachhilfe umsatzsteuerfrei?

Ja. Privatlehrer, die Schulunterricht erteilen, sind nach § 4 Nr. 21 Buchst. c UStG befreit. Nachhilfeinstitute brauchen in der Regel eine Bescheinigung der Landesbehörde.

Brauche ich seit 2025 noch eine Bescheinigung?

Private Bildungsträger ohne Schulgenehmigung brauchen sie weiterhin; der Prüfungsgegenstand hat sich geändert. Ältere Bescheinigungen bleiben gültig, bis sie ablaufen oder widerrufen werden.

Warum kostet die Fahrschule Mehrwertsteuer?

Der Pkw-Führerschein ist nach dem EuGH kein Schul- oder Hochschulunterricht. Berufsführerscheine für Lkw und Bus können dagegen befreit sein.

Quellen

  • § 4 Nr. 21 und Nr. 22 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 (ab 1.1.2025)
  • BMF-Schreiben vom 24.10.2025 zur Steuerbefreiung von Bildungsleistungen; BMF-Schreiben vom 8.8.2025 zu digitalen Bildungsleistungen
  • EuGH, Urteile vom 14.3.2019, C-449/17 (Fahrschulunterricht), und vom 21.10.2021, C-373/19 (Schwimmunterricht)
  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL