Preisangaben: brutto oder netto?
Gegenüber Verbrauchern müssen Preise nach der Preisangabenverordnung (PAngV) immer als Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer angegeben werden – also brutto. Nettopreise „zzgl. MwSt.“ sind nur erlaubt, wenn sich ein Angebot ausschließlich an Unternehmen richtet und Verbraucher wirksam ausgeschlossen sind. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und ein häufiger Abmahngrund.
Das Wichtigste in Kürze
- B2C: Gesamtpreis inkl. Umsatzsteuer ist Pflicht (§ 3 Abs. 1 PAngV), im Onlineshop mit Hinweis auf enthaltene Steuer und Versandkosten (§ 6 PAngV).
- B2B: Die PAngV gilt nicht – Nettopreise sind zulässig, wenn Verbraucher klar ausgeschlossen werden.
- Grundpreis je 1 kg, 1 l, 1 m oder 1 m² bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche (§ 4 PAngV).
- Rabatte: Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage (§ 11 PAngV).
- Pfand wird neben dem Gesamtpreis angegeben, nicht eingerechnet (§ 7 PAngV).
Inhalt
Preisangabenverordnung: Brutto gegenüber Verbrauchern
Die PAngV in der Fassung vom 12. November 2021 gilt seit dem 28. Mai 2022. Sie verpflichtet Unternehmer, die Verbrauchern Waren oder Leistungen anbieten oder unter Angabe von Preisen dafür werben, zur Angabe des Gesamtpreises (§ 3 Abs. 1 PAngV). Gesamtpreis ist nach § 2 Nr. 3 PAngV der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, die der Verbraucher zahlen muss – etwa Pflicht-Servicegebühren oder Überführungskosten beim Neuwagen.
| Pflicht | Vorschrift | Beispiel |
|---|---|---|
| Gesamtpreis inkl. USt. | § 3 Abs. 1 PAngV | „593,81 €“ statt „499,00 € zzgl. MwSt.“ |
| Grundpreis | §§ 4, 5 PAngV | 250 g Kaffee für 2,99 € → „1 kg = 11,96 €“ |
| Hinweis auf USt. und Versand im Fernabsatz | § 6 PAngV | „inkl. MwSt., zzgl. 4,90 € Versand“ |
| Pfand gesondert | § 7 PAngV | „0,99 € zzgl. 0,25 € Pfand“ |
| Niedrigster Preis der letzten 30 Tage bei Rabatten | § 11 PAngV | „−20 %, niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 39,99 €“ |
Was die Kürzel „inkl.“ und „zzgl.“ genau bedeuten und wie Sie umrechnen: inkl. MwSt. und zzgl. MwSt. Die Umrechnung von Netto in Brutto erklärt Mehrwertsteuer hinzurechnen.
Ausnahme: Nettopreise im B2B-Geschäft
Die PAngV schützt nur Verbraucher (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 9 PAngV). Richtet sich ein Angebot ausschließlich an Unternehmer, Freiberufler oder Behörden, dürfen Sie Nettopreise angeben. Das ist im Großhandel und bei Dienstleistungen für Firmen üblich, weil Geschäftskunden die Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückerhalten.
Der Ausschluss von Verbrauchern muss allerdings wirksam sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.04.2010, I ZR 99/08) reicht ein kleiner Hinweis im Kleingedruckten nicht. Praxisbewährt sind:
- ein klarer, gut sichtbarer Hinweis „Verkauf nur an Gewerbetreibende“ auf jeder Angebotsseite,
- eine Prüfung bei der Registrierung, etwa über USt-IdNr. oder Gewerbenachweis,
- keine Bestellungen von erkennbaren Privatpersonen annehmen.
Wendet sich ein Shop an beide Gruppen, müssen die Bruttopreise mindestens so deutlich erkennbar sein wie die Nettopreise. Eine Umschaltfunktion „Preise netto/brutto“ ist zulässig, wenn standardmäßig Bruttopreise angezeigt werden.
Sonderfälle bei der Preisangabe
Kleinunternehmer
Kleinunternehmer nach § 19 UStG berechnen keine Umsatzsteuer. Ihr Preis ist der Endpreis. Der Zusatz „inkl. MwSt.“ wäre irreführend; üblich ist ein Hinweis wie „Kein Ausweis der Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG“. Mehr unter Kleinunternehmerregelung.
Änderung des Steuersatzes
Ändert sich der Mehrwertsteuersatz – wie zuletzt für Speisen in der Gastronomie zum 1.1.2026 –, müssen Preisauszeichnungen ab dem Stichtag den neuen Gesamtpreis zeigen. Ob der Händler die Änderung weitergibt, ist seine Entscheidung; der angezeigte Preis muss aber stimmen, und an der Kasse darf nicht mehr verlangt werden als ausgezeichnet. Wie sich Preise rechnerisch ändern, zeigt Preisänderung bei neuem Mehrwertsteuersatz.
Rabatte und „Mehrwertsteuer geschenkt“
Wer mit einer Preisermäßigung wirbt, muss den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage nennen. Beispiel: Ein Artikel kostete 49,99 €, war vor zwei Wochen für 39,99 € im Angebot und kostet nun wieder 49,99 €. Wirbt der Händler jetzt mit „44,99 € statt 49,99 €“, muss er 39,99 € als niedrigsten Vorpreis angeben. Werbung mit „Mehrwertsteuer geschenkt“ ist ein Rabatt von 15,97 % auf den Bruttopreis, nicht von 19 % – siehe Mehrwertsteuer geschenkt.
Gastronomie und Hotel
Gaststätten müssen Preisverzeichnisse für Speisen und Getränke auf den Tischen auslegen oder vor der Bestellung vorlegen und zusätzlich neben dem Eingang aushängen (§ 13 PAngV). Bedienungszuschläge und sonstige Zuschläge müssen in den Preisen enthalten sein.
Abmahnrisiken und Bußgelder
Verstöße gegen die PAngV sind nach § 20 PAngV Ordnungswidrigkeiten nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954. Die Behörden können Bußgelder bis 25.000 € verhängen. In der Praxis häufiger sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände nach dem UWG, die mit Unterlassungserklärung und Anwaltskosten verbunden sind. Typische Abmahngründe:
- Nettopreise in einem Shop, der auch Verbraucher beliefert,
- fehlender oder schwer erkennbarer Grundpreis,
- fehlende Angabe der Versandkosten oder des Hinweises „inkl. MwSt.“,
- Streichpreise ohne Angabe des 30-Tage-Tiefstpreises.
Bei Unsicherheit über die Gestaltung eines Shops oder einer Kampagne lohnt eine Prüfung durch eine auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei. Zur Umsatzsteuer im Versandhandel siehe Umsatzsteuer im Onlinehandel.
Häufige Fragen
Müssen Preise brutto oder netto angegeben werden?
Gegenüber Verbrauchern immer brutto, also einschließlich Umsatzsteuer (§ 3 PAngV). Netto ist nur im reinen B2B-Geschäft zulässig.
Darf ein Onlineshop Preise zzgl. MwSt. anzeigen?
Nur, wenn er ausschließlich an Unternehmer verkauft und Verbraucher wirksam ausschließt. Sonst müssen Bruttopreise mindestens gleich deutlich angezeigt werden.
Gilt die Preisangabenverordnung für Geschäftskunden?
Nein. Die PAngV regelt nur Preisangaben gegenüber Verbrauchern. Zwischen Unternehmen sind Nettopreise üblich und erlaubt.
Muss der Grundpreis pro 100 g angegeben werden?
Nein. Seit der Neufassung 2022 gilt grundsätzlich 1 kg, 1 l, 1 m oder 1 m². Die Angabe je 100 g oder 100 ml ist nur noch bei loser Ware zulässig, wenn sie handelsüblich ist (§ 5 Abs. 2 PAngV).
Quellen
- Preisangabenverordnung (PAngV) vom 12.11.2021, in Kraft seit 28.05.2022, zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.05.2026
- BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 99/08 (Preiswerbung ohne Umsatzsteuer)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), §§ 3a, 5a, 8
- § 3 Wirtschaftsstrafgesetz 1954