Handwerkerkosten absetzen inklusive Mehrwertsteuer
Handwerkerkosten können Sie nach § 35a Abs. 3 EStG mit 20 % der Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abziehen – und zwar einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Der Steuerbonus beträgt höchstens 1.200 € im Jahr, das entspricht 6.000 € begünstigten Bruttoarbeitskosten. Materialkosten zählen nicht, und die Rechnung muss per Überweisung bezahlt sein.
Das Wichtigste in Kürze
- 20 % der Arbeitskosten inkl. MwSt., höchstens 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr und Haushalt (Stand: Oktober 2026).
- Begünstigt: Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten – jeweils mit 19 % Mehrwertsteuer. Nicht begünstigt: Material.
- Voraussetzungen: Rechnung und unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers.
- Es zählt das Jahr der Zahlung, nicht das der Arbeiten.
- Geplant: ab 2027 nur noch 15 %, höchstens 900 € (Regierungsentwurf vom 2.9.2026, noch nicht beschlossen).
Inhalt
Handwerkerkosten absetzen: Die Mehrwertsteuer zählt mit
Für Privathaushalte ist die Mehrwertsteuer auf Handwerkerrechnungen ein echter Kostenfaktor – anders als Unternehmen können sie keine Vorsteuer abziehen. Der Steuerbonus nach § 35a EStG gleicht das teilweise aus: Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die Sie tatsächlich bezahlt haben, also der Bruttobetrag der Arbeitskosten. Die 19 % Mehrwertsteuer auf den Arbeitslohn erhöhen damit Ihre Steuerermäßigung.
| Rechnungsposition | Absetzbar nach § 35a? |
|---|---|
| Arbeitslohn inkl. MwSt. | ja |
| Fahrt- und Anfahrtskosten inkl. MwSt. | ja |
| Maschinen- und Gerätekosten inkl. MwSt. | ja |
| Entsorgungskosten als Nebenleistung | ja |
| Material, Ersatzteile, Geräte (z. B. neue Heizung, Fliesen) | nein |
| Mehrwertsteuer auf das Material | nein |
Welcher Steuersatz bei Handwerkerleistungen gilt und wie Firmenkunden abrechnen, erklärt Mehrwertsteuer bei Handwerkerleistungen.
Rechenbeispiel: Badsanierung im eigenen Haus
| Position | Netto | 19 % MwSt. | Brutto |
|---|---|---|---|
| Arbeitslohn (20 Std. à 75,00 €) | 1.500,00 € | 285,00 € | 1.785,00 € |
| Anfahrt | 50,00 € | 9,50 € | 59,50 € |
| Material | 600,00 € | 114,00 € | 714,00 € |
| Summe | 2.150,00 € | 408,50 € | 2.558,50 € |
Begünstigt sind Arbeitslohn und Anfahrt einschließlich Mehrwertsteuer: 1.785,00 € + 59,50 € = 1.844,50 €. Davon 20 % ergeben eine Steuerermäßigung von 368,90 €. Hätten Sie nur den Nettobetrag angesetzt (1.550,00 €), wären es 310,00 € gewesen – die Mehrwertsteuer bringt hier also 58,90 € zusätzlich. Nach dem geplanten Satz von 15 % ab 2027 läge der Bonus bei 276,68 €.
Höchstbetrag: Bei einer Dachsanierung mit 8.000,00 € Arbeitskosten netto (9.520,00 € brutto) ergäben 20 % rechnerisch 1.904,00 €. Abziehbar sind aber nur 1.200,00 €. Lassen sich Arbeiten aufteilen, kann es sich lohnen, einen Teil im Folgejahr zu bezahlen.
Voraussetzungen und Belege
- Rechnung: Sie müssen eine Rechnung erhalten haben (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Die Arbeitskosten sollten gesondert ausgewiesen sein; eine prozentuale Aufteilung (z. B. „Lohnanteil 30 %“) erkennt die Finanzverwaltung an. Fehlt die Aufteilung, bitten Sie den Handwerker um eine ergänzte Rechnung.
- Unbare Zahlung: Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung auf das Konto des Leistenden. Barzahlung schließt den Bonus aus, auch mit Quittung.
- Im Haushalt: Die Arbeiten müssen in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus oder auf Ihrem Grundstück erfolgen, das Sie selbst bewohnen – auch Zweit- oder Ferienwohnung in der EU. Arbeiten in der Werkstatt des Handwerkers (z. B. Möbel aufarbeiten) sind nicht begünstigt.
- Kein Neubau: Begünstigt sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung, nicht die Errichtung eines neuen Gebäudes oder Anbaus mit neuer Wohnfläche.
- Keine Doppelförderung: Für Maßnahmen, die öffentlich gefördert werden (z. B. zinsverbilligte Kredite oder Zuschüsse), oder für die Sie die Steuerermäßigung für energetische Sanierung nach § 35c EStG nutzen, entfällt § 35a.
- Keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten: Kosten für vermietete Wohnungen oder das Büro werden dort abgezogen, nicht über § 35a.
Belege müssen Sie nicht mit der Steuererklärung einreichen, aber auf Anforderung vorlegen. Eintrag in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Einkommensteuererklärung.
Sonderfälle: Kleinunternehmer, Mieter, Eigentümergemeinschaft
Handwerker ohne Mehrwertsteuer: Ist der Handwerker Kleinunternehmer, enthält die Rechnung keine Umsatzsteuer. Sie setzen den Rechnungsbetrag für Arbeit und Anfahrt an – entsprechend fällt der Bonus kleiner aus als bei gleichem Nettopreis eines regelbesteuerten Betriebs. Eine Kleinunternehmer-Rechnung ist ebenso anerkannt (Rechnung als Kleinunternehmer).
Mieter: Auch Mieter können Handwerkerleistungen absetzen, die über die Nebenkosten abgerechnet werden – etwa Wartung der Heizung oder Reparaturen am Gemeinschaftseigentum. Die Nebenkostenabrechnung muss den Anteil der Arbeitskosten ausweisen.
Wohnungseigentümer: Maßgeblich ist der Anteil laut Jahresabrechnung oder Bescheinigung der Hausverwaltung.
Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung oder Gartenpflege laufen über § 35a Abs. 2 EStG mit 20 %, höchstens 4.000 € im Jahr – getrennt vom Handwerkerbonus. Nach dem Regierungsentwurf soll dieser Teil bei 20 % bleiben.
Geplante Änderung ab 2027
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Er sieht vor, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ab dem 1. Januar 2027 von 20 % auf 15 % und den Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € zu senken (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG-E). Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden (Stand: Oktober 2026). Weil das Zahlungsjahr zählt, kann es sinnvoll sein, Arbeiten, die 2026 ausgeführt werden, auch noch 2026 abzurechnen und zu bezahlen. Für Ihre konkrete Situation hilft eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Zum politischen Hintergrund des Reformpakets: Mehrwertsteuer 2027.
Häufige Fragen
Kann ich bei Handwerkerkosten die Mehrwertsteuer mit absetzen?
Ja. Begünstigt sind die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer auf Material zählt nicht.
Wie viel Handwerkerkosten kann ich maximal absetzen?
Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der begünstigten Kosten, höchstens 1.200 € im Jahr. Das entspricht 6.000 € Arbeitskosten brutto.
Kann ich bar bezahlte Handwerkerrechnungen absetzen?
Nein. Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Handwerkers erfolgen. Eine Barquittung reicht nicht.
Ändert sich der Handwerkerbonus 2027?
Geplant ist eine Senkung auf 15 % und höchstens 900 € ab 2027. Der Gesetzentwurf ist vom Kabinett beschlossen, aber noch nicht verabschiedet (Stand: Oktober 2026).
Quellen
- § 35a EStG (Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen), § 35c EStG, § 11 EStG
- BMF-Schreiben zu § 35a EStG (Anwendungsschreiben mit Anlage 1 „Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Aufwendungen“)
- Bundesregierung: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Kabinettsbeschluss vom 02.09.2026 (BR-Drs. 507/26)
- § 12 Abs. 1 UStG (Regelsteuersatz 19 %)