EU-Kleinunternehmerregelung

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Seit dem 1. Januar 2025 können deutsche Kleinunternehmer die Steuerbefreiung auch in anderen EU-Staaten nutzen. Voraussetzung der EU-Kleinunternehmerregelung: Der Umsatz in der gesamten EU liegt im Vor- und im laufenden Jahr bei höchstens 100.000 €, die Grenze des jeweiligen Landes wird eingehalten und Sie melden sich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an. Dafür erhalten Sie eine KU-Nummer mit dem Suffix „EX“.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage in Deutschland: § 19a UStG (besonderes Meldeverfahren), umgesetzt aus der EU-Richtlinie 2020/285.
  • EU-weiter Jahresumsatz höchstens 100.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr – alle Mitgliedstaaten zusammen, einschließlich Deutschland.
  • Zusätzlich gilt die nationale Kleinunternehmergrenze des Ziellandes.
  • Anmeldung online beim BZSt, Quartalsmeldung innerhalb eines Monats nach Quartalsende.
  • Überschreiten von 100.000 €: Anzeige innerhalb von 15 Werktagen, die KU-Nummer wird deaktiviert.
Inhalt
  1. Was die EU-Kleinunternehmerregelung bewirkt
  2. Voraussetzungen nach § 19a UStG
  3. Nationale Grenzen ausgewählter Länder
  4. Anmeldung beim BZSt und KU-Nummer
  5. Laufende Meldepflichten
  6. Beispiel: Ferienwohnung in Tirol
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Was die EU-Kleinunternehmerregelung bewirkt

Ohne das Meldeverfahren müssten Sie sich in jedem EU-Land, in dem Sie steuerpflichtige Umsätze ausführen, umsatzsteuerlich registrieren und dort Steuer abführen – auch wenn Sie in Deutschland Kleinunternehmer sind. Typische Fälle sind Handwerker mit Aufträgen an Gebäuden jenseits der Grenze, Vermieter einer Ferienwohnung in Österreich oder Veranstalter von Kursen und Konzerten mit Eintritt im Ausland – bei diesen Leistungen liegt der Leistungsort im anderen Land. Mit der EU-Kleinunternehmerregelung bleiben diese Umsätze im Zielland steuerfrei, sofern dessen Grenze eingehalten wird.

Nicht erfasst sind Fälle, in denen ohnehin der Kunde die Steuer schuldet, etwa Dienstleistungen an Unternehmer im Reverse-Charge-Verfahren. Für Onlineverkäufe an Privatkunden in der EU gilt eine eigene Systematik mit dem One-Stop-Shop und der Fernverkaufsschwelle von 10.000 €.

Voraussetzungen nach § 19a UStG

Voraussetzungen nach § 19a UStG und Abschnitt 19a.1 UStAE.
VoraussetzungErläuterung
Sitz in DeutschlandDas Verfahren steht im Inland ansässigen Unternehmern offen.
Umsatzsteuerliche Erfassung beim FinanzamtMuss vor dem Antrag beim BZSt bestehen.
Jahresumsatz in der EU höchstens 100.000 €Im Vorjahr und im laufenden Jahr, berechnet nach Art. 288 MwStSystRL über alle Mitgliedstaaten.
Nationale Grenze des Ziellandes eingehaltenJeder Staat legt seine Grenze selbst fest (höchstens 85.000 €).
Keine Registrierung in einem anderen Staat für dieses VerfahrenTeilnahme nur über den Ansässigkeitsstaat.

Die deutsche Kleinunternehmerregelung müssen Sie dafür nicht selbst anwenden: Auch ein in Deutschland regelbesteuerter Unternehmer kann am Meldeverfahren teilnehmen, solange sein EU-weiter Umsatz unter 100.000 € liegt. Eine gleichzeitige Teilnahme am Import-One-Stop-Shop (IOSS, § 18k UStG) ist ausgeschlossen; der OSS nach § 18j UStG schadet dagegen nicht.

Nationale Grenzen ausgewählter Länder

Stand: Oktober 2026. Die Grenzen ändern sich häufig; maßgeblich sind die Angaben der EU-Kommission und der jeweiligen Steuerverwaltung.
LandNationale Kleinunternehmergrenze
Deutschland25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufendes Jahr
Österreich55.000 €
Niederlande20.000 €
Belgien25.000 €

Einige Staaten knüpfen an die Befreiung weitere Bedingungen oder haben für bestimmte Branchen eigene Grenzen. Die Europäische Kommission veröffentlicht die aktuellen Werte auf ihrem Portal zu den KMU-Mehrwertsteuerregeln. Länderüberblicke: Österreich, Niederlande, Belgien.

Anmeldung beim BZSt und KU-Nummer

  1. Sie stellen den Registrierungsantrag ausschließlich elektronisch über das Online-Portal des BZSt.
  2. Im Antrag benennen Sie die Mitgliedstaaten, in denen Sie die Befreiung nutzen wollen, und geben die Jahresumsätze aller Mitgliedstaaten für das laufende Jahr, das Vorjahr und gegebenenfalls das Jahr davor an – für Länder ohne Umsatz 0 €.
  3. Das BZSt erteilt die KU-Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX“. Ihre Gültigkeit lässt sich über das Bestätigungsverfahren „SME-on-the-web“ prüfen.
  4. Weitere Länder melden Sie vorab über dasselbe Portal nach; Änderungen der Angaben zeigen Sie unverzüglich an.

Die KU-Nummer ist nicht dasselbe wie die USt-IdNr.. Beide können nebeneinander bestehen.

Laufende Meldepflichten

PflichtFrist
Umsatzmeldung für jedes Kalendervierteljahr (alle Mitgliedstaaten, auch 0 €)Innerhalb eines Monats nach Quartalsende, z. B. Q3/2026 bis 31.10.2026
Anzeige bei Überschreiten von 100.000 € EU-weitBinnen 15 Werktagen
Änderungsanzeige (z. B. korrigierte Umsätze)Unverzüglich
Verzicht für ein LandWirkt ab Beginn des nächsten Quartals; bei Eingang im letzten Quartalsmonat ab dem zweiten Monat des Folgequartals

Wer die 100.000-€-Grenze überschreitet, verliert die KU-Nummer mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Überschreitung. In der Anzeige sind alle Umsätze vom Beginn des Quartals bis zur Überschreitung anzugeben, einschließlich des Umsatzes, der die Grenze überschreitet. Die deutsche Kleinunternehmerregelung ist davon getrennt zu prüfen – hierfür gelten weiterhin 25.000 € und 100.000 € Inlandsumsatz.

Beispiel: Ferienwohnung in Tirol

Ein Lehrer aus Rosenheim vermietet eine Ferienwohnung in Tirol an Urlauber. Die Vermietung ist dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt – also in Österreich. 2025 hat er damit 14.000 € erzielt; in Deutschland hat er zusätzlich 6.000 € Umsatz aus Übersetzungsaufträgen. Sein EU-weiter Umsatz liegt mit 20.000 € unter 100.000 €, der österreichische Umsatz unter der dortigen Grenze von 55.000 €. Nach der Registrierung beim BZSt vermietet er ohne österreichische Umsatzsteuer, gibt auf seinen Rechnungen die KU-Nummer an und meldet jedes Quartal seine Umsätze je Land. Ohne das Verfahren müsste er sich in Österreich registrieren und auf die Beherbergung 10 % Umsatzsteuer abführen. Zur deutschen Seite der Vermietung: Umsatzsteuer bei Ferienwohnungen.

Auf Rechnungen in anderen Mitgliedstaaten gelten die dortigen Vorschriften; die KU-Nummer sollte angegeben werden. Wie die deutsche Rechnung aussieht, zeigt Rechnung als Kleinunternehmer.

Häufige Fragen

Was ist die EU-Kleinunternehmerregelung?

Ein seit 2025 geltendes Verfahren, mit dem Kleinunternehmer die Umsatzsteuerbefreiung auch in anderen EU-Staaten nutzen können. Die Anmeldung läuft in Deutschland über das BZSt.

Was ist eine KU-Nummer?

Die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „EX“, die das BZSt für das besondere Meldeverfahren erteilt. Sie zeigt anderen Mitgliedstaaten, dass Sie dort die Befreiung nutzen dürfen.

Zählt der Umsatz in Deutschland zur 100.000-€-Grenze?

Ja. Die Grenze bezieht sich auf den Jahresumsatz in allen EU-Staaten zusammen, einschließlich Deutschland.

Bis wann muss die Quartalsmeldung beim BZSt sein?

Innerhalb eines Monats nach Ende des Kalendervierteljahres, also bis 30.4., 31.7., 31.10. und 31.1.

Quellen

  • § 19 Abs. 4 und 5 sowie § 19a UStG, eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2024
  • BMF-Schreiben vom 18.3.2025, III C 3 - S 7360/00027/044/105: Abschnitte 19.4, 19.5 und 19a.1 bis 19a.4 UStAE
  • Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18.2.2020; Art. 284 und 288 MwStSystRL
  • Europäische Kommission: Portal zu den Mehrwertsteuerregeln für KMU (abgerufen Oktober 2026)