Vorsteuervergütung aus dem EU-Ausland

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Deutsche Unternehmen holen Mehrwertsteuer, die sie in anderen EU-Staaten gezahlt haben – etwa für Hotels, Messen oder Tankrechnungen –, über das Vorsteuervergütungsverfahren zurück. Der Antrag wird elektronisch über das BZSt-Online-Portal gestellt und muss bis zum 30. September des Folgejahres eingehen. Das BZSt leitet ihn an das Erstattungsland weiter, das nach seinen eigenen Regeln entscheidet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: § 18g UStG und Richtlinie 2008/9/EG; Antrag über das BZSt-Online-Portal.
  • Ausschlussfrist: 30. September des Folgejahres – für Ausgaben aus 2025 also der 30.9.2026.
  • Mindestbeträge: 400 € für Zeiträume ab drei Monaten, 50 € für ein Kalenderjahr oder den Rest eines Jahres.
  • Rechnungskopien sind ab 1.000 € netto (Kraftstoff ab 250 €) beizufügen, wenn das Erstattungsland das verlangt.
  • Erstattet wird nur, was nach dem Recht des Erstattungslandes abziehbar ist.
Inhalt
  1. Wer kann die Vorsteuervergütung beantragen?
  2. Fristen und Mindestbeträge
  3. So stellen Sie den Antrag beim BZSt
  4. Was wird erstattet – und was nicht?
  5. Rechnungen aus Nicht-EU-Ländern und Anträge ausländischer Unternehmer
  6. Häufige Fehler
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Wer kann die Vorsteuervergütung beantragen?

Antragsberechtigt ist ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, der im Erstattungsland im Vergütungszeitraum keine eigenen steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt hat. Unschädlich sind Umsätze, für die der Kunde die Steuer schuldet (Reverse Charge), steuerfreie Beförderungsleistungen und Umsätze, die über das OSS-Verfahren gemeldet werden. Wer im Ausland dagegen registriert ist und dort Voranmeldungen abgibt, zieht die Vorsteuer dort ab.

Weitere Voraussetzung: Die Eingangsleistung wird in Deutschland für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Kleinunternehmer und Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug – etwa Ärzte – erhalten deshalb keine Vergütung.

Fristen und Mindestbeträge

Vergütungszeiträume nach Art. 16 und 17 der Richtlinie 2008/9/EG
VergütungszeitraumMindestbetragAntrag spätestens
mindestens 3 Monate, weniger als ein Kalenderjahr400 €30.9. des Folgejahres
Kalenderjahr oder letzter Zeitraum eines Kalenderjahres50 €30.9. des Folgejahres

Die Frist am 30. September ist eine Ausschlussfrist. Sie verschiebt sich nicht, wenn sie auf ein Wochenende fällt, und eine Wiedereinsetzung gewähren die Erstattungsländer nur in Ausnahmefällen. Für Rechnungen aus 2026 endet sie am 30. September 2027. Planen Sie den Antrag nicht für die letzte Woche: Das Portal prüft Pflichtfelder und Belege, und fehlende Unterlagen lassen sich nach Fristablauf nicht nachreichen.

So stellen Sie den Antrag beim BZSt

  1. Zugang: Registrierung im BZSt-Online-Portal (BOP) mit der deutschen USt-IdNr. bzw. Steuernummer – siehe USt-IdNr..
  2. Antrag je Land: Für jeden Erstattungsstaat ein eigener Antrag, Zeitraum wählen.
  3. Rechnungen erfassen: Für jede Rechnung Name und Anschrift des Lieferanten, dessen USt-IdNr., Rechnungsdatum und -nummer, Nettobetrag, Steuerbetrag und abziehbaren Anteil sowie die Art der Ausgabe nach einem EU-einheitlichen Code (z. B. Kraftstoff, Unterkunft, Messen, Mietwagen).
  4. Belege hochladen: eingescannte Rechnungen und Einfuhrbelege ab 1.000 € Entgelt bzw. 250 € bei Kraftstoff, soweit das Erstattungsland sie verlangt.
  5. Übermittlung: Das BZSt prüft Zulässigkeit und Unternehmerstatus und leitet den Antrag innerhalb von 15 Tagen weiter.

Das Erstattungsland hat grundsätzlich vier Monate Zeit für die Entscheidung; fordert es zusätzliche Informationen an, verlängert sich die Frist auf bis zu acht Monate. Zahlt es danach verspätet, schuldet es Zinsen nach seinem nationalen Recht.

Was wird erstattet – und was nicht?

Ob eine Vorsteuer erstattungsfähig ist, richtet sich nach dem Recht des Erstattungslandes, nicht nach deutschem Recht. Einige Beispiele für abweichende Regeln:

Beispiele; die konkreten Regeln des Erstattungslandes sind vor der Antragstellung zu prüfen.
AusgabeTypische Abweichungen
Hotelübernachtungenin den meisten Ländern erstattungsfähig; Frankreich schließt Unterkünfte für Unternehmer und Personal grundsätzlich vom Abzug aus
Mietwagen und Pkw-KostenÖsterreich: Vorsteuerabzug für Pkw grundsätzlich ausgeschlossen; andere Länder mit Teilabzug
Bewirtungvielfach eingeschränkt oder ausgeschlossen
Messe- und KongressgebührenEintritt meist am Veranstaltungsort steuerpflichtig und erstattungsfähig; Standflächen je nach Leistungsort
Kraftstoffmeist erstattungsfähig, Beleg ab 250 € netto

Beispiel Messereise nach Wien 2026:
Hotel 1.320,00 € brutto mit 10 % USt: 1.320,00 € × 10 ÷ 110 = 120,00 € – erstattungsfähig
Messe-Eintrittskarten 240,00 € brutto mit 20 % USt: 240,00 € × 20 ÷ 120 = 40,00 € – erstattungsfähig
Mietwagen 360,00 € brutto mit 20 % USt: 60,00 € – in Österreich nicht abziehbar
Vergütungsbetrag: 160,00 € – genug für einen Jahresantrag (Mindestbetrag 50 €), zu wenig für einen Quartalsantrag (400 €).

Die Sätze der Erstattungsländer finden Sie in der Übersicht Mehrwertsteuersätze in der EU 2026 und auf den Länderseiten, etwa Mehrwertsteuer in Österreich.

Rechnungen aus Nicht-EU-Ländern und Anträge ausländischer Unternehmer

Das hier beschriebene elektronische Verfahren gilt nur für EU-Staaten. Für Vorsteuer aus der Schweiz, Norwegen oder Großbritannien gelten eigene Verfahren mit anderen Fristen; meist ist ein Antrag in Papierform oder über ein nationales Portal und oft ein Fiskalvertreter nötig. Umgekehrt beantragen Unternehmer aus Drittländern die Erstattung deutscher Vorsteuer beim BZSt bis zum 30. Juni des Folgejahres, sofern Gegenseitigkeit besteht (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV).

Häufige Fehler

Die Anforderungen an die Rechnung entsprechen im Kern den Pflichtangaben auf Rechnungen. Bei hohen Beträgen oder Ablehnungen sollten Sie die Rechtsbehelfsfristen des Erstattungslandes beachten und gegebenenfalls Steuerberatung hinzuziehen.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Vorsteuervergütung beantragt werden?

Bis zum 30. September des Jahres, das auf den Vergütungszeitraum folgt. Für Ausgaben aus 2026 ist der letzte Tag der 30. September 2027.

Wo stelle ich den Antrag auf Vorsteuervergütung?

Elektronisch im BZSt-Online-Portal. Das BZSt leitet den Antrag an das jeweilige EU-Land weiter.

Wie hoch muss der Erstattungsbetrag mindestens sein?

400 € bei Anträgen für mindestens drei Monate und weniger als ein Jahr, 50 € bei Jahresanträgen oder für den Rest eines Kalenderjahres.

Kann ich ausländische Mehrwertsteuer in meiner deutschen Voranmeldung abziehen?

Nein. In der deutschen Voranmeldung ist nur deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar. Ausländische Steuer holen Sie über das Vergütungsverfahren oder eine Registrierung im Ausland zurück.

Wie lange dauert die Erstattung?

In der Regel bis zu vier Monate nach Eingang beim Erstattungsland, mit Rückfragen bis zu acht Monate.

Quellen

  • § 18g UStG, § 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV
  • Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.2.2008 (Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige)
  • Bundeszentralamt für Steuern: Vorsteuervergütungsverfahren für inländische Unternehmer (abgerufen Oktober 2026)
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 18g.1