Mehrwertsteuer auf Zeitungen und Zeitschriften
Zeitungen und Zeitschriften kosten 7 % Mehrwertsteuer – am Kiosk, im Abo und seit Dezember 2019 auch als E-Paper. Ausgenommen sind Anzeigenblätter und andere Druckschriften, die überwiegend Werbung enthalten. Besondere Fragen werfen Abo-Prämien und Bundles mit anderen Leistungen auf; hier kann ein Teil des Preises mit 19 % zu versteuern sein.
Das Wichtigste in Kürze
- 7 % auf Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Zeitschriften, Magazine und Rätselhefte (Anlage 2 Nr. 49 Buchst. b), gedruckt wie digital.
- 19 % auf Anzeigenblätter und Hefte mit überwiegend Werbung sowie auf den Anzeigenverkauf der Verlage.
- Bundles aus Print und E-Paper: einheitlich 7 %. Mit Video-Streaming, Software oder Waren ist der Preis meist aufzuteilen.
- Abo-Prämien: Sachprämien für Werber sind nach Verwaltungsauffassung ein tauschähnlicher Umsatz; für Prämien an Neuabonnenten hat der EuGH 2023 eine Nebenleistung angenommen.
Inhalt
Zeitung und Mehrwertsteuer: die Grundregel
Nach Anlage 2 Nr. 49 Buchst. b zum UStG sind „Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend“ begünstigt – „ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten“. Werbung im Heft schadet also nicht, solange sie nicht überwiegt. Für die digitale Ausgabe gilt seit 18.12.2019 derselbe Satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG (E-Books und E-Paper).
| Produkt oder Leistung | Satz |
|---|---|
| Tageszeitung, Wochenzeitung (Kiosk oder Abo) | 7 % |
| Publikumszeitschrift, Fachzeitschrift, Rätselheft, Comic-Heft | 7 % |
| E-Paper, Digitalabo, Paywall-Zugang | 7 % |
| Zustellgebühr im Abo | 7 % (Nebenleistung) |
| Anzeigenblatt, Werbeprospekt, Kundenmagazin mit überwiegend Werbung | 19 % |
| Verkauf von Anzeigen und Beilagen durch den Verlag | 19 % |
| Videoplattform oder Streaming im Abo-Paket | 19 % |
Ein Monatsabo für 49,90 € enthält 3,26 € Mehrwertsteuer (Netto 46,64 €). Zum Vergleich: Bei 19 % wären es 7,97 €.
Anzeigenblätter: warum 19 %?
Kostenlose Anzeigenblätter finanzieren sich über Werbung. Für die Verteilung an Haushalte fällt mangels Entgelt ohnehin keine Umsatzsteuer an; der Verlag versteuert seine Anzeigenerlöse mit 19 %. Relevant wird die Ausnahme, wenn ein überwiegend werbliches Heft verkauft wird, etwa ein Katalog am Kiosk oder ein Kundenmagazin, für das Unternehmen den Druck bezahlen. Ob Werbung überwiegt, beurteilt die Finanzverwaltung nach dem Anteil der Werbeflächen am Gesamtumfang. Für Buchkataloge und Prospekte gilt dieselbe Ausnahme (Mehrwertsteuer auf Bücher).
Abo-Prämien: Leser werben Leser und Willkommensgeschenke
Prämie für den Werber
Erhält ein bestehender Abonnent für die Vermittlung eines neuen Lesers eine Sachprämie, liegt nach Verwaltungsauffassung ein tauschähnlicher Umsatz vor (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG): Der Verlag liefert die Prämie und erhält dafür die Werbeleistung. Der Verlag muss die Lieferung der Prämie mit deren Steuersatz versteuern; Bemessungsgrundlage ist der Wert der Werbeleistung, den die Verwaltung regelmäßig aus dem Wert der Prämie ableitet.
Beispiel: Ein Verlag kauft Kopfhörer für 40,00 € netto zuzüglich 7,60 € Umsatzsteuer ein und gibt sie als Werberprämie aus. Er zieht 7,60 € als Vorsteuer ab und schuldet auf die Prämienlieferung 19 % von 40,00 €, also ebenfalls 7,60 €. Im Ergebnis ist der Vorgang für den Verlag steuerneutral, muss aber gebucht werden.
Prämie für den Neuabonnenten
Für Willkommensprämien an neue Abonnenten ist die Lage umstritten. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 3.3 Abs. 20) geht von einer eigenständigen steuerpflichtigen Zuwendung aus. Der EuGH hat dagegen mit Urteil vom 5.10.2023 (C-505/22, Deco Proteste) entschieden, dass ein Tablet oder Smartphone, das ein Verlag neuen Abonnenten gewährt, eine unselbständige Nebenleistung zum Abonnement sein kann – die Prämie teilt dann den Satz der Zeitschrift. Das FG Hamburg (Urteil vom 19.1.2022, 6 K 16/20) lehnte eine Nebenleistung für Küchenutensilien zu einer Kochzeitschrift dagegen ab. Verlage sollten ihre Prämienmodelle mit der Steuerberatung abstimmen, bis die Finanzverwaltung ihre Auffassung angepasst hat.
Bundles: Print, Digital und mehr
- Print plus E-Paper: beide Bestandteile 7 % – keine Aufteilung nötig.
- Zeitung plus Hörbuch- oder E-Book-Flatrate: ebenfalls 7 %.
- Zeitung plus Video-Streaming, Software oder Gerät: Der Gesamtpreis ist auf 7 % und 19 % aufzuteilen, etwa nach Einzelverkaufspreisen. Vergünstigt der Verlag ein Tablet im Bundle, ist auch dessen Anteil zu berücksichtigen.
- Zeitschrift mit Beilage: Ein beigelegtes Heft-Extra ohne eigenständige Bedeutung teilt den Satz der Zeitschrift. Hat die Beilage einen eigenen Wert, etwa Spielzeug, Kosmetik oder Küchenutensilien, kann eine Aufteilung nötig sein.
Für die Berechnung gemischter Preise eignet sich der Rechner für 7 % und 19 %. Mehr zur Branche: Mehrwertsteuer für Verlage und Medien.
Hinweise für Leser und Unternehmen
Abonnieren Selbstständige eine Fachzeitschrift, können sie die 7 % aus der Rechnung als Vorsteuer abziehen; bei Kleinbeträgen bis 250 € genügt eine Kleinbetragsrechnung. Vereine, die eine Mitgliederzeitschrift herausgeben, sollten prüfen, ob die Zeitschrift mit dem Beitrag abgegolten ist oder gesondert berechnet wird (Umsatzsteuer für Vereine).
Häufige Fragen
Wie viel Mehrwertsteuer ist auf Zeitungen?
7 %, für gedruckte Zeitungen, Zeitschriften und E-Paper. Nur Anzeigenblätter und Hefte mit überwiegend Werbung kosten 19 %.
Welchen Steuersatz hat ein Kombi-Abo aus Print und Digital?
7 %. Beide Bestandteile sind ermäßigt, eine Aufteilung ist nicht nötig.
Wie werden Abo-Prämien umsatzsteuerlich behandelt?
Sachprämien für die Werbung neuer Leser gelten als tauschähnlicher Umsatz des Verlags. Für Prämien an Neuabonnenten hat der EuGH 2023 eine Nebenleistung zum Abo bejaht; die deutsche Verwaltung sah das bisher anders.
Ist ein Anzeigenblatt umsatzsteuerpflichtig?
Die kostenlose Verteilung nicht, weil kein Entgelt fließt. Der Verlag versteuert aber seine Anzeigenerlöse mit 19 %.
Quellen
- § 3 Abs. 12, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 14 UStG, Anlage 2 Nr. 49 zum UStG – gesetze-im-internet.de
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 3.3 Abs. 20
- EuGH, Urteil vom 05.10.2023, C-505/22 (Deco Proteste – Editores)
- FG Hamburg, Urteil vom 19.01.2022, 6 K 16/20