Mehrwertsteuer auf Windeln
Windeln kosten in Deutschland 19 % Mehrwertsteuer – Babywindeln ebenso wie Erwachsenenwindeln und Inkontinenzeinlagen. Sie stehen nicht in der Anlage 2 zum UStG und gelten auch nicht als begünstigtes Hilfsmittel wie Rollstühle oder Hörgeräte, selbst wenn die Krankenkasse sie bezahlt. Forderungen nach einer Senkung auf 7 % hat die Bundesregierung bisher abgelehnt.
Das Wichtigste in Kürze
- 19 % auf Baby-, Schwimm- und Stoffwindeln, Erwachsenenwindeln, Inkontinenzeinlagen und -vorlagen.
- Windeln sind zolltariflich Hygieneartikel der Position 9619 und stehen nicht in Anlage 2 zum UStG.
- Die Hilfsmittel-Ermäßigung (Anlage 2 Nr. 51 und 52) gilt nur für Rollstühle, Prothesen, orthopädische Apparate und Hörgeräte – nicht für Inkontinenzprodukte.
- Bei 40,00 € Windelkosten im Monat sind 6,39 € Mehrwertsteuer enthalten; mit 7 % würden sie 35,97 € kosten.
Inhalt
Warum Windeln 19 % Mehrwertsteuer kosten
Der ermäßigte Satz gilt nur für Waren, die die Anlage 2 zum UStG ausdrücklich nennt. Windeln werden im Zolltarif zusammen mit Binden und Tampons in Position 9619 („Hygienische Binden und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Babys und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art“) eingereiht. Aus dieser Position hat der Gesetzgeber 2020 nur die Erzeugnisse für die Monatshygiene in die Anlage 2 aufgenommen (Nr. 55). Windeln blieben außen vor (Mehrwertsteuer auf Menstruationsprodukte).
| Produkt | Satz | Grund |
|---|---|---|
| Babywindeln (Wegwerf), Schwimmwindeln, Pants | 19 % | 9619, nicht in Anlage 2 |
| Stoffwindeln, Windeleinlagen, Windelvlies | 19 % | 9619 bzw. Textilwaren |
| Erwachsenenwindeln, Inkontinenzvorlagen, -einlagen | 19 % | 9619, nicht in Anlage 2 |
| Bettschutzeinlagen | 19 % | nicht in Anlage 2 |
| Windel-Waschservice für Stoffwindeln | 19 % | sonstige Leistung |
| Zum Vergleich: Tampons, Binden, Periodenhosen | 7 % | Anlage 2 Nr. 55 |
| Zum Vergleich: Rollstuhl, Prothese, Hörgerät | 7 % | Anlage 2 Nr. 51, 52 |
Abgrenzung zu begünstigten Hilfsmitteln
Viele Betroffene gehen davon aus, dass Inkontinenzprodukte als medizinische Hilfsmittel ermäßigt sind, zumal sie im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung stehen. Umsatzsteuerlich zählt aber nicht der sozialrechtliche Status, sondern allein die Zolltarifposition:
- Nr. 51: Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte (Position 8713) – 7 %.
- Nr. 52: Körperersatzstücke, orthopädische Apparate, Prothesen, künstliche Gelenke, Hörgeräte, Herzschrittmacher (aus Position 9021) – 7 %, jeweils ohne Teile und Zubehör.
- Inkontinenzprodukte: Position 9619 – nicht genannt, also 19 %. Auch Katheter und Urinbeutel (Kapitel 39, 90) sind nicht begünstigt.
Die Folge: Ein Rollator oder ein Hörgerät kostet 7 %, die monatliche Versorgung mit Inkontinenzvorlagen 19 %. Einzelheiten zu begünstigten Hilfsmitteln: Mehrwertsteuer auf Hilfsmittel.
Wer die Mehrwertsteuer bei Inkontinenzprodukten trägt
Ist Inkontinenz ärztlich verordnet, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Versorgung über Vertragspartner – einschließlich der Mehrwertsteuer. Versicherte zahlen bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln eine Zuzahlung von 10 % je Packung, höchstens 10 € für den Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 SGB V). Wer Produkte über die Versorgungspauschale hinaus wählt, zahlt die Mehrkosten selbst, wiederum inklusive 19 %. Bei Babywindeln tragen Eltern die volle Steuer.
Rechenbeispiel Babywindeln: Eine Familie gibt 30 Monate lang 40,00 € pro Monat für Windeln aus, insgesamt 1.200,00 €. Darin stecken 191,60 € Mehrwertsteuer. Mit 7 % würde dieselbe Menge bei gleichem Nettopreis 1.078,99 € kosten – 121,01 € weniger.
Den Rechenweg für Preisänderungen bei anderen Steuersätzen zeigt Preisänderung bei neuem Mehrwertsteuersatz.
Kitas, Pflegeheime und Pflegedienste
Einrichtungen, die Windeln und Inkontinenzmaterial in großen Mengen einkaufen, tragen die 19 % meist endgültig. Kinderbetreuung und Pflegeleistungen sind in der Regel nach § 4 Nr. 16, 23 oder 25 UStG steuerfrei, und wer steuerfreie Umsätze ausführt, darf keine Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer auf Windeln fließt damit in die Pflegesätze und Betreuungsgebühren ein. Einzelheiten: Umsatzsteuer in Pflege und Sozialwesen.
Forderungen nach einer Senkung
- Familienverbände wie die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen fordern 7 % auf Windeln und andere Grundausstattung für Babys und verweisen darauf, dass Hundefutter und Schnittblumen ermäßigt sind (Tierfutter).
- Bundestag: 2020 beantragte eine Oppositionsfraktion, Windeln in die Anlage 2 aufzunehmen; der Antrag fand keine Mehrheit.
- Bundesregierung: In ihrer Antwort vom 7. März 2022 (Drucksache 20/939) lehnte sie eine Senkung für Säuglings- und Kinderpflegeprodukte ab, weil nicht sichergestellt sei, dass Preise sinken; zielgenauer seien Familienleistungen.
- Krankenkassen fordern 7 % für Hilfsmittel insgesamt, um die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu senken.
- Bundesrechnungshof: Er rät generell von neuen Ermäßigungen ab.
Nach Stand Oktober 2026 liegt kein Gesetzentwurf vor. Die 2026 diskutierten Reformmodelle betrafen Lebensmittel, nicht Hygieneartikel (Stand der Debatte). Weitere Produkte mit Regelsatz: Produkte mit 19 % Mehrwertsteuer.
Häufige Fragen
Wie viel Mehrwertsteuer ist auf Windeln?
19 %. Das gilt für Baby- und Erwachsenenwindeln, Stoffwindeln und Inkontinenzeinlagen.
Warum haben Tampons 7 % und Windeln 19 % Mehrwertsteuer?
Der Gesetzgeber hat 2020 nur Erzeugnisse für die Monatshygiene in die Anlage 2 zum UStG aufgenommen. Windeln stehen dort nicht, obwohl sie zur selben Zolltarifposition gehören.
Sind Inkontinenzprodukte als Hilfsmittel ermäßigt?
Nein. Die Hilfsmittel-Ermäßigung erfasst nur Rollstühle, Prothesen, orthopädische Apparate und Hörgeräte. Inkontinenzprodukte kosten 19 %, auch wenn die Krankenkasse sie bezahlt.
Wird die Mehrwertsteuer auf Windeln gesenkt?
Nach Stand Oktober 2026 nicht. Familienverbände fordern es, die Bundesregierung hat eine Senkung bisher abgelehnt.
Quellen
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Anlage 2 Nr. 51, 52 und 55 zum UStG – gesetze-im-internet.de
- Kombinierte Nomenklatur der EU, Position 9619
- § 33 Abs. 8 SGB V (Zuzahlung bei Hilfsmitteln)
- Deutscher Bundestag, Drucksache 20/939: Antwort der Bundesregierung vom 07.03.2022