Mehrwertsteuer auf Fernwärme

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Fernwärme wird in Deutschland mit 19 % Mehrwertsteuer berechnet. Nur vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 galt – parallel zur Gaspreisentlastung – ein ermäßigter Satz von 7 %. Die Steuer fällt auf Grundpreis, Arbeitspreis und Messpreis an.

Fernwärmerechnung: Netto und MwSt. ermitteln

Rechenrichtung
Steuersatz
Nettobetrag1.600,00 €Mehrwertsteuer (19 %)304,00 €Bruttobetrag1.904,00 €

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 1.4.2024: 19 % auf Wärmelieferungen über ein Wärmenetz.
  • 1.10.2022–31.3.2024: 7 %, gemeinsam mit der Senkung für Erdgas (§ 28 Abs. 5 UStG).
  • Maßgeblich ist das Ende des Abrechnungs- bzw. Ablesezeitraums, nicht das Datum der Abschläge.
  • Mieter zahlen die Umsatzsteuer über die Heizkostenabrechnung mit; Vermieter mit Wohnraumvermietung können sie nicht als Vorsteuer abziehen.
Inhalt
  1. Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für Fernwärme?
  2. Aufbau einer Fernwärmerechnung
  3. Abrechnung über den Stichtag 31. März 2024
  4. Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümer
  5. Fernwärme im Vergleich zu anderen Heizarten
  6. Häufige Fragen
  7. Quellen

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für Fernwärme?

Fernwärme steht nicht in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz und ist auch sonst nicht ermäßigt. Es gilt deshalb der Regelsatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG. Das betrifft auch Nahwärmenetze, Quartierslösungen und Wärme aus Biomasse- oder Abwärmeanlagen, soweit die Wärme an Kunden geliefert wird.

Mehrwertsteuer auf leitungsgebundene Energie seit 2020
ZeitraumFernwärmeErdgasStrom
1.7.–31.12.202016 %16 %16 %
1.1.2021–30.9.202219 %19 %19 %
1.10.2022–31.3.20247 %7 %19 %
seit 1.4.202419 %19 %19 %

Fernwärme wurde 2022 in die Senkung einbezogen, weil viele Netze mit Erdgas betrieben werden und Fernwärmekunden sonst schlechter gestellt gewesen wären als Gaskunden. Die Hintergründe der Senkung erläutert die Seite Senkung der Gas-Mehrwertsteuer 2022–2024.

Aufbau einer Fernwärmerechnung

Fernwärmepreise bestehen aus mehreren Komponenten, die der Versorger nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) mit Preisänderungsklauseln an Kostenindizes koppelt.

PreisbestandteilBezugMwSt.
Grundpreis (Leistungspreis)bestellte Anschlussleistung in kW19 %
Arbeitspreisverbrauchte Wärme in kWh oder MWh19 %
MesspreisWärmemengenzähler, Ablesung19 %
Emissionskosten (falls separat ausgewiesen)CO₂-Kosten des Erzeugers19 %
Baukostenzuschuss, Hausanschlusseinmalig bei Anschluss19 %

Einmalige Hausanschlusskosten sind kein Teil der Wärmelieferung, kosten aber ebenfalls 19 %. Privatkunden können den Arbeitslohnanteil eines Hausanschlusses unter Umständen als Handwerkerleistung geltend machen (Handwerkerkosten absetzen).

Rechenbeispiel

Ein Haushalt verbraucht 8.000 kWh Fernwärme zu 15,00 ct/kWh netto; Grund- und Messpreis betragen zusammen 400,00 € netto im Jahr (Beispielwerte).

Postenmit 7 % (bis 3/2024)mit 19 % (seit 4/2024)
Arbeitspreis 8.000 × 0,15 €1.200,00 €1.200,00 €
Grund- und Messpreis400,00 €400,00 €
Summe netto1.600,00 €1.600,00 €
Umsatzsteuer112,00 €304,00 €
Brutto1.712,00 €1.904,00 €

Bei unverändertem Nettopreis bedeutet die Rückkehr zu 19 % ein Plus von 192,00 € oder 11,21 % im Jahr.

Abrechnung über den Stichtag 31. März 2024

Wärmelieferungen gelten wie Gaslieferungen erst mit Ablauf des Ablesezeitraums als ausgeführt. Nach dem BMF-Schreiben vom 25.10.2022 bestimmt deshalb das Ende des Ablesezeitraums den Steuersatz:

Viele Versorger haben den Verbrauch zum 31.3.2024 rechnerisch aufgeteilt, etwa nach Gradtagszahlen. Ob das bei Ihnen geschehen ist, sehen Sie an zwei getrennten Steuerbeträgen in der Jahresrechnung 2024. Das gleiche Prinzip erklärt die Seite Mehrwertsteuer auf Gas ausführlicher.

Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümer

In Mietwohnungen bezieht meist der Vermieter die Fernwärme und verteilt die Kosten nach der Heizkostenverordnung. Weil die Vermietung von Wohnraum nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist, darf der Vermieter keine Vorsteuer abziehen. Er legt deshalb die Bruttokosten einschließlich 19 % Umsatzsteuer um. Gewerbliche Vermieter, die zur Umsatzsteuer optiert haben, rechnen dagegen netto ab (Option zur Umsatzsteuer bei Vermietung).

Unternehmer mit eigenem Fernwärmeanschluss ziehen die Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist nur der unternehmerische Anteil abziehbar.

Fernwärme im Vergleich zu anderen Heizarten

Für Endkunden kostet fast jede Heizenergie 19 %: Erdgas, Heizöl, Strom für die Wärmepumpe und Fernwärme. Ausnahmen sind Holzpellets und Brennholz, die nach Anlage 2 Nr. 48 UStG mit 7 % begünstigt sind. Einen Überblick gibt die Seite Mehrwertsteuer auf Heizöl, Pellets und Brennholz; zum Heizstrom siehe Mehrwertsteuer auf Strom.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer auf Fernwärme?

19 % seit dem 1. April 2024. Von Oktober 2022 bis März 2024 galten befristet 7 %.

Fällt auf den Grundpreis der Fernwärme auch Mehrwertsteuer an?

Ja. Grundpreis, Arbeitspreis und Messpreis sind Teil derselben Wärmelieferung und werden mit 19 % besteuert.

Warum zahlt mein Vermieter die Umsatzsteuer auf Fernwärme nicht selbst?

Wohnungsvermietung ist umsatzsteuerfrei, deshalb kann der Vermieter keine Vorsteuer abziehen. Er legt die Kosten brutto, also einschließlich Umsatzsteuer, auf die Mieter um.

Welcher Satz gilt für eine Jahresabrechnung von Juli 2023 bis Juni 2024?

Grundsätzlich 19 % für den gesamten Zeitraum, da er nach dem 31. März 2024 endet. Hat der Versorger zum Stichtag abgegrenzt, gilt für den Teil bis März 2024 der Satz von 7 %.

Quellen

  • § 12 Abs. 1 und § 28 Abs. 5 UStG (befristete Senkung für Gas und Wärme über ein Wärmenetz, 1.10.2022–31.3.2024)
  • BMF-Schreiben vom 25.10.2022 zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen und Wärme über ein Wärmenetz
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
  • § 4 Nr. 12 UStG (Steuerfreiheit der Vermietung)