Mehrwertsteuer auf Hafermilch und Pflanzendrinks
Hafermilch und andere Pflanzendrinks kosten 19 % Mehrwertsteuer, Kuhmilch nur 7 %. Der Grund ist die Einordnung im Zolltarif: Haferdrinks gelten nicht als Milch, sondern als Getränk – und Getränke sind vom ermäßigten Satz weitgehend ausgenommen. Eine Senkung auf 7 % wird seit Jahren gefordert, ist aber nach Stand Oktober 2026 nicht beschlossen.
Das Wichtigste in Kürze
- Hafer-, Soja-, Mandel-, Reis- und Erbsendrinks: 19 % (Position 2202 des Zolltarifs).
- Kuhmilch: 7 % (Kapitel 4, Anlage 2 Nr. 4 UStG).
- Haferflocken, Sojajoghurt, Tofu und Haferdrink-Pulver kosten dagegen 7 %.
- Ein Haferdrink für 1,99 € würde mit 7 % bei vollständiger Weitergabe 1,79 € kosten.
- Stand Oktober 2026: Petitionen und Verbände fordern 7 %, ein Gesetzentwurf liegt nicht vor.
Inhalt
Warum Hafermilch 19 % Mehrwertsteuer kostet
Der ermäßigte Satz gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nur für Waren, die in Anlage 2 aufgeführt sind. Die Anlage verweist auf den Zolltarif. Kuhmilch gehört dort zu Kapitel 4 („Milch und Milcherzeugnisse“), das vollständig begünstigt ist. Pflanzendrinks werden dagegen in Position 2202 eingereiht – „Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker … und andere nichtalkoholhaltige Getränke“. Aus dieser Position ist nur ein Produkt begünstigt: Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milch (Anlage 2 Nr. 35). Die allgemeine Regel erklärt Mehrwertsteuer auf Getränke.
Pflanzendrinks erfüllen diese Bedingung nie, weil Hafer- oder Sojabasis nicht als Milch gilt. Das ist auch lebensmittelrechtlich so: Nach dem EuGH-Urteil vom 14.6.2017 (C-422/16, „TofuTown“) darf die Bezeichnung „Milch“ grundsätzlich nur für tierische Milch verwendet werden. Deshalb heißt das Produkt im Regal „Haferdrink“.
Pflanzliche Alternativen: 7 % oder 19 %?
| Produkt | Zolltarif (typisch) | Satz |
|---|---|---|
| Hafer-, Soja-, Mandel-, Reis-, Erbsendrink | 2202 | 19 % |
| Barista-Varianten von Pflanzendrinks | 2202 | 19 % |
| Sojajoghurt, Haferjoghurt | 2106 | 7 % |
| Tofu, pflanzlicher Brotaufstrich | 2106 | 7 % |
| Haferdrink-Pulver zum Anrühren | Kapitel 19 bzw. 21 | 7 % |
| Haferflocken, Sojabohnen, Mandeln | 1104, 1201, 0802 | 7 % |
| Vergleich: Kuhmilch, Kuhmilchjoghurt | 0401, 0403 | 7 % |
Das Ergebnis wirkt widersprüchlich: Die Zutaten für Hafermilch kosten 7 %, das trinkfertige Produkt 19 %. Wer Haferdrink selbst aus Haferflocken und Leitungswasser herstellt, zahlt nur ermäßigte Sätze. Weitere Beispiele: kuriose Mehrwertsteuersätze.
Rechenbeispiel: Was 7 % beim Haferdrink ausmachen würden
| heute (19 %) | mit 7 % | |
|---|---|---|
| Nettopreis | 1,67 € | 1,67 € |
| Mehrwertsteuer | 0,32 € | 0,12 € |
| Bruttopreis 1 Liter | 1,99 € | 1,79 € |
| Bei 2 Litern pro Woche im Jahr (104 Liter) | 206,96 € | 186,16 € |
Die Ersparnis beträgt rund 20 Cent je Liter oder 20,80 € pro Jahr bei zwei Litern pro Woche. Ob Händler eine Senkung weitergeben würden, ist offen; Erfahrungen mit früheren Senkungen finden Sie unter Mehrwertsteuersenkung: Wirkung auf Preise.
Hafermilch im Café: der Latte-macchiato-Effekt
Besonders auffällig ist der Unterschied beim Kaffee zum Mitnehmen. Ein Latte macchiato to go mit mindestens 75 % Kuhmilch ist ein begünstigtes Milchmischgetränk und kostet 7 %. Derselbe Latte mit Haferdrink kostet 19 % – unabhängig vom Anteil des Pflanzendrinks. Vor Ort im Café gelten für beide Varianten 19 %, weil Getränke von der Ermäßigung für Restaurantleistungen ausgenommen sind. Der Bundesrechnungshof hat genau dieses Beispiel angeführt, um die Unübersichtlichkeit der ermäßigten Sätze zu kritisieren. Mehr unter Mehrwertsteuer auf Kaffee und Mehrwertsteuer auf Milch.
Kritik und politische Vorschläge
- Petition 2025: Am 9. Juli 2025 starteten die Handelskette Rewe und die Hersteller Oatly, Vly und Berief auf change.org die Petition „Gemeinsam für 7 % – auch auf Pflanzendrinks“. Die Initiatoren bezifferten die Steuerausfälle auf rund 40 Millionen Euro pro Jahr.
- Verbände 2026: Im April 2026 forderte ein Branchenverband in einem Schreiben an Finanzminister Lars Klingbeil, Pflanzendrinks gleichzustellen, falls die Koalition die Sätze für Lebensmittel ändert. Auch der Bundesverband für Alternative Proteinquellen fordert laut Lobbyregister den ermäßigten Satz.
- Bundesrechnungshof: Er rät grundsätzlich davon ab, weitere Ermäßigungen einzuführen, weil sie das System komplizierter machen und die Weitergabe an Verbraucher nicht gesichert ist.
- EU-Recht: Anhang III der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie erlaubt ermäßigte Sätze für Lebensmittel einschließlich nichtalkoholischer Getränke. Eine Senkung wäre also rechtlich möglich; sie bräuchte nur ein Gesetz.
Die 2026 diskutierten Modelle für einen Nullsatz auf Lebensmittel betrafen nach den bekannten Berichten Grundnahrungsmittel; ob Pflanzendrinks einbezogen würden, blieb offen. Stand der Debatte: 0 % Mehrwertsteuer auf Lebensmittel und Die Bundesregierung und die Mehrwertsteuer.
Häufige Fragen
Wie viel Mehrwertsteuer ist auf Hafermilch?
19 %. Haferdrinks gelten zolltariflich als Getränk und nicht als Milch, deshalb gilt der Regelsatz.
Warum hat Kuhmilch 7 % und Hafermilch 19 %?
Die Anlage 2 zum UStG begünstigt Milch und Milcherzeugnisse aus Kapitel 4 des Zolltarifs. Pflanzendrinks gehören zu Position 2202, aus der nur Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milch begünstigt sind.
Wird die Mehrwertsteuer auf Hafermilch gesenkt?
Nach Stand Oktober 2026 nicht. Es gibt Forderungen von Handel, Herstellern und Verbänden, aber keinen Gesetzentwurf.
Hat Sojajoghurt auch 19 %?
Nein. Pflanzliche Joghurtalternativen und Tofu werden meist als Lebensmittelzubereitung der Position 2106 eingereiht und kosten 7 %.
Quellen
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Anlage 2 Nr. 4, 33 und 35 zum UStG – gesetze-im-internet.de
- EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-422/16 (TofuTown)
- Petition „Gemeinsam für 7 % – auch auf Pflanzendrinks“ (change.org), gestartet am 09.07.2025
- Lobbyregister des Deutschen Bundestages: Stellungnahmen zur Umsatzsteuer auf pflanzliche Milchalternativen (2026)
- Bundesrechnungshof: Bericht zu den Umsatzsteuerermäßigungen
- Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/542