Mehrwertsteuer für Imbiss und Foodtruck
Imbiss, Foodtruck und Marktstand berechnen 2026 auf Speisen 7 % Mehrwertsteuer – egal ob am Stehtisch, auf der Bierbank oder zum Mitnehmen. Getränke kosten 19 %, außer Milchgetränken mit mindestens 75 % Milch zum Mitnehmen. Die größten Fehlerquellen liegen nicht beim Steuersatz, sondern in der Kassenführung: Tasten für 7 % und 19 %, Menüaufteilung, TSE und Belegpflicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Speisen: 7 % – seit 1.1.2026 auch beim Verzehr an Tischen oder Bänken des Standes.
- Getränke: 19 %; Milchshake oder Latte macchiato mit mind. 75 % Milch zum Mitnehmen 7 %.
- Elektronische Kassen brauchen eine TSE, müssen Belege ausgeben und sind seit 2025 dem Finanzamt zu melden.
- Standgebühren und Umsatzbeteiligungen der Veranstalter sind eigene Leistungen an Sie.
- Bei Festivals im Ausland gilt die Umsatzsteuer des Veranstaltungslandes.
Inhalt
Mehrwertsteuer am Imbiss und im Foodtruck
| Verkauf | Satz |
|---|---|
| Currywurst, Pommes, Döner, Burger, Crêpes, Waffeln | 7 % |
| Eis, Kuchen, Popcorn, gebrannte Mandeln | 7 % |
| Softdrinks, Wasser, Bier, Wein, Glühwein | 19 % |
| Kaffee schwarz, Tee | 19 % |
| Milchshake, Kakao, Latte macchiato (mind. 75 % Milch), zum Mitnehmen | 7 % |
| Pfand für Becher und Geschirr | wie Inhalt |
Bis Ende 2025 kam es darauf an, ob der Stand Verzehrvorrichtungen bereitstellte: Stehtische, Bänke oder eine Theke mit Ablage machten aus dem Verkauf eine Restaurationsleistung mit 19 %. Seit dem 1. Januar 2026 ist das für Speisen bedeutungslos, weil auch Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ermäßigt sind. Für Getränke bleibt es bei 19 %. Hintergrund: Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026 und Take-away und Lieferung.
Die Kasse richtig einstellen
Für mobile Gastronomie gelten dieselben Kassenregeln wie für Restaurants:
- Warengruppen trennen: Eine Taste bzw. Artikelgruppe für Speisen (7 %), eine für Getränke (19 %), gegebenenfalls eine für Milchgetränke außer Haus (7 %).
- Menüs aufteilen: Ein „Wurst plus Cola“-Angebot wird im Artikel hinterlegt aufgeteilt, etwa nach Einzelverkaufspreisen. Methoden: Pauschalangebote aufteilen.
- TSE: Elektronische Kassen müssen jeden Vorgang über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung absichern (§ 146a AO). Das gilt auch für Tablet- und App-Kassen.
- Belegausgabe: Bei elektronischen Kassen muss jedem Kunden ein Beleg angeboten werden – auf Papier oder elektronisch, etwa per QR-Code.
- Mitteilungspflicht: Seit 1.1.2025 sind elektronische Kassen dem Finanzamt über ELSTER zu melden. Neu angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden, ebenso die Außerbetriebnahme.
Eine offene Ladenkasse ohne Elektronik ist weiter erlaubt. Dann ist täglich ein Kassenbericht mit Zählprotokoll zu führen. Die Umsätze müssen trotzdem nach Steuersätzen getrennt nachvollziehbar sein, zum Beispiel über Strichlisten oder getrennte Kassen für Speisen und Getränke. Was auf einem Kassenbon stehen muss, zeigt Mehrwertsteuer auf dem Kassenbon.
Prüfungsrisiko: Bei Kassen-Nachschauen fallen Imbissbetriebe häufig mit falsch gebuchten Getränken (7 % statt 19 %) oder fehlender TSE auf. Folge sind Hinzuschätzungen, die schnell fünfstellig werden. Bei Unsicherheit lohnt eine Prüfung der Kasseneinstellungen durch Steuerberatung oder Kassenhändler. Mehr zur Prüfung: Umsatzsteuer-Nachschau.
Märkte, Feste und Festivals
Standgebühren und Umsatzbeteiligung
Veranstalter berechnen meist eine Standmiete, eine Umsatzbeteiligung oder beides. Das sind Leistungen des Veranstalters an Sie. Je nach Gestaltung sind sie mit 19 % steuerpflichtig oder als reine Flächenüberlassung steuerfrei; als regelbesteuerter Händler ziehen Sie ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Eine Umsatzbeteiligung mindert nicht Ihren eigenen Umsatz: Sie versteuern den vollen Verkaufserlös.
Beispiel: Festivalwochenende
Ein Foodtruck nimmt auf einem Festival 3.200,00 € für Speisen und 1.100,00 € für Getränke ein (brutto). Umsatzsteuer: Speisen 3.200,00 € ÷ 1,07 = 2.990,65 € netto, 209,35 € USt.; Getränke 1.100,00 € ÷ 1,19 = 924,37 € netto, 175,63 € USt. Der Veranstalter berechnet 400,00 € Standgebühr zzgl. 76,00 € USt. (476,00 €), die als Vorsteuer abziehbar sind.
Private Buchungen
Wird der Foodtruck für eine Hochzeit oder ein Firmenfest gebucht, gelten 7 % für das Essen und 19 % für Getränke. Eine Anfahrtspauschale ist Nebenleistung und folgt der Hauptleistung; bei Speisen und Getränken wird sie anteilig aufgeteilt. Zusatzleistungen wie Mobiliar oder Musik kosten 19 %, siehe Mehrwertsteuer beim Catering.
Einsätze im Ausland
Verkauf vor Ort ist dort steuerbar, wo er stattfindet. Wer auf einem Festival in Österreich oder den Niederlanden verkauft, schuldet die dortige Umsatzsteuer und muss sich in der Regel registrieren. Kleinunternehmer können unter Umständen die EU-Kleinunternehmerregelung nutzen.
Kleinunternehmer mit Imbiss oder Foodtruck
Viele Saisonbetriebe bleiben unter 25.000 € Vorjahresumsatz und nutzen die Kleinunternehmerregelung. Dann gibt es keinen Steuerausweis auf dem Bon, aber auch keinen Vorsteuerabzug für Truck, Ausstattung und Standgebühren. Gerade im ersten Jahr mit hohen Investitionen lohnt eine Vergleichsrechnung: Kleinunternehmer: Vor- und Nachteile.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Mehrwertsteuer am Imbiss 2026?
7 % auf Speisen, unabhängig davon, ob der Kunde am Stand isst oder das Essen mitnimmt. Getränke kosten 19 %.
Braucht ein Foodtruck eine TSE-Kasse?
Wenn eine elektronische Kasse genutzt wird, ja. Sie muss mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung arbeiten und beim Finanzamt gemeldet sein. Eine offene Ladenkasse ohne Elektronik bleibt zulässig.
Welche Mehrwertsteuer gilt auf Glühwein am Weihnachtsmarkt?
19 %, weil Glühwein ein Getränk ist. Speisen wie Bratwurst oder Crêpes am selben Stand kosten 7 %.
Muss ich bei einer Umsatzbeteiligung des Veranstalters weniger Umsatzsteuer zahlen?
Nein. Sie versteuern den vollen Verkaufserlös. Die Umsatzbeteiligung ist eine Ausgabe, deren Umsatzsteuer Sie als Vorsteuer abziehen können, wenn Sie regelbesteuert sind.
Quellen
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 15 UStG, Anlage 2 zum UStG
- § 146a AO und Kassensicherungsverordnung (KassenSichV); BMF-Schreiben vom 28.6.2024 zur Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO
- BMF-Schreiben vom 22.12.2025, III C 2 - S 7220/00023/014/027