Mehrwertsteuer beim Leasing

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Leasingraten und Leasing-Sonderzahlungen unterliegen in Deutschland 19 % Mehrwertsteuer, denn Leasing ist umsatzsteuerlich eine Vermietung. Bei der Rückgabe kommt es auf die Art der Zahlung an: Mehrkilometer sind zusätzliches Entgelt mit Umsatzsteuer, ein Minderwertausgleich für Schäden ist dagegen nicht steuerbarer Schadensersatz.

Leasingrate: Netto in Brutto

Rechenrichtung
Steuersatz
Nettobetrag400,00 €Mehrwertsteuer (19 %)76,00 €Bruttobetrag476,00 €

Das Wichtigste in Kürze

  • Leasingraten: 19 % USt., die Steuer entsteht Monat für Monat.
  • Sonderzahlung: Teil des Entgelts, 19 % USt. bereits bei Zahlung.
  • Mehr- und Minderkilometer: Erhöhung bzw. Minderung des Entgelts, jeweils mit USt.
  • Minderwertausgleich für Schäden: nicht steuerbar (BFH XI R 6/11, BMF-Schreiben vom 6.2.2014).
  • Unternehmer ziehen die Umsatzsteuer aus Raten und Sonderzahlung als Vorsteuer ab.
Inhalt
  1. Wie wird Leasing umsatzsteuerlich behandelt?
  2. Leasingraten und Sonderzahlung: Beispielrechnung
  3. Vorsteuerabzug bei Leasingfahrzeugen
  4. Rückgabe: Welche Zahlungen enthalten Umsatzsteuer?
  5. Vorzeitige Vertragsauflösung
  6. Leasing von E-Autos und Wallboxen
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen

Wie wird Leasing umsatzsteuerlich behandelt?

Beim klassischen Leasing überlässt der Leasinggeber ein Fahrzeug oder eine Maschine für eine feste Zeit gegen Raten. Das ist eine sonstige Leistung in Form einer Nutzungsüberlassung. Sie unterliegt dem Regelsatz von 19 %; ermäßigte Sätze gibt es beim Leasing praktisch nicht.

Anders ist es, wenn der Vertrag den Eigentumsübergang auf den Leasingnehmer ausdrücklich vorsieht – etwa beim Mietkauf oder bei einer Kaufoption, deren Ausübung bei wirtschaftlicher Betrachtung die einzig sinnvolle Wahl ist. Dann liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 18.3.2020, gestützt auf EuGH C-164/16) eine Lieferung vor. Die Umsatzsteuer auf die gesamten Raten entsteht bereits bei Übergabe des Gegenstands.

VertragsartUmsatzsteuerliche EinordnungSteuer entsteht
Kilometervertrag, Restwertvertrag ohne Kaufpflichtsonstige Leistung (Vermietung)monatlich mit jeder Rate
Mietkauf, Vertrag mit EigentumsübergangLieferungvollständig bei Übergabe
Sonderzahlung zu VertragsbeginnAnzahlung auf die Vermietungbei Zahlung

Leasingraten und Sonderzahlung: Beispielrechnung

Ein Selbstständiger least einen Pkw für 36 Monate. Vereinbart sind eine Sonderzahlung von 5.000 € netto und monatliche Raten von 400 € netto.

ZahlungNettoUSt. 19 %Brutto
Sonderzahlung5.000,00 €950,00 €5.950,00 €
Monatsrate400,00 €76,00 €476,00 €
36 Raten gesamt14.400,00 €2.736,00 €17.136,00 €
Summe Vertragslaufzeit19.400,00 €3.686,00 €23.086,00 €

Die 950 € Vorsteuer aus der Sonderzahlung darf der Leasingnehmer in dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem er gezahlt hat und eine Rechnung vorliegt (Anzahlungen und Umsatzsteuer). Die Vorsteuer aus den Raten zieht er monatlich ab. Als Rechnung genügt der Leasingvertrag, wenn er alle Pflichtangaben enthält und der Zeitraum der Raten erkennbar ist; Zahlungsbelege ergänzen ihn.

Vorsteuerabzug bei Leasingfahrzeugen

Nutzt ein Unternehmer ein geleastes Fahrzeug auch privat, darf er nach Auffassung der Finanzverwaltung die Vorsteuer aus Raten und Sonderzahlung in voller Höhe abziehen. Im Gegenzug versteuert er die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe – etwa mit der 1-%-Methode abzüglich 20 % Kostenabschlag oder anhand eines Fahrtenbuchs. Wie das beim Kauf aussieht, zeigt Mehrwertsteuer beim Autokauf.

Unternehmer ohne Vorsteuerabzug, etwa Ärzte oder Kleinunternehmer, tragen die 19 % als Kosten. Für sie lohnt der Vergleich der Bruttoraten. Privatleasing-Angebote müssen gegenüber Verbrauchern ohnehin als Bruttopreis ausgewiesen werden.

Rückgabe: Welche Zahlungen enthalten Umsatzsteuer?

Am Ende eines Leasingvertrags fallen oft Nachzahlungen oder Gutschriften an. Umsatzsteuerlich entscheidet, ob der Zahlung eine Leistung des Leasinggebers gegenübersteht.

Zahlung bei VertragsendeUmsatzsteuer?Begründung
Mehrkilometerja, 19 %zusätzliches Entgelt für die Nutzung
Minderkilometer (Erstattung)ja, MinderungEntgeltminderung nach § 17 UStG
Minderwertausgleich für Schäden, übermäßige AbnutzungneinSchadensersatz ohne Gegenleistung
Restwertausgleich beim Restwertvertragnach Verwaltungsauffassung jaTeil des Entgelts für die Nutzung; in der Literatur umstritten
Kauf des Fahrzeugs nach Vertragsendeja, 19 %eigenständige Lieferung

Beispiel Rückgabe: Der Leasingnehmer ist 3.000 km mehr gefahren als vereinbart; pro Kilometer werden 0,08 € netto berechnet. Das ergibt 240,00 € netto plus 45,60 € Umsatzsteuer = 285,60 €. Zusätzlich verlangt der Leasinggeber 800,00 € für eine verkratzte Stoßstange. Dieser Minderwertausgleich wird ohne Umsatzsteuer berechnet; der Leasingnehmer kann daraus keine Vorsteuer ziehen.

Grundlage für den Minderwertausgleich ist das BFH-Urteil vom 20.3.2013 (XI R 6/11), dem das BMF mit Schreiben vom 6.2.2014 gefolgt ist; die Verwaltungsauffassung steht seitdem in Abschnitt 1.3 Abs. 17 UStAE. Dasselbe Schreiben behandelt Mehr- und Minderkilometer sowie den Restwertausgleich als Entgelt bzw. Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung. Maßgeblich ist jeweils die aktuelle Fassung des UStAE. Weist der Leasinggeber trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er sie nach § 14c UStG, und der Leasingnehmer darf sie nicht als Vorsteuer abziehen. Bitten Sie in diesem Fall um eine korrigierte Abrechnung (falsch ausgewiesene Umsatzsteuer).

Vorzeitige Vertragsauflösung

Wird ein Leasingvertrag vorzeitig beendet, verlangt der Leasinggeber meist eine Ablösezahlung. Soweit sie die ausstehenden Raten für die bereits erbrachte bzw. vereinbarte Nutzungsüberlassung abgilt, behandelt die Finanzverwaltung sie als Entgelt; reine Schadensersatzanteile bleiben nicht steuerbar. Die Abgrenzung hängt stark vom Vertragstext ab. Bei hohen Ablösebeträgen lohnt sich eine Prüfung durch die Steuerberatung.

Leasing von E-Autos und Wallboxen

Für geleaste Elektroautos gilt umsatzsteuerlich nichts Besonderes: 19 % auf Raten und Sonderzahlung. Die Begünstigung bei der Privatnutzung (0,25 % statt 1 %) gilt nur für die Einkommensteuer. Mehr dazu unter E-Auto und Wallbox.

Häufige Fragen

Ist in der Leasingrate Mehrwertsteuer enthalten?

Ja. Leasing ist eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung mit 19 %. Privatleasing wird brutto angeboten, Gewerbeleasing meist netto zuzüglich Mehrwertsteuer.

Kann ich die Mehrwertsteuer der Leasing-Sonderzahlung sofort abziehen?

Ja, als Unternehmer mit Vorsteuerabzug in dem Monat bzw. Quartal, in dem Sie gezahlt haben und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Muss auf den Minderwertausgleich beim Leasing Mehrwertsteuer gezahlt werden?

Nein. Ein Ausgleich für Schäden oder übermäßige Abnutzung ist nicht steuerbarer Schadensersatz. Mehrkilometer sind dagegen mit 19 % steuerpflichtig.

Gilt beim Mietkauf dieselbe Umsatzsteuer wie beim Leasing?

Der Satz ist ebenfalls 19 %, aber die Steuer auf den Gesamtbetrag entsteht schon bei Übergabe, weil eine Lieferung vorliegt.

Quellen

  • BFH, Urteil vom 20.3.2013, XI R 6/11 (Minderwertausgleich nicht steuerbar)
  • BMF-Schreiben vom 6.2.2014, IV D 2 – S 7100/07/10007, BStBl I 2014, 267
  • BMF-Schreiben vom 18.3.2020 zur Einordnung von Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung; EuGH, Urteil vom 4.10.2017, C-164/16
  • § 3 Abs. 9a, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 14c, § 17 UStG