Mehrwertsteuer bei Friseur und Kosmetik
Friseur- und Kosmetikleistungen unterliegen in Deutschland dem Regelsatz von 19 % Mehrwertsteuer – vom Haarschnitt über Maniküre bis zur Gesichtsbehandlung. Auch Pflegeprodukte im Salon kosten 19 %. Kleine Salons, die unter der Kleinunternehmergrenze bleiben, berechnen keine Umsatzsteuer.
Das Wichtigste in Kürze
- Friseur, Barbier, Kosmetik, Nagelstudio, Waxing: 19 %. Ein ermäßigter Satz existiert in Deutschland nicht.
- Stuhlmiete: Die Überlassung eines eingerichteten Arbeitsplatzes ist in der Regel mit 19 % steuerpflichtig.
- Gutscheine für Salonleistungen sind meist Einzweckgutscheine: Umsatzsteuer schon beim Verkauf.
- Kleinunternehmer: keine Umsatzsteuer bis 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr.
Inhalt
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt beim Friseur?
Friseurleistungen sind sonstige Leistungen, die in keiner Ermäßigungsvorschrift genannt sind. Es gilt daher der Regelsatz von 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG. In einem Haarschnitt für 45,00 € stecken 7,18 € Umsatzsteuer; der Salon erlöst 37,82 € netto.
| Leistung oder Ware | Steuersatz |
|---|---|
| Haarschnitt, Färben, Styling, Bartpflege | 19 % |
| Kosmetische Gesichtsbehandlung, Wimpern, Augenbrauen | 19 % |
| Maniküre, Nageldesign, kosmetische Fußpflege | 19 % |
| Haarentfernung (Waxing, Laser) ohne medizinischen Grund | 19 % |
| Shampoo, Pflegeprodukte, Haarschmuck | 19 % |
| Zweithaar und Perücken für Kunden mit Haarverlust durch Krankheit | 19 % |
| Medizinische Fußpflege durch Podologen | steuerfrei |
| Getränke als kostenloser Service | keine eigene Leistung |
Medizinische Fußpflege durch staatlich anerkannte Podologen ist eine steuerfreie Heilbehandlung (Physiotherapie und Heilberufe). Kosmetische Fußpflege im Salon bleibt steuerpflichtig.
Das EU-Recht würde einen ermäßigten Satz für Friseurleistungen erlauben; einige Mitgliedstaaten nutzen ihn (Mehrwertsteuersätze in der EU). Deutschland hat davon bislang keinen Gebrauch gemacht.
Stuhlmiete: Umsatzsteuer und Risiken
Bei der Stuhlmiete überlässt der Saloninhaber einem selbstständigen Friseur einen eingerichteten Arbeitsplatz gegen eine feste Miete. Der Stuhlmieter arbeitet auf eigene Rechnung und versteuert seine Umsätze selbst.
Steuersatz der Stuhlmiete
Die Vermietung reiner Räume wäre nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei. Bei der Stuhlmiete steht aber meist ein ausgestatteter Arbeitsplatz im Vordergrund: Stuhl, Spiegel, Waschbecken, Strom, Wasser, Handtücher, teils auch Terminbuchung und Reinigung. Eine solche Leistungsbündelung behandelt die Finanzverwaltung in der Regel als einheitliche steuerpflichtige Leistung mit 19 %. Ist der Mieter regelbesteuert, kann er die Steuer als Vorsteuer abziehen.
Beispiel: Die Stuhlmiete beträgt 600,00 € netto im Monat. Der Inhaber stellt 600,00 € + 114,00 € Umsatzsteuer = 714,00 € in Rechnung. Ist der Stuhlmieter Kleinunternehmer, trägt er die 114,00 € als Kosten.
Scheinselbstständigkeit
Hat der Stuhlmieter feste Arbeitszeiten, nutzt er die gemeinsame Kasse oder keine eigene Preisliste, kann die Deutsche Rentenversicherung ein verdecktes Arbeitsverhältnis annehmen. Dann drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer – und umsatzsteuerlich gelten die Umsätze als Umsätze des Salons. Ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) und eine steuerliche Beratung vor Vertragsabschluss schaffen Sicherheit.
Gutscheine im Salon
Seit 2019 unterscheidet das Umsatzsteuergesetz Einzweck- und Mehrzweckgutscheine (§ 3 Abs. 13 bis 15 UStG). Bei einem Einzweckgutschein stehen Leistungsort und Steuersatz beim Verkauf fest. Die Umsatzsteuer entsteht dann schon mit dem Verkauf des Gutscheins, nicht erst bei der Einlösung.
Weil in einem deutschen Friseursalon praktisch alle Leistungen und Produkte 19 % kosten, sind auch Wertgutscheine („50 € für den Salon“) in der Regel Einzweckgutscheine. Ein Gutschein über 50,00 € enthält 7,98 € Umsatzsteuer, die im Monat des Verkaufs anzumelden sind. Verfällt der Gutschein, bleibt es dabei. Mehrzweckgutscheine entstehen etwa, wenn der Gutschein auch für Waren mit 7 % oder in Filialen im Ausland eingelöst werden kann. Mehr zu den Regeln: Gutscheine und Umsatzsteuer.
Kleinunternehmer im Salon
Viele Friseure, Barbiere und Kosmetikerinnen mit kleinem Salon oder mobilem Service nutzen die Kleinunternehmerregelung. Seit 2025 gilt: Der Umsatz darf im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten. Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Befreiung sofort mit dem Umsatz, der die Grenze übersteigt.
| Haarschnitt für 45,00 € | Kleinunternehmer | Regelbesteuerung |
|---|---|---|
| Kunde zahlt | 45,00 € | 45,00 € |
| Umsatzsteuer ans Finanzamt | 0,00 € | 7,18 € |
| Verbleibt dem Salon | 45,00 € | 37,82 € |
Bei gleichen Preisen verdient ein Kleinunternehmer also pro Haarschnitt 7,18 € mehr – verliert aber den Vorsteuerabzug für Einrichtung, Produkte und Miete. Bei hohen Investitionen, etwa einer Salonrenovierung, kann die Regelbesteuerung günstiger sein (Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung).
Trinkgeld und Kassenführung
Trinkgeld an angestellte Friseurinnen ist umsatzsteuerfrei; erhält die Inhaberin es selbst, sind 19 % fällig (Trinkgeld und Mehrwertsteuer). Salons mit elektronischer Kasse müssen die Belegausgabepflicht beachten und Umsätze nach Steuersatz getrennt erfassen. Bei Leistungen bis 250 € genügt eine Kleinbetragsrechnung mit Bruttobetrag und Steuersatz.
Häufige Fragen
Wie viel Mehrwertsteuer zahlt man beim Friseur?
19 %. In einem Bruttopreis sind 19/119 Umsatzsteuer enthalten, bei 45 € also 7,18 €.
Gibt es für Friseure einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz?
Nein. Das EU-Recht würde ihn erlauben, Deutschland hat ihn aber nicht eingeführt.
Ist die Stuhlmiete umsatzsteuerpflichtig?
In der Regel ja, mit 19 %, weil ein ausgestatteter Arbeitsplatz samt Nebenleistungen überlassen wird. Eine steuerfreie reine Raumvermietung liegt nur selten vor.
Wann wird bei Friseur-Gutscheinen Umsatzsteuer fällig?
Bei Einzweckgutscheinen schon beim Verkauf des Gutscheins. Da im Salon fast alles 19 % kostet, gilt das auch für die meisten Wertgutscheine.
Quellen
- § 3 Abs. 13–15, § 4 Nr. 12, § 12 Abs. 1 und § 19 UStG
- Art. 98 und Anhang III MwStSystRL (Friseurdienstleistungen als zulässige Ermäßigung)
- § 7a SGB IV (Statusfeststellungsverfahren)