Umsatzsteuer in der Landwirtschaft
Land- und Forstwirte mit einem Vorjahresumsatz bis 600.000 € versteuern ihre Umsätze nach § 24 UStG pauschal: Sie berechnen ihren Abnehmern einen Durchschnittssatz von 7,8 % (Forstwirtschaft 5,5 %) und dürfen eine Vorsteuer in gleicher Höhe abziehen – die Zahllast ist damit null. Wer viel investiert, kann zur Regelbesteuerung wechseln, ist dann aber fünf Jahre gebunden.
Das Wichtigste in Kürze
- Durchschnittssatz 2026: 7,8 % für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen (seit 1.1.2025).
- 5,5 % für forstwirtschaftliche Erzeugnisse, 19 % für Sägewerkserzeugnisse und bestimmte Getränke wie Wein.
- Umsatzgrenze: Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 600.000 €.
- Option zur Regelbesteuerung bis zum 10. Januar, Bindung mindestens fünf Jahre (§ 24 Abs. 4 UStG).
Inhalt
Wie funktioniert die Durchschnittssatzbesteuerung?
Die Pauschalierung soll kleinen und mittleren Betrieben die Buchführung für die Umsatzsteuer ersparen. Der Landwirt berechnet seinen Kunden Umsatzsteuer zum Durchschnittssatz und behält sie als pauschale Vorsteuer. Tatsächlich gezahlte Vorsteuern aus Futter, Dünger oder Maschinen zieht er nicht ab. Die Steuer und die Vorsteuer heben sich auf; an das Finanzamt fließt nichts.
Beispiel: Ein pauschalierender Ackerbaubetrieb verkauft Weizen für 10.000,00 € netto an eine Mühle. Er stellt 780,00 € Umsatzsteuer (7,8 %) in Rechnung, zusammen 10.780,00 €. Die 780,00 € gelten zugleich als Vorsteuer – Zahllast 0,00 €. Die Mühle zieht die 780,00 € als Vorsteuer ab. Auf der Rechnung muss der Durchschnittssatz angegeben sein.
Der Durchschnittssatz soll die tatsächliche Vorsteuerbelastung der Branche abbilden. Das Bundesfinanzministerium überprüft ihn jährlich anhand der Daten der letzten drei Jahre (§ 24 Abs. 5 UStG). Weil die EU-Kommission einen zu hohen Satz als versteckte Beihilfe beanstandet hatte, wurde er mehrfach gesenkt.
| Zeitraum | Durchschnittssatz Landwirtschaft |
|---|---|
| bis 31.12.2021 | 10,7 % |
| 2022 | 9,5 % |
| 1.1.2023–5.12.2024 | 9,0 % |
| 6.12.–31.12.2024 | 8,4 % |
| seit 1.1.2025 | 7,8 % |
Welche Sätze gelten für welche Erzeugnisse?
| Umsatz | Steuer = Vorsteuer |
|---|---|
| Getreide, Kartoffeln, Gemüse, Obst, Milch, Vieh, Eier | 7,8 % |
| Landwirtschaftliche Dienstleistungen mit eigenen Maschinen (z. B. Lohndrusch für Nachbarn) | 7,8 % |
| Holz aus dem eigenen Wald (Rundholz, Brennholz) | 5,5 % |
| Sägewerkserzeugnisse (Bretter, Balken) | 19 % (Vorsteuer 7,8 %) |
| Wein, Obstwein, Spirituosen, nicht in Anlage 2 genannte Getränke | 19 % (Vorsteuer 7,8 %) |
Bei Sägewerkserzeugnissen und Getränken fällt also eine echte Zahllast an: Der Betrieb berechnet 19 %, darf aber nur 7,8 % pauschal abziehen. Bei 4.000,00 € Holzverkauf aus eigenem Wald entstehen 220,00 € Steuer (5,5 %), die als Vorsteuer verrechnet werden.
Was fällt nicht unter § 24 UStG?
Nur Erzeugnisse und Leistungen aus dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind pauschaliert. Daneben gelten die allgemeinen Regeln:
- Zugekaufte Waren im Hofladen: Regelbesteuerung, z. B. 7 % auf Lebensmittel (Mehrwertsteuer auf Lebensmittel).
- Pensionspferdehaltung für private Reiter: nach der BFH-Rechtsprechung keine landwirtschaftliche Leistung, Regelsatz 19 %.
- Photovoltaik, Ferienwohnungen, Hofcafé: eigene gewerbliche Tätigkeiten mit Regelbesteuerung (Photovoltaik, Ferienwohnungen).
- Verkauf von Maschinen und anderem Anlagevermögen: unter Umständen pauschaliert, wenn sie überwiegend im landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wurden – Einzelfall prüfen.
Für diese Umsätze sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben; Vorsteuern muss der Betrieb den Bereichen zuordnen (Vorsteueraufteilung).
Die Umsatzgrenze von 600.000 €
Seit 2022 dürfen nur Betriebe pauschalieren, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 600.000 € nicht überstiegen hat. Gemeint ist der gesamte Umsatz des Unternehmers, also auch aus Nebenbetrieben, Photovoltaik oder Vermietung. Wird die Grenze überschritten, gilt im Folgejahr zwingend die Regelbesteuerung. Ein Wechsel zwischen den Systemen kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG für Gebäude und Maschinen auslösen.
Option zur Regelbesteuerung: wann sie sich lohnt
Ein Landwirt kann bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres erklären, dass er ab Beginn des vorangegangenen Jahres der Regelbesteuerung unterliegen will (§ 24 Abs. 4 UStG). Die Erklärung bindet ihn mindestens fünf Kalenderjahre. Ein Widerruf ist danach zum Jahresbeginn möglich, ebenfalls bis zum 10. Januar.
| Situation | Tendenz |
|---|---|
| Großinvestition, z. B. Stallneubau für 500.000 € netto (95.000 € Vorsteuer) | Regelbesteuerung prüfen |
| Hohe Vorleistungen, niedrige Erlöse (z. B. Aufzucht) | Regelbesteuerung prüfen |
| Geringe Investitionen, Erlöse mit 7 % Regelsteuersatz | Pauschalierung meist günstiger |
| Hohe Umsätze mit Wein oder Sägeholz | Vergleichsrechnung nötig |
Bei Regelbesteuerung gelten die normalen Sätze: 7 % auf die meisten Agrarprodukte, 19 % auf Getränke und Holzprodukte. Der Betrieb zieht die tatsächlichen Vorsteuern ab und muss Voranmeldungen abgeben (Umsatzsteuer-Voranmeldung). Wegen der langen Bindung und möglicher Vorsteuerberichtigungen sollte die Entscheidung mit einer landwirtschaftlichen Steuerberatung durchgerechnet werden.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Durchschnittssatz für Landwirte 2026?
7,8 % für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen, 5,5 % für forstwirtschaftliche Erzeugnisse. Für Sägewerkserzeugnisse und bestimmte Getränke gelten 19 %.
Wer darf die Umsatzsteuer-Pauschalierung nutzen?
Land- und Forstwirte, deren Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 600.000 € betrug, für Umsätze aus ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Müssen pauschalierende Landwirte Umsatzsteuer abführen?
Für die meisten Erzeugnisse nicht, weil Steuer und pauschale Vorsteuer gleich hoch sind. Eine Zahllast entsteht bei Getränken und Sägewerkserzeugnissen.
Wie lange bindet die Option zur Regelbesteuerung?
Mindestens fünf Kalenderjahre. Die Erklärung muss bis zum 10. Januar abgegeben werden und wirkt auf das Vorjahr zurück.
Quellen
- § 24 UStG in der ab 1.1.2025 geltenden Fassung (Jahressteuergesetz 2024)
- Deutscher Bundestag, hib 460/2024: Unterrichtung zur Überprüfung des Durchschnittssatzes (27.6.2024)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitte 24.1 ff.